Seit Jahresbeginn ist die Digitale Rentenübersicht im Regelbetrieb. Neben den Bürgern stellen sich auch Vermittler noch ein paar grundsätzliche Fragen zum Portal. Die wichtigsten Antworten liefert Die Stuttgarter mit ihrer „Informationsoffensive Digitale Rentenübersicht“.
Zu Jahresbeginn ging die Digitale Rentenübersicht (DRÜ) in den Regelbetrieb und soll Bürgern die Auseinandersetzung mit der eigenen Vorsorgesituation ermöglichen und erleichtern. Vermittler können sie als gemeinsame Beratungsgrundlage mit ihren Kunden nutzen. Die Stuttgarter widmet sich diesem wichtigen Thema und hilft dabei, die Chancen dieser Neuerung in der Beratung auszuschöpfen. Dazu wurden bereits Online-Seminare durchgeführt, in denen klar wurde, dass noch viele Fragen auf Vermittlerseite – auch rund um die bAV – offen sind. Die Wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengefasst:
Welche bzw. wie viele Vorsorgeeinrichtungen beteiligen sich an der DRÜ?
Grundsätzlich ist jede Vorsorgeeinrichtung zur Anbindung an die Digitale Rentenübersicht verpflichtet, die jährliche Standmitteilungen zur Altersvorsorge bereitstellen muss und mindestens 1.000 Anwartschaften betreut, die sich noch nicht in der Auszahlungsphase befinden. Dies betrifft im Grunde jeden Anbieter von Altersvorsorgeversicherungen in Deutschland sowie zahlreiche weitere, zum Teil regionale Versorgungsträger. Stand 18.11.2024 sind bereits über 400 Vorsorgeeinrichtungen angebunden, darunter die Stuttgarter Lebensversicherung a. G. Eine detaillierte Liste der angebundenen Vorsorgeeinrichtungen stellt die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) auf der Internetseite der Digitalen Rentenübersicht bereit. Übrigens: Finaler Stichtag für die technische Anbindung war der 31.12.2024.
Werden Ansprüche auch nach einem Arbeitgeberwechsel in der DRÜ dargestellt?
Ja, grundsätzlich zielt die Digitale Rentenübersicht darauf ab, alle Ansprüche auf Altersvorsorgezahlungen abzubilden. Solange Anwartschaften/Ansprüche in der betrieblichen Altersversorgung bestehen, sollen diese auch von der Vorsorgeeinrichtung zur Anzeige in der Digitalen Rentenübersicht bereitgestellt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis noch besteht oder nicht. Vorsorgeeinrichtung kann ggf. ein Versicherungsunternehmen oder im internen Durchführungsweg der (ggf. ehemalige) Arbeitgeber selbst sein.
Werden bei Investmentverträgen nur Riesterverträge und Basis-Renten ins Portal eingestellt?
Nein, im Portal werden alle Investmentverträge abgebildet, die den Zweck einer Altersvorsorge erfüllen. Hierzu zählen unter anderem auch private kapitalbildende Lebensversicherungen mit 100 % Investmentanteil und Auszahlungsbeginn ab dem 60. Lebensjahr oder Verträge in Form von Fondssparplänen mit Auszahlungsbeginn ab dem 60. Lebensjahr.
Werden auch Verträge ausländischer Anbieter in der Digitalen Rentenübersicht dargestellt?
Ja, gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind unter anderem auch ausländische Anbieter mit Sitz in Deutschland, die dem deutschen Recht unterliegen, zur Übermittlung von Daten und Standmitteilungen an die Digitale Rentenübersicht verpflichtet.
Eine Anbindung an die Digitale Rentenübersicht ist dann obligatorisch, wenn eine Versorgungseinrichtung durch eine unionsrechtliche oder bundesrechtliche Regelung bzw. Verordnung a) zur mindestens jährlichen Übermittlung von Standmitteilungen verpflichtet ist und b) gegen sie mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüche („Verträge“) bestehen, die sich noch nicht in der Auszahlungsphase befinden.
Die Verpflichtung zur Übermittlung von Standmitteilungen kann sich dabei auch für Unternehmen ergeben, die ihren Sitz in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben und zur Tätigkeit im Inland zugelassen werden. Sofern sich im Rahmen des Geschäftsbetriebs im Inland und für die jeweiligen Produkte eine Pflicht zur Übermittlung von Standmitteilungen ergibt, folgt dieser Pflicht auch die Anbindungspflicht bei der Digitalen Rentenübersicht, auch wenn der Sitz des Unternehmens nicht im Inland liegt.
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