Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin
Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) II

Verbesserungen in der Förderung der bAV für Niedrigverdiener ab 2025

Das BRSG II verbessert die Förderung für Niedrigverdiener bei durch den Arbeitgeber finanzierter bAV. Wie genau und warum sich das für Firmen und ihre Belegschaft lohnt, erfahren Sie hier.

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
29.07.2024
Verbesserungen in der Förderung der bAV für Niedrigverdiener ab 2025
@shutterstock | Robert Kneschke

Das BRSG II verbessert die Förderung für Niedrigverdiener bei durch den Arbeitgeber finanzierter bAV. Wie genau und warum sich das für Firmen und ihre Belegschaft lohnt, erfahren Sie hier.

Die sogenannte Niedrigverdiener-Förderung nach § 100 EStG war bisher schon ein besonders interessanter Aspekt für die Einrichtung einer bAV. Denn mit ihr können gerade Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen ein eigener Beitrag zur bAV über Entgeltumwandlung aufgrund ihres geringen Einkommens schwerfällt, über einen durch den Arbeitgeber finanzierten Beitrag eine Versorgung aufbauen. Das wurde bisher schon steuerlich auch für den Arbeitgeber gefördert – mit dem § 100 EStG.

Diese Förderung wird mit dem BRSG II noch attraktiver werden – in zweierlei Hinsicht. Denn zum einen wird der maximale Förderbeitrag für den Arbeitgeber erhöht, zum anderen werden die Einkommensgrenzen der förderfähigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter künftig dynamisiert.

Verbesserungen für Arbeitgeber

Die Regelungen des § 100 EStG sehen einen sog. Förderbetrag für Arbeitgeber von 30 % des Arbeitgeberbeitrags, derzeit maximal 288 Euro pro Jahr vor. Leistet der Arbeitgeber also einen Beitrag von bisher 960 Euro im Jahr in einen förderfähigen, d. h. ungezillmerten bAV-Vertrag in eine Direktversicherung, kann er maximal diese 288 Euro bei Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.

Die gute Nachricht: Diese steuerlich maximal förderfähigen Beiträge sollen zum 1.1.2025 erhöht werden – von 288 Euro auf 360 Euro. Förderfähig ist damit ein Jahresbeitrag von bis zu 1.200 Euro für jeden Mitarbeiter, der unter die Regelung für die Niedrigverdiener fällt.

Verbesserungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Zusätzlich wird ein Hemmschuh aus der Praxis abgeschafft. Waren die Einkommensgrenzen für die Niedrigverdiener nämlich bisher fix bzw. wurden lediglich einmal seit der Einführung in 2018 angepasst (auf derzeit 2.575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum), wird diese Grenze nun künftig dynamisiert.

Das ist für Arbeitgeber und natürlich die Beschäftigten eine gute Nachricht. Denn laufende Lohnanpassungen, z. B. aus Tarifverträgen, führen nun nicht mehr dazu, dass Beschäftigte aus der Förderung „herauswachsen“. Vielmehr ist der Betrag des maximal förderfähigen Lohneinkommens künftig an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) geknüpft. Diese Grenze ist dynamisch und wird jährlich neu festgelegt, um die allgemeine Lohnentwicklung auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung nachzuvollziehen.

Ab 2025 sollen dann bis max. 3 % der BBG als Lohneinkommen förderfähig nach § 100 EStG sein, das entspricht derzeit einem Monatseinkommen von 2.718 Euro statt bisher 2.575 Euro. Und diese Grenze wächst nun künftig mit, ein Herausfallen aus dem Kreis der Förderberechtigten nur aufgrund „normaler“ Lohnsteigerungen wird vermieden.

Doppelte steuerliche Förderung – bis zu 51 % der Arbeitgeber-Beiträge

Das alles macht es noch attraktiver als bisher, eine arbeitgeberfinanzierte bAV einzurichten bzw. in bestehende Vorsorgelösungen zu integrieren. Denn die Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Belegschaft leistet, werden doppelt gefördert:

  • über den Betriebsausgabenabzug als Betriebsaufwendung
  • über den § 100 EStG, wenn die Beiträge in einen förderfähigen Vertrag fließen.

Je nach Zusammensetzung der Belegschaft ergeben sich so bis zu 51 % an staatlicher Förderung der Beiträge für den Arbeitgeber:

© Die Stuttgarter

Fazit

Die geplanten Anpassungen im § 100 EStG sind sehr zu begrüßen. Die förderfähigen Beiträge werden erhöht und ein möglicher Verlust der Förderfähigkeit durch jährliche (z. B. tarifliche) Lohnanpassungen werden künftig vermieden. Vermittler können mit diesen zusätzlichen Argumenten ihre Firmenkunden bei der Umsetzung unterstützen. Das kommt darüber hinaus auch gerade den Berufsgruppen zugute, deren finanzielle Möglichkeiten zur Vorsorge eingeschränkt sind.

Weitere geplante Änderungen des BRSG II finden Sie hier und in weiteren Artikeln, die wir auf bavheute.de veröffentlichen.

Bild von Per Protoschill

Beitrag von:

Per Protoschill

Geschäftsführer der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Leitung Vertriebsunterstützung bAV

Das könnte Sie auch interessieren

Verlosung: 10 x Kompass 3/2025 zu gewinnen
Beratungskompass 3/2025

Verlosung: 10 x Kompass 3/2025 zu gewinnen

bAVheute verlost 10 Exemplare des aktuellen Kompass 3/2025. Die Autorinnen und Autoren widmen sich darin wieder unterschiedlichen Themen rund um die betriebliche Vorsorge: bAV, bKV und bGM. Der…

bAVheute
15.01.2026
Aktivrentengesetz verabschiedet – Wer profitiert und wer nicht? 
Aktivrente

Aktivrentengesetz verabschiedet – Wer profitiert und wer nicht? 

Das Aktivrentengesetz gibt einen neuen Rahmen für die steuerliche Behandlung von freiwilligen Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit von Rentnern vor. Das  Aktivrentengesetz wurde als Teil des…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
09.01.2026
Reformpläne zur privaten Altersversorgung – die Stellschrauben, an denen gedreht werden soll und was das mit bAV zu tun hat
BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Reformpläne zur privaten Altersversorgung – die Stellschrauben, an denen gedreht werden soll und was das mit bAV zu tun hat

Zur umfassenden Reform des Altersvorsorgesystems kommt nach dem Rentenpaket I und II inklusive dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz nun ein Entwurf, der die private Altersabsicherung neu ordnen…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
19.12.2025
Bundesrat stimmt dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II unverändert zu
BRSG II

Bundesrat stimmt dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II unverändert zu

In seiner 1060. Sitzung vom 19.12.2025 unter Tagesordnungspunkt 4b stimmte der Bundesrat dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) in der vom Bundestag am 5.12.2025 beschlossenen Fassung zu….

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
19.12.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.