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50 Jahre Betriebsrentengesetz

Ein vergleichender Rückblick aus verschiedenen Perspektiven

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) feiert im Jahr 2024 sein 50-jähriges Jubiläum. Ein guter Grund für bAVheute, die Entwicklungen einzelner Vorschriften ausschnittsweise darzustellen – und dabei entweder durch die Arbeitnehmerbrille oder die Arbeitgeberbrille zu schauen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
15.07.2024
Ein vergleichender Rückblick aus verschiedenen Perspektiven
© Die Stuttgarter

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) feiert im Jahr 2024 sein 50-jähriges Jubiläum. Ein guter Grund für bAVheute, die Entwicklungen einzelner Vorschriften ausschnittsweise darzustellen – und dabei entweder durch die Arbeitnehmerbrille oder die Arbeitgeberbrille zu schauen.

Damals und heute

Der historische Rückblick beginnt mit § 1 BetrAVG. Wir vergleichen zuerst die „Urfassung“ mit der aktuellen Fassung des Gesetzestextes. Dann wollen wir aufzeigen, ob und in welche Richtung sich diese Vorschrift verändert hat, und welche Interessen dabei im Vordergrund standen.

§ 1 BetrAVG Stand 1974§ 1 BetrAVG Stand 2024
(1) Ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß seines Arbeitsverhältnisses (betriebliche Altersversorgung) zugesagt worden sind,(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
Anspruch auf Entgeltumwandlung
§ 1a BetrAVG
„Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden“



behält seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Ein­tritt des Versorgungsfalles endet, sofern in diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und
• entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat
• oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)
Unverfallbarkeit (§ 1 b BetrAVG)
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).

Der direkte Vergleich „hinkt“ ein wenig, denn wichtige Regelungen wurden in § 1a, § 1a Abs. 1a, und § 1b aus dem § 1 „ausgegliedert“. Was aus Gründen der Übersichtlichkeit sehr viel Sinn macht. Dennoch gehören auch diese Vorschriften zum Vergleich hinzu.

Aus Arbeitnehmersicht 

Aus Arbeitnehmersicht hat sich § 1 BetrAVG, mit dem Folgevorschriften § 1a und § 1b BetrAVG sehr zu seinem Vorteil entwickelt. 

Ausfallhaftung des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG)

Die sog. Ausfallhaftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gibt dem Arbeitnehmer die Sicherheit, dass selbst wenn das Finanzierungsinstrument des nicht die zugesagten Leistungen erbringt, letzterer die Zusage erfüllen, und damit ggfs. nachfinanzieren muss.

Dieser Gedanke kam mit dem Altersvermögensgesetz mit der Begründung, dass „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt [wird], dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche „Grundverpflichtung“ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistung besteht“ (BT-Drucksache 14/4595 vom 14.11.2000).

Recht auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG)

Auch der Anspruch gemäß § 1a BetrAVG kam erst zum 1.1.2002 und damit relativ spät mit dem Altersvermögensgesetz in das BetrAVG. Durch den Anspruch des Arbeitnehmers, bis 4 % der BBG Entgelt zu Gunsten eines bAV zu verwenden, wurde die Entscheidungs- und Vertragsfreiheit des Arbeitgebers ein Stück weit eingeschränkt. Bis einschließlich 31.12.2001 konnte der Arbeitgeber nämlich noch frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er in seinem Unternehmen eine bAV einführt. 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG)

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ist erst 2019 in das BetrAVG aufgenommen worden, und sorgt bis ins Jahr 2024 für Diskussionen, so z. B. die Frage ob ein Tarifvertrag vor dem Inkraftreten der Vorschrift aufgrund der Tariföffnungsklausel davon abweichen kann. BAVheute hat dazu ein aktuelles Urteil besprochen.

Unverfallbarkeitsfristen (§ 1b BetrAVG)

Auch die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen sind verglichen mit 1974 wesentlich leichter zu erfüllen. So tritt für arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen, die ab 1.1.2018 erteilt wurden, die gesetzliche Unverfallbarkeit ein, wenn die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre Bestand hatte und der Versorgungsberechtigte bei Beendigung des Dienstverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet hat. Aus Sicht des Arbeitnehmers also wesentlich besser im Vergleich zu der Ur-Fassung, bei der noch ein Mindestalter von 35 Jahren und ein 10-jähriger Bestand der Zusage galten. Hinzu kommt, das für arbeitnehmerfinanzierte Zusagen in 2024 die sofortige Unverfallbarkeit nach § 1b Abs. 5 BetrAVG gilt. Das war in der ursprünglichen Fassung nicht der Fall. 

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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