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„Prosit Neujahr“

Die Wunschliste der bAV für 2026 – und darüber hinaus

Zum Jahreswechsel folgen wir der guten Tradition, Wünsche für das kommende Jahr zu formulieren. Auch für die bAV steht wieder einiges auf dem Wunschzettel.

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
16.12.2025
Die Wunschliste der bAV für 2026 – und darüber hinaus
© Die Stuttgarter

Zum Jahreswechsel folgen wir der guten Tradition, Wünsche für das kommende Jahr zu formulieren. Auch für die bAV steht wieder einiges auf dem Wunschzettel.

Die Haushaltslage ist mit Rekordschulden angespannt und damit stehen Wünsche an die Politik unter Finanzierungsvorbehalt. Oder anders ausgedrückt: Wünsche, die das Steuer- oder Sozialversicherungsaufkommen schmälern, haben derzeit wenig Aussicht, von der Politik aufgegriffen zu werden.

Das bedeutet aber nicht, dass sich die Wunschliste damit schon erledigt hat. Im Gegenteil. Denn manche (erfüllten) Wünsche würden die Abläufe in den Unternehmen verbessern und zur Kostenreduzierung beitragen. Weniger Kosten gehen in der Regel mit höheren Erträgen einher, die dann wieder das Steueraufkommen sichern. Also keine reinen Geschenke, sondern alles Ideen und Vorschläge, die einen Nutzen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und den Fiskus haben.

Wunsch 1: Steuerliche Schriftformerfordernisse durch Textform ersetzen

Das Nachweisgesetz hat es vorgemacht. Es geht auch digital. Jedenfalls grundsätzlich. Das Steuerrecht zeigt sich davon aber unbeeindruckt und verlangt für den Betriebskostenabzug nach § 4d EStG und die Rückstellungsbildung nach § 6a EStG weiterhin die Schriftform. Das bedeutet Papier mit Nassunterschrift. Die Begründung, dass die Schriftform es der Betriebsprüfung erleichtert, überzeugt nicht mehr so ganz. Auch digitale Lösungen können nachträgliche Veränderungen wirksam verhindern.

Der Benefit: weniger Aufwand, schnellere Prozesse für die Begünstigten und die Unternehmen. Und mit Blick auf das Steueraufkommen auch noch kostenneutral.

Wunsch 2: Noch mehr Dynamisierung

Der Gesetzgeber geht mit der Dynamisierung der Einkommensgrenzen auf 3 % der BBG im Rahmen der Förderung von Niedrigverdienern nach § 100 EStG-E einen richtigen Schritt. Zwar erst zum 1.1.2027, aber immerhin. Die Richtung stimmt. Jetzt wäre es konsequent, vor allem mit Blick auf die Niedrigverdiener, auch den § 82 SGB XII zu dynamisieren. Dieser sagt im Kern, dass Menschen, die im Alter auf Grundsicherung angewiesen sind und freiwillig Altersvorsorge betrieben haben, eine Leistung in Höhe von 100 Euro (plus 30 % des übersteigenden Betrags) sich nicht auf die Grundsicherung im Alter anrechnen lassen müssen. Die 100 Euro stehen leider als feste Größe im Gesetz und unterliegen der Inflation. Um einen Anreiz für eine freiwillige eigene Vorsorge zu schaffen, wäre eine an die BBG gekoppelte Dynamisierung sinnvoll.

Der Benefit: Je mehr eigene Vorsorge betrieben wird, umso weniger kommt es im Alter zur Abhängigkeit von Transferleistungen.

Wunsch 3: Bessere Portabilität bei Unterstützungskassenversorgungen

Der Durchführungsweg der Unterstützungskasse „leidet“ an so manchen Hemmschuhen, die sich aus der Befreiung der Unterstützungskasse von der Körperschaftsteuer ergibt. Ein gewichtiger Hemmschuh ist die doch recht eingeschränkte Portabilität von Unterstützungskassenversorgungen, z. B. für den Fall, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet. Eine private Fortführung ist, anders als bei Direktversicherungen, nicht möglich. Wie es gehen könnte, zeigt der PSVaG. Denn bei einer Insolvenz des Unternehmens ist es dem PSV möglich, die Rückdeckungsversicherung auf den Begünstigten zu übertragen. Eine solche Regelung sollte auch außerhalb einer Insolvenz möglich sein.

Der Benefit: Mehr Flexibilität bedeutet weniger Beitragsfreistellungen und am Ende höhere Versorgungen, die allesamt steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.

Bild von Per Protoschill

Beitrag von:

Per Protoschill

Geschäftsführer der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

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