Am 20.8.2024 hatte das Bundesarbeitsgericht (20.8.2024, 3 AZR 286/23, Parallelentscheidungen: 287/23 und 285/23) drei Fälle verhandelt, in denen der Tarifvertrag zum Entgeltumwandlungssystem weit vor der gesetzlichen Regelung des Arbeitgeberzuschusses vereinbart wurde (1.1.2009 vs. 1.1.2018). Unstrittig war, dass die Regelung des Tarifvertrags zum Arbeitgeberzuschuss nicht zur gesetzlichen Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG passte.
Im Kern ging es um die Frage, ob die Tarifvertragsparteien von einer Regelung wie dem § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichen können, obwohl das Gesetz diese Regelung erst später einführte. § 19 Abs. 1 BetrAVG (die sog. Tariföffnungsklausel) regelt nämlich, dass durch Tarifverträge von den dort benannten Regelungen des BetrAVG abweichen können, u. a. von § 1a BetrAVG.
Die Gewerkschaftsseite hatte die Ansicht vertreten, dass „alte“ Tarifverträge nicht von neueren Regelungen, d. h. dem § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichen können. Der klagende Arbeitnehmer verlangte daher on top 15 % Zuschuss zur Entgeltumwandlung. Die Arbeitgeberseite hatte den § 19 Abs. 1 BetrAVG für anwendbar gehalten und die Regelung des Tarifvertrags angewandt.
Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, weil es zahlreiche „alte“ Tarifverträge gibt, die von der gesetzlichen Regelung abweichen.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberseite Recht. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
„§ 19 Abs. 1 BetrAVG ist dahin auszulegen, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die bereits vor Inkrafttreten des ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.“
Die Gesetzesbegründung ist Trumpf
Wie schon in der mündlichen Verhandlung am 20.8.2024 absehbar (bAVheute berichtete), stellen die Richter des Bundesarbeitsgerichts zum einen darauf ab, dass die Tarifdispositivität des § 1a BetrAVG auch für bereits bestehende Tarifverträge gilt und zum anderen auf den Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung sehr klar formuliert war. Denn der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers dürfe, so das Gericht, nicht übergangen oder verfälscht werden.
Der Wille des Gesetzgebers, dass auch bestehende tarifvertragliche Regelungen bestehen bleiben sollten, war in der Gesetzesbegründung sehr klar formuliert:
„Anders als der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei einer reinen Beitragszusage nach § 23 Absatz 2 ist der Zuschuss nach § 1a Absatz 1a tarifdispositiv… Auch Regelungen in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Tarifverträgen, die gegenüber dem neuen gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für Beschäftigte ungünstiger sind, bleiben gültig (BT-Drs. 18/12612 S. 28).“
Für die Richter war klar, dass sich aus der Gesetzesbegründung zugleich der Sinn und Zweck der Regelung in § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt. In bestehende Tarifverträge soll demnach nicht eingegriffen werden, auch nicht durch Schaffung des gesetzlichen Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss in § 1a Abs. 1a BetrAVG.
Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Tarifvertragsparteien auch bei schon bestehenden, von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichenden Regelungen bewusst für einen anderen Ausgleich der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile des Arbeitgebers und entsprechenden Nachteilen des Arbeitnehmers bei der Entgeltumwandlung entschieden haben konnten. Der Gesetzgeber wollte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die bereits bestehenden Tarifverträge zur Entgeltumwandlung schaffen.
Kleine Bemerkungen große Wirkung
Die Richter stellen auch klar, dass der Gesetzgeber damit nicht nur Regelungen in Tarifverträgen zur Entgeltumwandlung privilegieren wollen, die einen geringeren als den Zuschuss nach Abs. 1a vorsahen. Weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung werde danach differenziert, inwiefern bereits bestehende tarifvertragliche Regelungen „ungünstiger“ für die Beschäftigten sind.
Zuletzt gehen die Richter noch darauf ein, wann eine tarifvertragliche Regelung vom § 1a BetrAVG abweicht und erklären kurz und knapp:
„Es genügt, dass der TV AV eigenständige Regelungen zur Entgeltumwandlung und keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG vorsieht.“
Entgeltumwandlung mit „alter“ Zuschussregelung ohne Tarifvertrag
Für die vielen Arbeitgeber, die schon vor dem 1.1.2018 einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung z. B. aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder einer Gesamtzusage („Versorgungsordnung“) zahlten, lässt sich aus diesem Urteil leider nichts herleiten.
Nach dem Urteil ist vor dem Urteil
Am 11.3.2025 werden zwei weitere Fälle zum Arbeitgeberzuschuss vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt.