Der Referentenentwurf zum BRSG II nimmt sich u.a. auch dem Thema der flexiblen Gestaltung von Bezug einer gesetzlichen Rente und einer Betriebsrente an.
Durch den Referentenentwurf zum BRSG II kommt es zu einer Flexibilisierung
Mehr Flexibilität – das war der Kern, der seit dem 1.1.2023 durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz eingeführten Regelungen hinsichtlich der Hinzuverdienstmöglichkeiten bei einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit gilt, dass neben der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Arbeitnehmer weiter arbeiten können, ohne dass es zu einer Anrechnung des Aktivgehalts auf die gesetzliche Rentenzahlung kommt. In die gleiche Kerbe schlägt nun § 6 BetrAVG-E des Referentenentwurfs zum BRSG II.
Bisher: Nur der Bezug einer Vollrente aus der GRV begründet Anspruch auf vorzeitige bAV-Leistung.
Bisher hatte der Arbeitnehmer nur bei Bezug einer Vollrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf Bezug einer Betriebsrente. Wollte der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Voll- auf eine gesetzliche Teilrente umstellen, um dadurch beispielsweise den Anspruch auf Krankengeld zu behalten, musste er dies dem Arbeitgeber anzeigen, und die Betriebsrente konnte vom Arbeitgeber eingestellt werden.
Neu: Statt gesetzlicher Vollrente kann auch eine gesetzliche Teilrente den Anspruch auf bAV auslösen
Durch den Referentenentwurf wird das Merkmal „Vollrente“ gestrichen. Damit kann der Arbeitnehmer auch bei Bezug einer Teilrente (10-99,99%) seine Betriebsrente verlangen. Damit werden alle bisherigen Hürden bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente gestrichen.
Was die Neuregelung nicht bedeutet
Durch die Streichung des Wortes „Vollrente“ kommt es aber nicht zu einem gesetzlichen Anspruch auf eine Teilbetriebsrente. Ist der Anspruch auf eine Betriebsrente an die Erfüllung von Wartezeiten oder sonstiger Leistungsvoraussetzungen geknüpft, sind diese zu erfüllen. So kann beispielsweise in einer Versorgungsordnung als Leistungsvoraussetzung für die Betriebsrente weiterhin das Ausscheiden des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber oder das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben definiert sein. Daran ändert § 6 BetrAVG-E nichts. Abhilfe schafft hier allenfalls eine (einvernehmliche) Änderung der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen.