Das BRSG II hat mit der Lesung im Bundestag am 5.12.2025 die letzte Hürde genommen. Formal muss der Bundesrat am 19.12.2025 noch zustimmen. Mit einer Ablehnung rechnet aber niemand mehr, sodass nun getrost von einer endgültigen Fassung der einzelnen Vorschriften ausgegangen werden kann.
Eine wesentliche Neuerung des BRSG II ist der Wegfall der Voraussetzung „Vollrente“ für den Bezug einer vorzeitigen bAV-Leistung im § 6 BetrAVG-E
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Bisher hatte der Arbeitnehmer nur bei Bezug einer Vollrente aus der GRV Anspruch auf den Bezug einer Betriebsrente. Wurde von einer gesetzlichen Voll- auf eine Teilrente umgestellt, musste der Arbeitnehmer dies anzeigen und die Betriebsrente konnte vom Arbeitgeber eingestellt werden.
Durch die neue Fassung des § 6 im BRSG II entfällt die Voraussetzung „Vollrente“. D. h. auch bei Bezug einer Teilrente (10–99,99 %) kann der Arbeitnehmer nun seine Betriebsrente „abrufen“.
Zusage bleibt entscheidend
Durch die Neuregelung des § 6 BetrAVG-E wird aber kein gesetzlicher Anspruch auf Bezug einer Teilbetriebsrente geschaffen. Die Leistungsvoraussetzungen bestimmen sich also weiterhin nach der Zusage. D. h. es bleibt dabei, dass die Versorgungsordnung weitere Leistungsvoraussetzungen regeln kann, z. B. das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen oder auch Abschläge für den vorzeitigen Bezug der Betriebsrente.
Versorgungsordnungen im Fokus
Arbeitgeber stehen nun vor der Herausforderungen, die Versorgungsregelungen an die neue Gegebenheiten anzupassen. Soll z. B. ein Ausscheiden aus dem Unternehmen bzw. dem Erwerbsleben (weiterhin) Leistungsvoraussetzung bleiben? Eng damit verknüpft ist die Frage, wie generell die Versorgungsordnung weiterarbeitende Rentner adressiert. Soll die Versorgungsordnung z. B. ein Höchstalter definieren? Sehen die verwendeten Tarife flexible Lösungen vor?
Bei Fragen der tariflichen Eindeckung können Makler ihre Expertise einbringen. Die Überprüfung von Versorgungsordnungen sind dazu qualifizierte Rechtsdienstleister hinzuzuziehen.
Den ersten Teil finden Sie hier: „Referentenentwurf zum BRSG II im Praxistest“.
Den zweiten Teil finden Sie hier: „Regierungsentwurf zum BRSG II im Praxistest – Teil II“.
