Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
  • Newsletter
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin
Entgeltumwandlung

BAG-Urteil zugunsten der Arbeitgeber: „Alter“ Tarifvertrag kann den Arbeitgeberzuschuss anders regeln

Am 20.8.2024 hatte das Bundesarbeitsgericht (20.8.2024, 3 AZR 286/23, Parallelentscheidungen: 287/23 und 285/23) drei Fälle verhandelt, in denen der Tarifvertrag zum Entgeltumwandlungssystem weit vor der gesetzlichen Regelung des Arbeitgeberzuschusses vereinbart wurde (1.1.2009 vs. 1.1.2018). Unstrittig war, dass die Regelung des Tarifvertrags zum Arbeitgeberzuschuss nicht zur gesetzlichen Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG passte.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
16.12.2024
BAG-Urteil zugunsten der Arbeitgeber: „Alter“ Tarifvertrag kann den Arbeitgeberzuschuss anders regeln
© shutterstock | Alexander-Kirch

Am 20.8.2024 hatte das Bundesarbeitsgericht (20.8.2024, 3 AZR 286/23, Parallelentscheidungen: 287/23 und 285/23) drei Fälle verhandelt, in denen der Tarifvertrag zum Entgeltumwandlungssystem weit vor der gesetzlichen Regelung des Arbeitgeberzuschusses vereinbart wurde (1.1.2009 vs. 1.1.2018). Unstrittig war, dass die Regelung des Tarifvertrags zum Arbeitgeberzuschuss nicht zur gesetzlichen Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG passte.

Im Kern ging es um die Frage, ob die Tarifvertragsparteien von einer Regelung wie dem § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichen können, obwohl das Gesetz diese Regelung erst später einführte. § 19 Abs. 1 BetrAVG (die sog. Tariföffnungsklausel) regelt nämlich, dass durch Tarifverträge von den dort benannten Regelungen des BetrAVG abweichen können, u. a. von § 1a BetrAVG. 

Die Gewerkschaftsseite hatte die Ansicht vertreten, dass „alte“ Tarifverträge nicht von neueren Regelungen, d. h. dem § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichen können. Der klagende Arbeitnehmer verlangte daher on top 15 % Zuschuss zur Entgeltumwandlung. Die Arbeitgeberseite hatte den § 19 Abs. 1 BetrAVG für anwendbar gehalten und die Regelung des Tarifvertrags angewandt.

Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, weil es zahlreiche „alte“ Tarifverträge gibt, die von der gesetzlichen Regelung abweichen.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberseite Recht. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

„§ 19 Abs. 1 BetrAVG ist dahin auszulegen, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die bereits vor  Inkrafttreten des ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.“

Die Gesetzesbegründung ist Trumpf

Wie schon in der mündlichen Verhandlung am 20.8.2024 absehbar (bAVheute berichtete), stellen die Richter des Bundesarbeitsgerichts zum einen darauf ab, dass die Tarifdispositivität des § 1a BetrAVG auch für bereits bestehende Tarifverträge gilt und zum anderen auf den Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung sehr klar formuliert war. Denn der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers dürfe, so das Gericht, nicht übergangen oder verfälscht werden. 

Der Wille des Gesetzgebers, dass auch bestehende tarifvertragliche Regelungen bestehen bleiben sollten, war in der Gesetzesbegründung sehr klar formuliert: 

„Anders als der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei einer reinen Beitragszusage nach § 23 Absatz 2 ist der Zuschuss nach § 1a Absatz 1a tarifdispositiv… Auch Regelungen in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Tarifverträgen, die gegenüber dem neuen gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für Beschäftigte ungünstiger sind, bleiben gültig (BT-Drs. 18/12612 S. 28).“

Für die Richter war klar, dass sich aus der Gesetzesbegründung zugleich der Sinn und Zweck der Regelung in § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt. In bestehende Tarifverträge soll demnach nicht eingegriffen werden, auch nicht durch Schaffung des gesetzlichen Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss in § 1a Abs. 1a BetrAVG. 

Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Tarifvertragsparteien auch bei schon bestehenden, von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichenden Regelungen bewusst für einen anderen Ausgleich der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile des Arbeitgebers und entsprechenden Nachteilen des Arbeitnehmers bei der Entgeltumwandlung entschieden haben konnten. Der Gesetzgeber wollte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die bereits bestehenden Tarifverträge zur Entgeltumwandlung schaffen. 

Kleine Bemerkungen große Wirkung

Die Richter stellen auch klar, dass der Gesetzgeber damit nicht nur Regelungen in Tarifverträgen zur Entgeltumwandlung privilegieren wollen, die einen geringeren als den Zuschuss nach Abs. 1a vorsahen. Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung werde danach differenziert, inwiefern bereits bestehende tarifvertragliche Regelungen „ungünstiger“ für die Beschäftigten sind.

Zuletzt gehen die Richter noch darauf ein, wann eine tarifvertragliche Regelung vom § 1a BetrAVG abweicht und erklären kurz und knapp: 

„Es genügt, dass der TV AV eigenständige Regelungen zur Entgeltumwandlung und keinen Anspruch   auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG vorsieht.“

Entgeltumwandlung mit „alter“ Zuschussregelung ohne Tarifvertrag

Für die vielen Arbeitgeber, die schon vor dem 1.1.2018 einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung z. B. aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder einer Gesamtzusage („Versorgungsordnung“) zahlten, lässt sich aus diesem Urteil leider nichts herleiten.

Nach dem Urteil ist vor dem Urteil

Am 11.3.2025 werden zwei weitere Fälle zum Arbeitgeberzuschuss vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt. 

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Das könnte Sie auch interessieren

KMU brauchen Unterstützung, keine zusätzliche Komplexität

KMU brauchen Unterstützung, keine zusätzliche Komplexität

Die Durchdringung der bAV hakt in kleinen und mittleren Unternehmen noch immer. In einer bAV-Expertenrunde wurden mehrere Hebel sichtbar, mit denen Vermittler und Produktgeber die Verbreitung gezielt…

bAVheute
20.07.2026
Escape-Klausel im Praxistest: Entlastung oder Falle für Pensionskassen und Unternehmen?
Gastbeitrag Anpassungsprüfung bei Pensionskassen

Escape-Klausel im Praxistest: Entlastung oder Falle für Pensionskassen und Unternehmen?

Die Escape-Klausel soll Unternehmen bei der Anpassungsprüfung laufender Betriebsrenten entlasten. In der Praxis zeigt sich jedoch, wie komplex ihr Zusammenspiel mit Pensionskassenzusagen, Technischen…

Moritz Coché
15.07.2026
Teilzeit als neuer Standard – Herausforderung für die Altersvorsorge und Chance für Unternehmen
Gastbeitrag Teilzeit und Vorsorge

Teilzeit als neuer Standard – Herausforderung für die Altersvorsorge und Chance für Unternehmen

Teilzeit prägt den deutschen Arbeitsmarkt immer stärker, wodurch auch Versorgungslücken im Alter wachsen. Gastautor Sven Geißler, Gewinner des Stuttgarter bAV-Preises 2026, zeigt, warum Unternehmen…

Sven Geißler
13.07.2026

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Unser Newsletter

Bestellen Sie sich die wichtigsten Neuigkeiten für Ihre bAV-Beratung direkt in Ihr E-Mail-Postfach: aktuelle Praxisfälle, Kommentare zur laufenden Rechtsprechung sowie Reportagen und Tipps für die Vertriebspraxis vom bAVheute-Expertenteam und Gastautoren.

Kostenlos abonnieren
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.