Starkes Konzept, schwache Umsetzung: Die Förderung von Niedrigverdienern ist ein wichtiger Baustein der betrieblichen Altersversorgung. Der Referentenentwurf zum BRSG II greift zwar die Dynamisierung der Einkommensgrenze auf, bleibt aber bei Förderhöhe und Starttermin hinter den Erwartungen zurück.
Die Förderung von Niedrigverdienern nach § 100 EStG ist eine Erfolgsgeschichte – und das völlig zu Recht.
Das zeigt sich vor allem an dem praktischen Beispiel einer geförderten arbeitgeberfinanzierten bAV in Höhe von 100 Euro versus eine Gehaltserhöhung in gleicher Höhe.
Der Nettoaufwand für den Arbeitgeber beläuft sich bei einer Lohnerhöhung und einem Unternehmenssteuersatz von 30 % auf 84 Euro ((100 Euro + 20 Euro Lohnnebenkosten) – 30 % Unternehmenssteuersatz).
Wählt der Arbeitgeber stattdessen die nach § 100 EStG geförderte bAV, beträgt der Förderbetrag pro Jahr 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags. Damit verringert sich der Nettoaufwand des Arbeitgebers auf 49 Euro ((100 Euro – 30 % Förderung) – 30 % Unternehmenssteuersatz). Eine gute Idee? Absolut! Denn es geht ja auch um die Versorgung der Mitarbeiter, die sich mit geringem Gehalt eine eigene Versorgung nur schwer aufbauen können.
Einziger Wermutstropfen: Diese Förderung gilt nach § 100 Abs. 3 EStG nur für Arbeitnehmer mit einer Einkommensgrenze von 2.575 Euro pro Monat. Diese Grenze ist bisher fix. Das hat zu Recht Kritik ausgelöst. Denn in der Praxis führt das dazu, dass bei jeder turnusmäßigen Gehaltserhöhung Arbeitnehmer aus der Förderfähigkeit herausfallen. Das erschwert Arbeitgebern unnötig die Planbarkeit ihres Versorgungskonzepts.
Abhilfe durch das Betriebsrentengesetz II (BRSG II) – der Kabinettsentwurf der „alten“ Regierungskoalition
Die Kritik fand schon Gehör bei der „alten“ Regierungskoalition und mündete im Kabinettsentwurf zum BRSG II, der die Einkommensgrenze auf 3 % der BBG (2025: 2.898 Euro) dynamisierte. Der Förderbetrag pro Jahr sollte bei 30 % des Arbeitgeberbeitrags und höchstens 360 Euro bleiben (max. geförderter Beitrag p. a.: 1.200 Euro). So ganz zufrieden konnte man damit zwar nicht sein, wünschenswert wäre eine Ausweitung des Förderrahmens gewesen, aber immerhin hatten Arbeitgeber durch die Dynamisierung ein Stück mehr Planbarkeit. Und das schon ab 1.1.2025.
Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD ist eindeutig – Niedrigverdiener sollen gefördert werden
Dass die Förderung von Niedrigverdienern sehr viel Sinn macht, hat auch die aktuelle Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD erkannt und formulierte im Koalitionsvertrag auf Seite 19 kurz und prägnant:
„Die Geringverdienerförderung werden wir verbessern.“
Der Referentenentwurf zum BRSG II vom 17.6.2025 – Entwurf bleibt hinter den Erwartungen zurück
Die Erwartungen waren also hoch, ob es neben der Dynamisierung weitere Verbesserungen geben wird. Der Blick in den Referentenentwurf des BMAS vom 17.6.2025 enttäuscht die Erwartung nachhaltig. Es soll zwar bei der Dynamisierung von 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bleiben. Aber der Förderbetrag pro Jahr soll weiterhin bei 30 % des Arbeitgeberbeitrags und höchstens 360 Euro bleiben (max. geförderter Beitrag p. a.: 1.200 Euro).
Noch enttäuschender ist aber das Inkrafttreten am 1.1.2027 und damit ganze zwei Jahre später als noch im Kabinettsentwurf der „alten“ Regierungskoalition vorgesehen.
Die Haushaltslage ist angespannt, Gesetzesvorhaben stehen unter Finanzierungsvorbehalt. Aber ist es sinnvoll, an der Altersabsicherung von Niedrigverdienern zu sparen, die potenziell im Alter auf Grundsicherung angewiesen sind? Gerade hier wäre es nötig, keine Zeit verstreichen zu lassen, um zusätzliche Vorsorge zu fördern.
Den zweiten Teil finden Sie hier: „Regierungsentwurf zum BRSG II im Praxistest – Teil II“.
Den dritten Teil finden Sie hier: „Makler gefragt – § 6 BetrAVG-E macht die Überarbeitung der Versorgungsordnungen notwendig“.

