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Qualifizierung und Dokumentation immer wichtiger

Wohlverhalten und Weiterbildung schützen vor Schadenersatz – warum Die Stuttgarter Maklerqualifizierung stets besonders unterstützt

Ein Urteil des OLG Zweibrücken zum Schadenersatz wegen Verletzung der Beratungsverpflichtungen verdeutlicht die Bedeutung der Dokumentation.

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
24.04.2025
Wohlverhalten und Weiterbildung schützen vor Schadenersatz – warum Die Stuttgarter Maklerqualifizierung stets besonders unterstützt
© Kinga | Shutterstock

Ein Urteil des OLG Zweibrücken zum Schadenersatz wegen Verletzung der Beratungsverpflichtungen verdeutlicht die Bedeutung der Dokumentation.

Wohlverhalten und Kundennutzen

Das Stichwort „Wohlverhalten“ bewegt die Branche – nicht zuletzt wegen verschärfter Aktivitäten der Aufsicht BaFin, beispielsweise durch Anordnungen zum Stopp des Verkaufs von bestimmten Lebensversicherungsprodukten mit überhöhten Stornoquoten. Dies ist auch im Zusammenhang mit dem BaFin-Merkblatt 01/23 zu den wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen zu sehen. Zentraler Fokus: der Kundennutzen, der sich in Form von positiven Renditen unter Berücksichtigung der jeweiligen Kostensituation der Produkte zeigen soll.

Mit den Vorstellungen zum Wohlverhalten adressiert die Aufsicht nicht nur die Produkthersteller, sondern über die Vorschriften der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) auch die Vermittler. Fehlanreize beim Vertrieb von Produkten sind zu vermeiden.

Insbesondere Makler treffen aus der IDD eigene Pflichten in Form von sogenannten Versicherungsvertriebsvorkehrungen – sprich: Sie haben auch bei Produkten, die sie nicht selbst konzipieren, Vorkehrungen zu treffen. Dies betrifft beispielsweise die vom Hersteller bereitgestellten Informationen, Produktmerkmale und die jeweiligen Zielmärkte der jeweiligen Produkte.

Der Kundennutzen steht erkennbar im Fokus der BaFin und schlägt damit auf die Prozesse der Vermittler durch.

Bedeutung von Wohlverhalten, Beratung und Dokumentation für Vermittler – aktuelles Beispiel

Dazu passt ein jüngst veröffentlichtes Urteil des OLG Zweibrücken (25.10.2023, 1 U 43/23, noch nicht rechtskräftig). Und auch hier zeigt sich: Wer schreibt (d.h. dokumentiert), bleibt.

Im durch das OLG entschiedenen Fall ging es um eine 2013 vermittelte Basisrente, deren Beratung durch den Vermittler nach Ansicht des OLG nur lückenhaft dokumentiert wurde. Der klagende Versicherungsnehmer forderte 2022 die – vertraglich ausgeschlossene – Rückzahlung der Beiträge, weil er aus seiner Sicht nicht richtig über die Besonderheiten einer Basisrente beraten worden war, und forderte Schadenersatz. Dabei berief er sich insbesondere darauf, dass er weder über das fehlende Kündigungsrecht und die fehlende Auszahlung des Rückkaufsrecht einer Basisrente noch über fehlende Möglichkeit eines Kapitalwahlrechts und auch nicht über die fehlende Vererbbarkeit durch den Vermittler informiert worden sei. Das Beratungsprotokoll half dem Vermittler nichts, denn dieses wies diesbezüglich erhebliche Lücken auf.

Nicht so die Police. Genau diese wichtigen Produktmerkmale wurden vom Versicherer aber explizit im Versicherungsschein kurz und übersichtlich dargestellt. Der Versicherungsnehmer hatte diesen zwar erhalten, behauptete aber, ihn nicht gelesen zu haben, was das Gericht aber nicht überzeugte.

Dennoch musste sich der Vermittler die unzureichende Dokumentation der Beratung anrechnen lassen – mit der Folge, dass er beweisen musste, über die entscheidungserheblichen Umstände der Basisrente beraten zu haben. Das Gericht ging davon aus, dass Spezifika wie fehlende Kündigungsmöglichkeit und keine Vererbbarkeit von den üblichen Altersvorsorgeprodukten abweichend und damit besonders wichtig für die Beratung und deren Dokumentation sind. Dies sind im Übrigen Spezifika, die auch im Rahmen einer Beratung zur bAV besonders wichtig im Zusammenhang mit Informations- und Beratungspflichten sind.

Das OLG ging aufgrund der lückenhaften Dokumentation und der damit unzureichenden Erfüllung der Beratungspflichten von einer Schadenersatzverpflichtung des Vermittlers aus, die der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) unterliegen. Die entscheidende Frage war, wann die Frist beginnt. Beginnt diese im Zeitpunkt, als der Kläger Kenntnis von der Pflichtverletzung des Vermittlers hatte? Dann wäre die Verjährung noch nicht eingetreten. Oder schon im Zeitpunkt, als dieser den Versicherungsschein bekam. Dann wäre der Anspruch verjährt gewesen. Das OLG ging von Letzterem aus und verwehrte es dem Kläger, sich auf Unkenntnis der Police zu berufen, weil er diese zwar bekommen, aber nicht gelesen hatte. Den Versicherungsschein einfach unbeachtet zu lassen, stelle ein erhebliches Verschulden gegen sich selbst dar.

Das hatte im konkreten Fall die entscheidende Auswirkung auf den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist. Diese begann nach Ansicht des Gerichts mit der Zusendung des Versicherungsscheins – und nicht erst 2022, als der Kläger aus seiner Sicht den Schaden erst erkannt haben will.

Damit waren die Ansprüche 3 Jahre nach Zusendung der Police, also mit Ablauf des Jahres 2016, bereits verjährt.

Aus Sicht des Vermittlers: Glück gehabt!

Fazit 1: rechtssichere Dokumentation und Bedeutung der Police

In dem geschilderten Fall hat der Vermittler nach Ansicht des Gerichtes zwar einen Schaden zu verantworten, der war allerdings zum Zeitpunkt der Meldung von Ansprüchen bereits verjährt.

Dennoch: Mit einer ausführlichen Dokumentation der Beratung hätte dieser Anspruch vermutlich abgewehrt werden können, ohne den Umweg über die Verjährungsfrist gehen zu müssen. Denn das Gericht hat mit der Festlegung des Beginns des Verjährungszeitraums auch deutlich gemacht, welche Dokumentation es vom Vermittler erwartet hätte, nämlich eindeutige Hinweise auf abweichende Spezifika wie fehlende Kündigungsmöglichkeit, ausschließliche Rentenzahlung, keine Vererbbarkeit usw.

Fazit 2: Die Stuttgarter unterstützt Vermittler

Die Anforderungen an Versicherungsmakler sind hoch – neben Produktkenntnissen gehören eine umfängliche Marktrecherche sowie die Umsetzung regulatorischer Anforderungen im Betrieb dazu. Dabei geben auch immer wieder Urteile wie dieses Anlass, die eigenen Prozesse und die Beratungspraxis zu überprüfen.

Dazu in eigener Sache: Die Stuttgarter unterstützt unabhängige Vermittler und ihre Geschäftspartner dabei – z.B. durch frühzeitige Information und Publikationen zu künftigen Entwicklungen sowie Ad-hoc- und regelmäßige News zu wichtigen Urteilen mit Auswirkungen auf die bAV und die Beratungspraxis von Vermittlern.

Darüber hinaus hat sich Die Stuttgarter der Aus- und Weiterbildung verpflichtet. So sind wir Gründungs- und Fördermitglied der DMA und engagieren uns mit Referentinnen und Referenten bei der DMA und dem Campus Institut. Mit dem Stuttgarter bAV-Preis fördern wir jedes Jahr zusätzlich herausragende Arbeiten zur bAV, die eine hohe Praxisrelevanz haben. Ein Überblick über das umfassende Angebot zur Qualifizierung und Weiterbildung der Stuttgarter findet sich hier: Die Stuttgarter Weiterbildungsangebote.

Bild von Per Protoschill

Beitrag von:

Per Protoschill

Geschäftsführer der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Leitung Vertriebsunterstützung bAV

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