Immer mehr Beschäftigte arbeiten im Rentenalter weiter. Für Vermittler entsteht daraus ein konkreter Beratungsanlass, da Sozialversicherung, Aktivrente und bAV sauber und zusammen gedacht werden müssen, damit Arbeitgeber rechtssicher gestalten können.
Weiterarbeit im Rentenalter ist zunehmend attraktiv. Und das ist auch gut so. Denn richtig gestaltet, bietet die Weiterarbeit enorme Vorteile. Arbeitgeber profitieren eine Zeit lang noch von den wertvollen Erfahrungen der Mitarbeitenden, während Letztere z. B. von den steuerlichen Privilegien der „Aktivrente“ profitieren. Damit die Weiterarbeit nicht zu sozialversicherungsrechtlichen Überraschungen führt, sollten einige Besonderheiten in den Blick genommen werden:
1. Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Seit dem 1. Januar 2023 besteht beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Damit ist eine gleichzeitige Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben dem Rentenbezug grundsätzlich ohne Begrenzung des Hinzuverdienstes möglich. Hiervon ausgenommen ist der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung; insoweit gelten weiterhin individuelle Hinzuverdienstgrenzen.
Nimmt die Rentnerin bzw. der Rentner eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, beurteilen sich Kranken- und Pflegeversicherungspflicht sowie die Beitragserhebung aus dem hieraus erzielten Arbeitsentgelt nach den allgemeinen Vorschriften. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) tritt insoweit zurück; maßgeblich ist die Versicherungspflicht als Beschäftigte bzw. Beschäftigter.
Anspruch auf Krankengeld und Beitragssatz (allgemeiner/ermäßigter Beitragssatz)
Bei einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegt das hieraus erzielte Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich dem ermäßigten Beitragssatz, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Soll der Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten werden, kann die Inanspruchnahme einer Teilrente in Betracht kommen (z. B. Teilrente in Höhe von 99,99 %).
Zusammentreffen von Arbeitsentgelt und Rentenbezug („doppelte Beitragsbemessungsgrenze“) – Antrag erforderlich
Übt eine Rentnerin bzw. ein Rentner eine Beschäftigung (weiter) aus und bezieht zugleich eine gesetzliche Rente, können in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge sowohl aus dem Arbeitsentgelt als auch aus der Rente anfallen. Da Arbeitsentgelt und Rente beitragsrechtlich grundsätzlich jeweils einer eigenständigen Beitragsbemessung unterliegen, kann es dazu kommen, dass für beide Einnahmearten jeweils bis zur einschlägigen Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zu entrichten sind (in der Praxis häufig als „doppelte Beitragsbemessungsgrenze“ bezeichnet).
Beispiel: Ein Rentner erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 5.000 Euro und bezieht eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 2.000 Euro monatlich.
Der Arbeitgeber hat das Arbeitsentgelt im Rahmen der Entgeltabrechnung bis zur für das Arbeitsentgelt maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung zu unterwerfen. Dass die Summe aus Arbeitsentgelt und Rentenzahlung (7.000 Euro) insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2026: 5.812,50 Euro monatlich) überschreitet, ist hierfür grundsätzlich unerheblich. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber der Rentenbezug bekannt ist, da der Rentenbezug beitragsrechtlich gesondert behandelt wird.
Im Beispielsfall übersteigen die Gesamteinnahmen (7.000 Euro) die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (hier: 5.812,50 Euro) um 1.187,50 Euro. Soweit aus der Rentenzahlung Beiträge erhoben werden, die im Ergebnis zu einer Verbeitragung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze führen, kann ein Erstattungsanspruch in Betracht kommen.
Kommt es zu einer Überzahlung von Beiträgen, hat die Krankenkasse hierüber zu informieren und auf Antrag die vom Mitglied selbst getragenen Beitragsanteile aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
2. Rentenversicherungspflicht vs. Option auf Weiterzahlung
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze und dem Bezug einer Vollrente wegen Alters besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsfreiheit. Die Versicherungsfreiheit – und damit die Beitragsfreiheit – gilt insoweit jedoch nur für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat in dieser Konstellation grundsätzlich den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung weiter zu zahlen (§ 172 Abs. 1 SGB VI). Dieser Beitrag führt für die versicherungsfreie Arbeitnehmerin bzw. den versicherungsfreien Arbeitnehmer nicht zu zusätzlichen Entgeltpunkten, solange keine Versicherungspflicht begründet wird. Beschäftigte können allerdings durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. In diesem Fall tritt (wieder) Rentenversicherungspflicht ein, sodass weitere Entgeltpunkte erworben werden können; der Arbeitgeberanteil wirkt dann rentensteigernd. Der Verzicht wirkt nur für die Zukunft und ist für die Dauer des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses bindend.
3. Besonderheit bei berufsständischen Versorgungswerken
Bei berufsständisch versorgten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, ist zu beachten, dass die berufsständischen Versorgungswerke jeweils eigenständige Regelungen in den jeweiligen Satzungen vorsehen. In der Regel kann auf Antrag der Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben werden, jedoch längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. „Das Mitglied ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Antrag weiterhin Beiträge in bisheriger Höhe zu entrichten.“ Daraus folgt, dass die Beitragspflicht zum Versorgungswerk endet. Entsprechend darf der Arbeitgeberbeitrag aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht weiter an das Versorgungswerk gezahlt werden, da das Versorgungswerk diesen Beitrag mangels Pflichtbeitragscharakters regelmäßig nicht mehr annehmen darf. Die Beiträge müssen dann in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden.
Es lohnt sich also ein genauer Blick in die Satzung, bevor die Entscheidung zur Weiterarbeit bei berufsständisch Versorgten getroffen wird – auch wenn dies in der Konstellation einer berufsständischen Pflichtversorgung in der Regel zu keinen Rentenansprüchen führt.
4. Beiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmerbeiträge sind dann nicht mehr zu entrichten. Eine gesetzliche Möglichkeit, die Versicherungspflicht durch Erklärung fortzusetzen, ist nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber hat seinen Beitragsanteil jedoch nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu tragen.
Fazit
Das Thema Weiterarbeit im Rentenalter kann komplex sein. Neben den Fragen zur Sozialversicherung sind auch Fragen zur Gestaltung des Arbeitsvertrages, zur Aktivrente und zur Fortführung der bAV seitens des Arbeitgebers zu klären. Um den Überblick zu behalten, bietet sich dabei die Verwendung eines Merkblattes an. Bei dessen Gestaltung sind Berater und Beraterinnen gefragt.


