Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin
50 Jahre Betriebsrentengesetz

Ein vergleichender Rückblick aus verschiedenen Perspektiven

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) feiert im Jahr 2024 sein 50-jähriges Jubiläum. Ein guter Grund für bAVheute, die Entwicklungen einzelner Vorschriften ausschnittsweise darzustellen – und dabei entweder durch die Arbeitnehmerbrille oder die Arbeitgeberbrille zu schauen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
15.07.2024
Ein vergleichender Rückblick aus verschiedenen Perspektiven
© Die Stuttgarter

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) feiert im Jahr 2024 sein 50-jähriges Jubiläum. Ein guter Grund für bAVheute, die Entwicklungen einzelner Vorschriften ausschnittsweise darzustellen – und dabei entweder durch die Arbeitnehmerbrille oder die Arbeitgeberbrille zu schauen.

Damals und heute

Der historische Rückblick beginnt mit § 1 BetrAVG. Wir vergleichen zuerst die „Urfassung“ mit der aktuellen Fassung des Gesetzestextes. Dann wollen wir aufzeigen, ob und in welche Richtung sich diese Vorschrift verändert hat, und welche Interessen dabei im Vordergrund standen.

§ 1 BetrAVG Stand 1974§ 1 BetrAVG Stand 2024
(1) Ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß seines Arbeitsverhältnisses (betriebliche Altersversorgung) zugesagt worden sind,(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
Anspruch auf Entgeltumwandlung
§ 1a BetrAVG
„Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden“



behält seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Ein­tritt des Versorgungsfalles endet, sofern in diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und
• entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat
• oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)
Unverfallbarkeit (§ 1 b BetrAVG)
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).

Der direkte Vergleich „hinkt“ ein wenig, denn wichtige Regelungen wurden in § 1a, § 1a Abs. 1a, und § 1b aus dem § 1 „ausgegliedert“. Was aus Gründen der Übersichtlichkeit sehr viel Sinn macht. Dennoch gehören auch diese Vorschriften zum Vergleich hinzu.

Aus Arbeitnehmersicht 

Aus Arbeitnehmersicht hat sich § 1 BetrAVG, mit dem Folgevorschriften § 1a und § 1b BetrAVG sehr zu seinem Vorteil entwickelt. 

Ausfallhaftung des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG)

Die sog. Ausfallhaftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gibt dem Arbeitnehmer die Sicherheit, dass selbst wenn das Finanzierungsinstrument des nicht die zugesagten Leistungen erbringt, letzterer die Zusage erfüllen, und damit ggfs. nachfinanzieren muss.

Dieser Gedanke kam mit dem Altersvermögensgesetz mit der Begründung, dass „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt [wird], dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche „Grundverpflichtung“ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistung besteht“ (BT-Drucksache 14/4595 vom 14.11.2000).

Recht auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG)

Auch der Anspruch gemäß § 1a BetrAVG kam erst zum 1.1.2002 und damit relativ spät mit dem Altersvermögensgesetz in das BetrAVG. Durch den Anspruch des Arbeitnehmers, bis 4 % der BBG Entgelt zu Gunsten eines bAV zu verwenden, wurde die Entscheidungs- und Vertragsfreiheit des Arbeitgebers ein Stück weit eingeschränkt. Bis einschließlich 31.12.2001 konnte der Arbeitgeber nämlich noch frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er in seinem Unternehmen eine bAV einführt. 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ist erst 2019 in das BetrAVG aufgenommen worden, und sorgt bis ins Jahr 2024 für Diskussionen, so z. B. die Frage ob ein Tarifvertrag vor dem Inkraftreten der Vorschrift aufgrund der Tariföffnungsklausel davon abweichen kann. BAVheute hat dazu ein aktuelles Urteil besprochen.

Unverfallbarkeitsfristen (§ 1b BetrAVG)

Auch die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen sind verglichen mit 1974 wesentlich leichter zu erfüllen. So tritt für arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen, die ab 1.1.2018 erteilt wurden, die gesetzliche Unverfallbarkeit ein, wenn die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre Bestand hatte und der Versorgungsberechtigte bei Beendigung des Dienstverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet hat. Aus Sicht des Arbeitnehmers also wesentlich besser im Vergleich zu der Ur-Fassung, bei der noch ein Mindestalter von 35 Jahren und ein 10-jähriger Bestand der Zusage galten. Hinzu kommt, das für arbeitnehmerfinanzierte Zusagen in 2024 die sofortige Unverfallbarkeit nach § 1b Abs. 5 BetrAVG gilt. Das war in der ursprünglichen Fassung nicht der Fall. 

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Verlosung: 10 x Kompass 2/2025 zu gewinnen
Beratungskompass 02/2025

Verlosung: 10 x Kompass 2/2025 zu gewinnen

bAVheute verlost 10 Exemplare des aktuellen Kompass 2/2025. Die Autorinnen und Autoren widmen sich darin wieder unterschiedlichen Themen rund um die betriebliche Vorsorge: bAV, bKV und bGM. Der…

bAVheute
18.07.2025
Gutachten legt nahe: Makler sollten bei der Bedarfsermittlung ihrer Kunden die digitale Rentenübersicht nutzen
Digitale Rentenübersicht

Gutachten legt nahe: Makler sollten bei der Bedarfsermittlung ihrer Kunden die digitale Rentenübersicht nutzen

Die Digitale Rentenübersicht einzusetzen, unterstützt standardisierte Beratungsprozesse der Vermittler. Über die Digitale Rentenübersicht (DRÜ) hat bAVheute schon sehr früh informiert und mit…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
07.07.2025
Stabilisierung des Rentenniveaus – auch mit Auswirkungen auf die bAV
BMAS legt Referentenentwurf vor

Stabilisierung des Rentenniveaus – auch mit Auswirkungen auf die bAV

Nun liegt er also vor, der „Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“. Jetzt sind die Verbände, u. a. auch…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
07.07.2025
Abzug „fiktiver“ Kirchensteuer bei Berechnung einer Betriebsrente – Einzelfallgerechtigkeit oder abstellen auf einen typischen Arbeitnehmer? 
BAG-Urteil

Abzug „fiktiver“ Kirchensteuer bei Berechnung einer Betriebsrente – Einzelfallgerechtigkeit oder abstellen auf einen typischen Arbeitnehmer? 

Zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an schlanken Verwaltungsprozessen einerseits und der Berücksichtigung der individuellen Situation des Arbeitnehmers andererseits kann es zum Zielkonflikt…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
02.07.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.