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Steuern in der Direktversicherung

Auszahlung der bAV: Was bleibt nach Steuern und Sozialabgaben übrig?

Die Direktversicherung ist einer der beliebtesten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Folglich treibt auch viele versorgte Arbeitnehmer die Frage nach den Abzügen in der Leistungsphase um.

Bild von Sebastian Schäfer
Sebastian Schäfer, Die Stuttgarter
08.05.2026
Auszahlung der bAV: Was bleibt nach Steuern und Sozialabgaben übrig?
© shutterstock | Roman-Samborskyi

Die Direktversicherung ist einer der beliebtesten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Folglich treibt auch viele versorgte Arbeitnehmer die Frage nach den Abzügen in der Leistungsphase um.

Die Direktversicherung ist einer der am weitesten verbreiteten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Im Jahr 2024 bestanden 8,81 Mio. Verträge – das entspricht rund 50 % aller Verträge, die in der Lebensversicherungsbranche zur Rückdeckung von Zusagen der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden. Häufig fragen sich (angehende) Betriebsrentner, mit welchen Abzügen ihre bAV belastet wird. Vermittler können hier Antworten liefern und nachvollziehbare Beispielrechnungen aufzeigen.

Welche Auszahloptionen bestehen?

Die Möglichkeiten der Auszahlung aus einer Direktversicherung sind steuerrechtlich vorgegeben. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer zwischen folgenden Optionen wählen:

  • lebenslange Rentenzahlung
  • einmalige Kapitalauszahlung
  • Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % mit anschließender lebenslanger Rentenzahlung

In der Praxis stehen die jeweils vertraglich mit dem Versicherer vereinbarten Auszahloptionen zur Verfügung.

Steuer: Wie werden die Leistungen besteuert?

Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang der Besteuerung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung als Rente oder als Kapitalzahlung erbracht wird.

Die Höhe der Steuerbelastung richtet sich nach dem individuellen Steuersatz, der sich aus den gesamten zu versteuernden Einkünften gemäß dem jeweils gültigen Einkommensteuertarif ergibt.

Arbeitnehmer können folgende steuerliche Entlastungen nutzen, die die Steuerlast reduzieren:

  • Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG)
    Der Grundfreibetrag gilt für alle Einkunftsarten und beträgt im Jahr 2026 12.348 Euro für Alleinstehende bzw. 24.696 Euro für Verheiratete. Liegen die zu versteuernden Einkünfte unterhalb dieses Betrags, fällt keine Einkommensteuer an.
  • Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
    Der Altersentlastungsbetrag beträgt im Jahr 2026 12,8 % und ist auf maximal 608 Euro pro Jahr begrenzt. Er wird im Rahmen des Kohortenprinzips dauerhaft festgeschrieben und sinkt bis zum Jahr 2058 auf 0 Euro.
  • Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG)
    Der Pauschbetrag beträgt 102 Euro pro Jahr.

Bei Teil- und Einmalkapitalzahlungen handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Die Anwendung der sogenannten Fünftelungsregelung ist daher ausgeschlossen.

Wichtig: Der Grundfreibetrag ist ein dynamischer Wert. Seit 1996 lag die durchschnittliche jährliche Steigerung bei 2,43 %.

Sozialversicherung: Welche Abgaben fallen bei der Auszahlung an?

Für gesetzlich krankenversicherte Leistungsbezieher gilt grundsätzlich: Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen nach § 229 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung dem vollen allgemeinen Beitragssatz.

Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen jedoch folgende Entlastungsregelungen:

Freigrenze (§ 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V)
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bleiben beitragsfrei, wenn sie zusammen mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb) die Freigrenze nicht überschreiten.
Die Freigrenze beträgt im Jahr 2026:

  • 197,75 Euro monatlich für Renten
  • 23.730 Euro für Kapitalleistungen

Wird die Freigrenze überschritten, greift für bAV-Leistungen der nachfolgende Freibetrag in gleicher Höhe.

Freibetrag (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V)
In der gesetzlichen Krankenversicherung (nicht in der Pflegeversicherung) sind im Jahr 2026 beitragsfrei:

  • Renten bis 197,75 Euro monatlich
  • Kapitalleistungen bis 23.730 Euro

Freiwillig gesetzlich Versicherte profitieren weder von Freigrenze noch Freibetrag. Leistungen von privat krankenversicherten Personen unterliegen keiner Beitragspflicht.

Wichtig: Die zugrunde liegende Bezugsgröße (1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) ist ebenfalls dynamisch. Seit 1990 lag die durchschnittliche jährliche Steigerung bei 2,30 %.

Rechenbeispiele für die Beratung

Arbeitgeber-Zuschuss, Steuerabzug, Sozialversicherungsabgaben – jede Menge Zahlen und Werte, die den monatlichen Nettoaufwand und das Endergebnis beeinflussen. Um die Effekte für Arbeitnehmer in der Beratung anschaulich darstellen zu können, liefert die Stuttgarter eine Reihe von detaillierten Beispielrechnungen als Vertriebsunterstützung.

Hier bekommen Sie weitere Beispielrechnungen mit Arbeitgeberzuschüssen:

  1. Rechenbeispiel bAV-Leistungsbezug (monatliche Rentenzahlung)
  2. Rechenbeispiel bAV-Leistungsbezug Vergleich AG-Beiträge (monatliche Rentenzahlung)
  3. Rechenbeispiel bAV-Leistungsbezug (Leistung: Kapitalzahlung)
  4. Rechenbeispiel bAV-Leistungsbezug Vergleich AG-Beiträge (Leistung: Kapitalzahlung)
Alle Daten

Fazit
Die Direktversicherung ermöglicht Arbeitnehmern die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos durch eine lebenslange Rentenzahlung und bietet gleichzeitig ein hohes Maß an Versorgungssicherheit. Dazu tragen insbesondere die Beitragsgarantie (im Beispiel 80 %) sowie der Schutz vor dem Zugriff Dritter in der Ansparphase bei. Die Kombination aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Förderung sowie der Beteiligung des Arbeitgebers führt in der Gesamtbetrachtung – trotz der Abgaben in der Leistungsphase – zu einer wirtschaftlich attraktiven Vorsorgelösung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass zentrale Entlastungsgrößen wie der Grundfreibetrag (§ 32a EStG) sowie Freigrenze und Freibetrag (§ 226 Abs. 2 SGB V) dynamisch ansteigen. Dies erhöht perspektivisch die Nettoleistungen und verbessert damit auch die Rentabilität der Direktversicherung.

Bild von Sebastian Schäfer

Beitrag von:

Sebastian Schäfer

Leitung Vertriebsunterstützung bAV, Die Stuttgarter

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