Mit der Verabschiedung des Aktivrentengesetzes kann es zusätzliche finanzielle Anreize für Rentner geben, weiterhin im Berufsleben tätig zu sein. Es lohnt jedoch ein genauerer Blick auf die Auswirkungen.
Die Möglichkeiten für Rentner, nach der aktiven Zeit als Arbeitnehmer weiterhin im Berufsleben zu bleiben, waren noch nie so groß wie zurzeit. Der neueste Streich ist die Aktivrente. Sie ermöglicht Rentnern, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei (nicht SV-frei) zu verdienen.
Das klingt zunächst einmal interessant für die, die eine Weiterarbeit in Betracht ziehen. Das können z. B. Rentner sein, die ihr Wissen und Können für einen begrenzten Zeitraum ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stellen wollen. Auf die steuerlichen Auswirkungen der verschiedenen Konstellationen wird im Folgenden vom Grundsatz her eingegangen.
Häufige Fragen von Betriebsrentnern, also Rentnern, die eine bAV beziehen (werden):
- Soll „nur“ die Aktivrente genutzt werden, und die Rente aus GRV und bAV erst nach der Beschäftigung abgerufen werden?
- Soll neben der Aktivrente schon die GRV-Rente abgerufen und die bAV aufgeschoben werden?
- Oder sollen alle drei Einkünfte genutzt werden?
Welche steuerlichen Effekte diese Überlegungen haben, zeigt folgendes Beispiel.
Beispiel: Arbeitnehmer A, Steuerklasse 1, keine KiSt, gesetzlich krankenversichert, keine Kinder. Rentenbeginn 1.1.2026. Der Arbeitnehmer hat:
- einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.650 Euro p. m. und
- einen Anspruch aus einer Direktversicherung in Höhe von 250 Euro p. m.
Er möchte gern bei seinem bisherigen Arbeitgeber unter Nutzung der Aktivrente für 3.000 Euro p. m. Bruttoverdienst weiterarbeiten.
Überlegung 1: Hinausschieben der GRV-Rente und der bAV-Rente auf die Zeit, wenn A nicht mehr arbeitet
Für die ab 1. Januar 2026 geltende Aktivrente muss keine gesetzliche Rente bezogen werden. A kann also die gesetzliche Rente hinausschieben, denn die steuerliche Begünstigung von bis zu 2.000 Euro p. m. gilt auch, wenn der Rentenbezug aufgeschoben wird.
Die Steuerbelastung beläuft sich in dem gewählten Beispiel auf 0,00 Euro. Denn der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG in Höhe von 12.348 Euro p. a. (Wert für 2026) bleibt von der Aktivrente unberührt. Damit beläuft sich die steuerliche Privilegierung auf insgesamt 36.348 Euro p. a. (24.000 Euro p. a. aus der Aktivrente und 12.348 Euro p. a. als Grundfreibetrag). Ein monatlicher Lohn von 3.029 Euro bleibt somit komplett steuerfrei.
Nach alter Rechtslage, also ohne Anwendung der Aktivrente, sähe das Ergebnis für den Rentner wesentlich schlechter aus. Ohne Aktivrente käme es zu einer steuerlichen Belastung in Höhe von 293,08 Euro p. m. oder 9,8 %. Die Aktivrente spart also für das Beispiel volle 3.516 Euro an Steuern pro Jahr.
Überlegung 2: Weiterarbeit mit einem Bruttoverdienst in Höhe von 3.000 Euro p. m. und Abrufen der Regelaltersrente in der GRV
Der Übersichtlichkeit sind die Rechenschritte tabellarisch erfasst.
| Jährliche Bruttorente aus der GRV | 19.800 € |
| Steuerpflichtiger Rentenanteil 2026 (84 %) | 16.632 € |
| Vorsorgeaufwendungen | 2.514,60 € |
| Werbungskostenpauschale | 102 € |
| Einkünfte aus GRV | 14.015,40 € |
| Jährliches Bruttogehalt aus Weiterarbeit | 36.000 € |
| Abzgl. steuerfreien Verdiensts nach AktivrentenG | 24.000 € |
| Abzgl. Arbeitnehmerpauschbetrag 2026 | 1.230 € |
| Einkünfte aus Arbeitsverhältnis | 10.770 € |
| Zu versteuerndes Einkommen | 24.785,40 € (14.015,40 € + 10.770 €) |
| Steuerlast 2026 (11,27 %) | 2.793,00 € |
Vorsorgeaufwendungen
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte lassen sich die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen abziehen. Dazu zählen im Steuerjahr 2026 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von etwa 7,30 %, der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,45 % sowie die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung von 3,60% (für kinderlose 4,0 %). In Summe beträgt das 12,75 % der Bruttojahresrente.
Überlegung 3: Weiterarbeit mit einem Bruttoverdienst in Höhe von 3.000 Euro p. m. und Abrufen der Regelaltersrente in der GRV und zusätzlich Abrufen der bAV-Leistung
| Jährliche Bruttorente (GRV) | 19.800 € |
| Steuerpflichtiger Rentenanteil 2026 (84 %) | 16.632 € |
| Vorsorgeaufwendungen | 2.514,60 € |
| Werbungskostenpauschale | 102 € |
| Einkünfte aus GRV | 14.015,40 € |
| Jährliche bAV-Rente | 3.000 € |
| Abzgl. Altersentlastungsbetrag 2026 12,8 % (max. 608 €) | 384 € |
| Einkünfte bAV | 2.616 € |
| Jährliches Bruttogehalt aus Weiterarbeit | 36.000 € |
| Abzgl. steuerfreien Verdiensts nach AktivrentenG | 24.000 € |
| Abzgl. Arbeitnehmerpauschbetrag 2026 | 1.230 € |
| Einkünfte Arbeitsverhältnis | 10.770 € |
| Zu versteuerndes Einkommen | 27.401 € |
| Steuerlast 2026 (12,76 %) | 3.496 € |
Übersicht über die steuerliche Auswirkung der drei Varianten Aufschieben / Abruf DRV-Rente / Abruf DRV-Rente und bAV
| Übersicht | Steuerlast in € | Steuerlast in % |
|---|---|---|
| Weiterarbeit 3.000 € (ohne Rentenbezug) | 0 € | 0 % |
| Weiterarbeit 3.000 € + 1.650 € DRV-Rente | 2.793 € p. a. | 11,27 % |
| Weiterarbeit 3.000 € + 1.650 € DRV-Rente + 250 € bAV-Rente aus Direktversicherung | 3.496 € p. a. | 12,76 % |
Aber nicht nur die Steuerbelastung spielt eine Rolle, sondern auch die Frage der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Deren Auswirkungen beleuchten wir im nächsten Artikel zur Weiterarbeit.
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