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BRSG II als Vertriebschance

Warum Arbeitgeber jetzt Kleinstanwartschaften prüfen sollten

Seit Januar 2026 gelten erweiterte Abfindungsmöglichkeiten für Kleinstanwartschaften in der bAV. Für Arbeitgeber können sich daraus spürbare Verwaltungsvereinfachungen ergeben. Gleichzeitig eröffnet die Gesetzesänderung Vermittlern einen konkreten Beratungsansatz, um bestehende Versorgungswerke zu analysieren und neue Arbeitgebergespräche anzustoßen.

Bild von Sebastian Schäfer
Sebastian Schäfer, Die Stuttgarter
22.06.2026
Warum Arbeitgeber jetzt Kleinstanwartschaften prüfen sollten
© Die Stuttgarter

Seit Januar 2026 gelten erweiterte Abfindungsmöglichkeiten für Kleinstanwartschaften in der bAV. Für Arbeitgeber können sich daraus spürbare Verwaltungsvereinfachungen ergeben. Gleichzeitig eröffnet die Gesetzesänderung Vermittlern einen konkreten Beratungsansatz, um bestehende Versorgungswerke zu analysieren und neue Arbeitgebergespräche anzustoßen.

Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II (BRSG II) zum 22. Januar 2026 wurden die Abfindungsregelungen des § 3 BetrAVG erweitert. Während die Änderungen häufig unter rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden, ergeben sich daraus auch interessante Beratungsansätze für Vermittler.

Die konkreten Neuregelungen und deren arbeitsrechtliche Einordnung wurden bereits im Beitrag „Regierungsentwurf zum BRSG II im Praxistest – Teil II“ dargestellt. Für die Praxis stellt sich nun die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten sich daraus für Arbeitgeber ergeben und wie Vermittler diese aktiv aufgreifen können.

Neue Spielräume bei Kleinstanwartschaften

Die erweiterten Abfindungsmöglichkeiten eröffnen Arbeitgebern zusätzliche Optionen im Umgang mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer. Gerade in Unternehmen mit langjährig bestehenden Versorgungswerken haben sich häufig zahlreiche Kleinstanwartschaften angesammelt, die über viele Jahre hinweg verwaltet werden müssen.

Auch wenn die einzelnen Versorgungsansprüche oftmals nur geringe Leistungswerte aufweisen, verursachen sie weiterhin Verwaltungsaufwand. Adressänderungen müssen nachgehalten, Auskunftsersuchen beantwortet und spätere Leistungsfälle bearbeitet werden. Die Verwaltung solcher Bestände bindet Zeit und Ressourcen – häufig über Jahrzehnte.

Durch die seit Januar 2026 geltenden höheren Abfindungsgrenzen können nun Anwartschaften erfasst werden, die bislang außerhalb der bisherigen Regelungen lagen. Damit entsteht für viele Arbeitgeber erstmals die Möglichkeit, bestimmte Bestände zu bereinigen und den Verwaltungsaufwand nachhaltig zu reduzieren.

Bestandsprüfung als konkreter Beratungsanlass

Für Vermittler eröffnet sich daraus ein naheliegender Beratungsansatz. Viele Arbeitgeber haben die Auswirkungen der neuen Regelungen bislang noch nicht analysiert. Genau hier kann die Beratung ansetzen.

Sinnvoll kann eine strukturierte Bestandsaufnahme sein, bei der unter anderem folgende Fragestellungen betrachtet werden:

  • Wie viele unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer bestehen aktuell?
  • Welche dieser Anwartschaften liegen unter den seit Januar 2026 geltenden Abfindungsgrenzen?
  • Welche dieser Anwartschaften liegen über den seit Januar 2026 geltenden Abfindungsgrenzen und könnten in den nächsten Jahren, durch den dynamischen Anstieg der Abfindungsgrenzen, abfindbar werden?
  • Welche administrativen Aufwände entstehen durch die weitere Verwaltung dieser Bestände?
  • Welche organisatorischen und wirtschaftlichen Vorteile könnten durch zulässige Abfindungen erreicht werden?

Insbesondere bei Unternehmen mit einer langen Historie und entsprechend vielen ausgeschiedenen Mitarbeitern kann eine solche Analyse interessante Ergebnisse liefern.

Vom Gesetzesimpuls zum Arbeitgebergespräch

Für Vermittler liegt der eigentliche Mehrwert nicht allein in der Kenntnis der gesetzlichen Änderungen, sondern in deren praktischer Umsetzung beim Arbeitgeber. Wer bestehende Kunden aktiv auf die neuen Möglichkeiten hinweist, schafft einen konkreten Beratungsanlass ohne unmittelbaren Produktbezug. Statt über neue Verträge zu sprechen, steht zunächst die Optimierung bestehender Versorgungsstrukturen im Vordergrund.

Diese Form der Bestandsberatung wird von Arbeitgebern häufig als besonders wertvoll wahrgenommen, da sie direkt an bestehende Herausforderungen anknüpft. Gleichzeitig ergeben sich daraus oftmals weitere Gespräche über die betriebliche Altersversorgung insgesamt – etwa zur Aktualität bestehender Versorgungsordnungen, zur Verwaltung von Altbeständen oder zur zukünftigen Ausgestaltung der bAV.

Mehrwert durch ganzheitliche Beratung

Die Änderungen des BRSG II zeigen einmal mehr, dass moderne bAV-Beratung weit über die Einrichtung neuer Versorgungszusagen hinausgeht. Arbeitgeber erwarten zunehmend Unterstützung bei der Analyse, Verwaltung und Optimierung ihrer Versorgungssysteme.

Die Prüfung von Kleinstanwartschaften bietet hierfür einen konkreten und praxisnahen Ansatz. Vermittler können sich damit als kompetente Ansprechpartner für die laufende Betreuung bestehender Versorgungswerke positionieren und ihren Kunden einen unmittelbaren Mehrwert bieten.

Fazit:
Die seit dem 22. Januar 2026 geltenden erweiterten Abfindungsmöglichkeiten des § 3 BetrAVG schaffen nicht nur neue rechtliche Spielräume für Arbeitgeber. Sie eröffnen zugleich einen konkreten Beratungsansatz für Vermittler. Arbeitgeber sollten prüfen, ob unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer nun unter die erweiterten Abfindungsregelungen fallen und welche organisatorischen Vorteile sich daraus ergeben können. Für Vermittler bietet sich die Chance, dieses Thema aktiv anzusprechen, Optimierungspotenziale aufzuzeigen und sich als langfristiger Partner für die betriebliche Altersversorgung zu positionieren.

Gerade deshalb kann die Bestandsprüfung von Kleinstanwartschaften heute mehr sein als eine reine Verwaltungsfrage – sie wird zum Einstieg in eine wertorientierte und praxisnahe Arbeitgeberberatung.

Bild von Sebastian Schäfer

Beitrag von:

Sebastian Schäfer

Leitung Vertriebsunterstützung bAV, Die Stuttgarter

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