Das BRSG II verbessert die Förderung für Niedrigverdiener bei durch den Arbeitgeber finanzierter bAV. Wie genau und warum sich das für Firmen und ihre Belegschaft lohnt, erfahren Sie hier.
Die sogenannte Niedrigverdiener-Förderung nach § 100 EStG war bisher schon ein besonders interessanter Aspekt für die Einrichtung einer bAV. Denn mit ihr können gerade Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen ein eigener Beitrag zur bAV über Entgeltumwandlung aufgrund ihres geringen Einkommens schwerfällt, über einen durch den Arbeitgeber finanzierten Beitrag eine Versorgung aufbauen. Das wurde bisher schon steuerlich auch für den Arbeitgeber gefördert – mit dem § 100 EStG.
Diese Förderung wird mit dem BRSG II noch attraktiver werden – in zweierlei Hinsicht. Denn zum einen wird der maximale Förderbeitrag für den Arbeitgeber erhöht, zum anderen werden die Einkommensgrenzen der förderfähigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter künftig dynamisiert.
Verbesserungen für Arbeitgeber
Die Regelungen des § 100 EStG sehen einen sog. Förderbetrag für Arbeitgeber von 30 % des Arbeitgeberbeitrags, derzeit maximal 288 Euro pro Jahr vor. Leistet der Arbeitgeber also einen Beitrag von bisher 960 Euro im Jahr in einen förderfähigen, d. h. ungezillmerten bAV-Vertrag in eine Direktversicherung, kann er maximal diese 288 Euro bei Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.
Die gute Nachricht: Diese steuerlich maximal förderfähigen Beiträge sollen zum 1.1.2025 erhöht werden – von 288 Euro auf 360 Euro. Förderfähig ist damit ein Jahresbeitrag von bis zu 1.200 Euro für jeden Mitarbeiter, der unter die Regelung für die Niedrigverdiener fällt.
Verbesserungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Zusätzlich wird ein Hemmschuh aus der Praxis abgeschafft. Waren die Einkommensgrenzen für die Niedrigverdiener nämlich bisher fix bzw. wurden lediglich einmal seit der Einführung in 2018 angepasst (auf derzeit 2.575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum), wird diese Grenze nun künftig dynamisiert.
Das ist für Arbeitgeber und natürlich die Beschäftigten eine gute Nachricht. Denn laufende Lohnanpassungen, z. B. aus Tarifverträgen, führen nun nicht mehr dazu, dass Beschäftigte aus der Förderung „herauswachsen“. Vielmehr ist der Betrag des maximal förderfähigen Lohneinkommens künftig an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) geknüpft. Diese Grenze ist dynamisch und wird jährlich neu festgelegt, um die allgemeine Lohnentwicklung auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung nachzuvollziehen.
Ab 2025 sollen dann bis max. 3 % der BBG als Lohneinkommen förderfähig nach § 100 EStG sein, das entspricht derzeit einem Monatseinkommen von 2.718 Euro statt bisher 2.575 Euro. Und diese Grenze wächst nun künftig mit, ein Herausfallen aus dem Kreis der Förderberechtigten nur aufgrund „normaler“ Lohnsteigerungen wird vermieden.
Doppelte steuerliche Förderung – bis zu 51 % der Arbeitgeber-Beiträge
Das alles macht es noch attraktiver als bisher, eine arbeitgeberfinanzierte bAV einzurichten bzw. in bestehende Vorsorgelösungen zu integrieren. Denn die Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Belegschaft leistet, werden doppelt gefördert:
- über den Betriebsausgabenabzug als Betriebsaufwendung
- über den § 100 EStG, wenn die Beiträge in einen förderfähigen Vertrag fließen.
Je nach Zusammensetzung der Belegschaft ergeben sich so bis zu 51 % an staatlicher Förderung der Beiträge für den Arbeitgeber:
Fazit
Die geplanten Anpassungen im § 100 EStG sind sehr zu begrüßen. Die förderfähigen Beiträge werden erhöht und ein möglicher Verlust der Förderfähigkeit durch jährliche (z. B. tarifliche) Lohnanpassungen werden künftig vermieden. Vermittler können mit diesen zusätzlichen Argumenten ihre Firmenkunden bei der Umsetzung unterstützen. Das kommt darüber hinaus auch gerade den Berufsgruppen zugute, deren finanzielle Möglichkeiten zur Vorsorge eingeschränkt sind.
Weitere geplante Änderungen des BRSG II finden Sie hier und in weiteren Artikeln, die wir auf bavheute.de veröffentlichen.