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Neue Vertriebsunterstützung

BRSG II: Impulse für die bAV-Beratung

Die Stuttgarter bündelt die wichtigsten BRSG-II-Änderungen und Vertriebschancen in einer neuen Broschüre für Vermittler – praxisnah, übersichtlich, mit klaren Ansatzpunkten für Beratung und Bestandsarbeit.

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
20.02.2026
BRSG II: Impulse für die bAV-Beratung
© Die Stuttgarter

Die Stuttgarter bündelt die wichtigsten BRSG-II-Änderungen und Vertriebschancen in einer neuen Broschüre für Vermittler – praxisnah, übersichtlich, mit klaren Ansatzpunkten für Beratung und Bestandsarbeit.

Mit dem BRSG II kommen in den Jahren 2026/2027 Regelungen, die Gespräche, Prozesse und Produktgestaltung in der bAV konkret beeinflussen. Die neue Broschüre der Stuttgarter fasst die Neuerungen zusammen und übersetzt sie in umsetzbare Vertriebsimpulse: Wo entstehen Anlässe zur Bestandsanalyse? Welche Zielgruppen lassen sich jetzt leichter aktivieren? Welche Abläufe werden effizienter?

5 Aufhänger für das bAV-Geschäft

  1. Mehr Förderung für Geringverdiener: arbeitgeberfinanzierte Einstiege leichter (ab 1.1.2027)
    Einkommensgrenze künftig dynamisch (3 % der BBG), förderfähiger AG-Beitrag bis 1.200 Euro p. a., Fördersatz 30 %. Hebel für Einstiegsmodelle und § 100-Checks im Bestand. 
  2. Höhere Durchdringung ermöglichen: Opting-out per Betriebsvereinbarung
    Optionssysteme auch ohne Tarifgrundlage zulässig; 20 %-AG-Zuschuss auf umgewandeltes Entgelt verpflichtend. Chance für mehr Teilnahme – aber klare Regeln zu Teilnehmerkreis, Entgeltbestandteilen, Zuschusshöhe und Dokumentation gilt es zu beachten. 
  3. Kleinstanwartschaften entschlacken: Verwaltungskosten senken (ab 2. Quartal 2026)
    Abfindung ohne Zustimmung bis 1,5 % der Bezugsgröße (für 2026: 59,33 Euro Rente bzw. Kapital bis 7.119 Euro ; alternativ bis 2 % Übertragung in die GRV mit Zustimmung des Arbeitnehmers (79,10 Euro Rente bzw. 9.492 Euro Kapital). Eignet sich für Bestands- und Prozessprojekte. 
  4. Flexibler Rentenstart: Betriebsrente auch bei Teilrente
    Vollrentenbezug als Zugangsvoraussetzung entfällt. Versorgungsordnungen prüfen und Übergänge gleitend gestalten. 
  5. Anwartschaften sichern: Fortsetzungsrecht über Elternzeit hinaus (ab 1.7.2026)
    Gilt künftig auch für weitere entgeltlose Zeiten (z. B. Sabbatical, längere Krankheit). Mehr Kontinuität, weniger Administrationsaufwand. 

Vom Paragrafen zur Praxis

Die Broschüre ordnet die Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch das neue Gesetz ein. Dazu kommen Vertriebsansätze (z. B. § 100-Potenziale, Opting-out-Check, Prozessentlastung durch Kleinstanwartschaften), Infokästen „Gut zu wissen“ sowie Grafiken und kurze Rechenbeispiele – geeignet für Gesprächsvorbereitung, HR-Workshops und Bestandsarbeit. 


So werden aus Gesetzesvorlagen greifbare Anlässe, bAV-Projekte zu starten, Durchdringung zu erhöhen und Prozesse zu vereinfachen. Die neue Broschüre liefert dafür den kompakten Leitfaden. Für Detailfragen und Umsetzung steht die Maklerbetreuung wie gewohnt bereit. Jetzt die Neuerungen aktiv nutzen und das bAV-Geschäft gezielt vorantreiben. 

Broschüre jetzt downloaden
Bild von Per Protoschill

Beitrag von:

Per Protoschill

Geschäftsführer der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Leitung Vertriebsunterstützung bAV

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