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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) II

Weitere Öffnung für Optionsmodelle aufgrund von Betriebsvereinbarungen

Sogenannte Options-Modelle bzw. Oping-Out gelten vielfach als Mittel, um eine möglichst hohe Beteiligung der Belegschaft an den Versorgungssystemen sicherzustellen. Das BRSG II ergänzt künftig bereits bestehende Regelungen dazu im BetrAVG. Was genau angepasst wird und was das in der Praxis bedeutet, erfahren Sie hier.

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
01.08.2024
Weitere Öffnung für Optionsmodelle aufgrund von Betriebsvereinbarungen
@shutterstock | insta_photos

Sogenannte Options-Modelle bzw. Oping-Out gelten vielfach als Mittel, um eine möglichst hohe Beteiligung der Belegschaft an den Versorgungssystemen sicherzustellen. Das BRSG II ergänzt künftig bereits bestehende Regelungen dazu im BetrAVG. Was genau angepasst wird und was das in der Praxis bedeutet, erfahren Sie hier.

Bisher konnte das Opting-Out nur durch Tarifverträge eingeführt werden. Geregelt ist dies seit 2018 in § 20 Abs. 2 BetrAVG, der eine automatische Entgeltumwandlung regelt. Im Rahmen einer tarifvertraglichen Regelung oder auf deren Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sind dazu folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Arbeitnehmer muss ein Widerspruchsrecht innerhalb von mind. einem Monat nach Zugang des Angebots haben.
  • Der Arbeitnehmer muss die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden können.
  • Das Angebot muss in Textform und mind. 3 Monate vor der ersten Fälligkeit der Entgeltumwandlung gemacht werden.
  • Das Angebot muss deutlich auf den Betrag und den umgewandelten Vergütungsbaustein hinweisen.

Erweiterung des § 20 BetrAVG: Opting-Out per Betriebsvereinbarung

Ein neuer Abs. 3 in § 20 BetrAVG soll dies nun auch durch Betriebsvereinbarungen auf Betriebsebene ermöglichen. Zusätzlich zu den oben angeführten Voraussetzungen muss sich Arbeitgeber mit mindestens 20 % Arbeitgeberzuschuss finanziell beteiligen (§ 21 BetrAVG). Mit diesen 20 % ist auch der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nach § 1a (1a) BetrAVG abgegolten.

Fazit

Die Erweiterung der Möglichkeit, Entgeltumwandlung über Opting-Out per Betriebsvereinbarung einzuführen, ist grundsätzlich positiv zu sehen. Die zusätzliche Auflage der finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers ist dabei aber zu beachten. Eine wesentliche Mehrbelastung ist sie wohl nicht, da sie auf die Verpflichtung des Zuschusses zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG angerechnet wird.

Allerdings: Betriebe ohne Betriebsrat können diese Options-Modelle weiter nicht nutzen. Das dürfte insbes. kleinere mittelständische Betriebe betreffen. Und der Referentenentwurf lässt noch einige Detailfragen offen, die das Verhältnis von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung betreffen.

Weitere geplante Änderungen des BRSG II finden sie hier und in weiteren Artikeln, die wir auf bavheute.de veröffentlichen.

Bild von Per Protoschill

Beitrag von:

Per Protoschill

Geschäftsführer der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Leitung Vertriebsunterstützung bAV

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