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Unverfallbarkeit

Direktversicherung bei Ausscheiden: Was bleibt wirklich erhalten?

Die Unverfallbarkeit ist eines der zentralen Schutzinstrumente der betrieblichen Altersversorgung – gerade bei einem vorzeitigen Arbeitgeberwechsel. Der Durchführungsweg Direktversicherung weist dabei einige Besonderheiten auf, die in der Praxis Beachtung finden sollten.

Bild von Sebastian Schäfer
Sebastian Schäfer, Die Stuttgarter
30.01.2026
Direktversicherung bei Ausscheiden: Was bleibt wirklich erhalten?
© shutterstock | K-FK

Die Unverfallbarkeit ist eines der zentralen Schutzinstrumente der betrieblichen Altersversorgung – gerade bei einem vorzeitigen Arbeitgeberwechsel. Der Durchführungsweg Direktversicherung weist dabei einige Besonderheiten auf, die in der Praxis Beachtung finden sollten.

Wann bleibt die Anwartschaft bestehen?

Gesetzlich unverfallbar ist eine arbeitgeberfinanzierte Anwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 1b BetrAVG). Bei Entgeltumwandlung gilt hingegen eine sofortige Unverfallbarkeit – einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses.

Für die Direktversicherung ist entscheidend: Als Zeitpunkt der Zusageerteilung gilt regelmäßig der Versicherungsbeginn. Das kann insbesondere bei Warte- oder Vorschaltzeiten Auswirkungen auf den Beginn der Unverfallbarkeitsfristen haben.

Wie hoch ist die unverfallbare Anwartschaft?

Ist die Anwartschaft dem Grunde nach unverfallbar, stellt sich die nächste Frage: In welcher Höhe bleibt sie erhalten?
Das Betriebsrentengesetz sieht für die Direktversicherung zwei Verfahren vor:

  1. das Quotierungsverfahren, bei dem der Anspruch zeitanteilig aus der Betriebszugehörigkeit berechnet wird, und
  2. das versicherungsvertragliche Verfahren, das den Anspruch auf die tatsächlich finanzierte Versicherungsleistung begrenzt.

Seit dem 24.6.2020 ist das versicherungsvertragliche Verfahren der Regelfall – sofern bestimmte soziale Auflagen eingehalten werden. Für Arbeitgeber bedeutet dies mehr Planungssicherheit und regelmäßig den Ausschluss einer Differenzhaftung. Für Arbeitnehmer bleibt der Schutz dennoch hoch, da Verfügungsbeschränkungen eine Zweckentfremdung der Altersversorgung verhindern.

Werthaltigkeit: Mehr als nur ein formaler Anspruch

Neben der Unverfallbarkeit fordert die Rechtsprechung auch eine wirtschaftlich, werthaltige Anwartschaft. Eine beitragsfrei gestellte Direktversicherung darf beim Ausscheiden nicht faktisch „leer laufen“. Arbeitgeber sollten bei der Produktauswahl auf die Werthaltigkeit achten und nur Tarife mit ausreichend hohen beitragsfreien Garantiewerten verwenden.

Fazit

Die Direktversicherung bietet beim vorzeitigen Ausscheiden einen starken, aber komplexen Schutzmechanismus. Gesetzliche Neuregelungen und Rechtsprechung haben die Position der Arbeitnehmer deutlich gestärkt. Arbeitgeber und Vermittler sollten die Anforderungen an eine rechtssichere Gestaltung kennen.

Mehr Tiefe, Praxisbeispiele und rechtliche Einordnung – etwa zu Sonderfragen wie Versicherungsnehmerwechsel, Beitragszusage mit Mindestleistung oder der EU-Mobilitätsrichtlinie – bietet das Fachbuchkapitel
„Die Direktversicherung – Ausscheiden und Unverfallbarkeit“ von Sebastian Schäfer im aktuellen Kompass 3/2025 des Verlag Versicherungswirtschaft.

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Die Autorinnen und Autoren widmen sich darin wieder unterschiedlichen Themen rund um die betriebliche Vorsorge: bAV, bKV und bGM.

Zur Verlosung
Bild von Sebastian Schäfer

Beitrag von:

Sebastian Schäfer

Leitung Vertriebsunterstützung bAV, Die Stuttgarter

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