Das Aktivrentengesetz gibt einen neuen Rahmen für die steuerliche Behandlung von freiwilligen Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit von Rentnern vor.
Das Aktivrentengesetz wurde als Teil des Rentenpakets vom Bundesrat am 19.12.2025 verabschiedet und gilt seit dem 1.1.2026. Mit dem Gesetz soll die Weiterarbeit im Alter steuerlich privilegiert werden. Ausgangspunkt ist dabei § 3 Nr. 21 EStG (neu). Damit können Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen. Wohlgemerkt steuerfrei. An der Sozialversicherungspflicht ändert § 3 Nr. 21 EStG nichts. Es fallen also weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Lediglich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen durch Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr entrichtet werden, was im Übrigen auch für Beiträge zur Rentenversicherung gilt, sofern der Arbeitnehmer nicht freiwillig weiter in die GRV einzahlt.
Nur Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit bei Rentenversicherungspflicht sind begünstigt
Begünstigt sind ausschließlich laufende und einmalige Einnahmen aus einer aktiven Arbeitnehmertätigkeit, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Dies gilt im Übrigen auch für die Fälle, in denen der Aktivrentner sich für die Möglichkeit entschieden hat, keine weiteren Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Denn in diesen Fällen ist der sogenannte isolierte Arbeitgeberanteil (§ 172 Abs. 1 SGB VI) zu zahlen, was den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 21 EStG (neu) unberührt lässt.
Grundfreibetrag on top
Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG in Höhe von 12.348 Euro p.a. (Wert für 2026) bleibt davon unberührt. Damit beläuft sich die steuerliche Privilegierung auf insgesamt 36.348 Euro p.a. (24.000 Euro p.a. und 12.348 Euro p.a.).
Aktivrentner mit monatlich unterschiedlichen Bezügen – kann der Freibetrag verteilt werden?
Verdienen Aktivrentner im Monat Januar z. B. 1.800 Euro und im Monat Februar 2.200 Euro können die nicht verbrauchten 200 Euro aus Januar nicht auf Februar übertragen werden. Es handelt sich bei den steuerfreien 2.000 Euro um einen monatlichen Freibetrag. Der Freibetrag in Höhe von 24.000 Euro p.a. ist im Rahmen einer „Zwölftelung“ so aufzuteilen, dass er nur für Kalendermonate gewährt wird, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen. Der tatsächliche monatliche Freibetrag beträgt damit nicht mehr als 2.000 Euro, was für das Beispiel bedeutet, dass 200 Euro aus Februar steuerpflichtig sind.
Aktivrentner bekommt nachschüssig Gehalt – kann der Freibetrag darauf angewendet werden?
Aktivrentner, die aus einer Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen Lohnanspruch haben, deren Auszahlung aber in die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Weiterarbeit fällt, profitieren nicht von der Steuerbefreiung. Mit der Bezugnahme auf Tätigkeiten im § 3 Nr. 21 EStG (neu) nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden damit Zahlungen für Tätigkeiten vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nicht begünstigt, auch wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen.
Aktivrentner ist Selbstständiger – greift die steuerliche Privilegierung?
Ist der Aktivrentner selbstständig, hat also Einkünfte aus Land-, Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit, profitiert er ebenfalls nicht von der Steuerfreiheit. Der Gesetzgeber begründet dies mit dem Argument, dass „die Ausweitung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden soll und jetzt schon eine große Zahl von Selbstständigen und Unternehmern nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten“.
Aktivrentner bespart seine bAV weiter – sind die bAV-Beiträge auch durch § 3 Nr. 21 EStG (neu) umfasst?
Bespart der Aktivrentner seine bAV weiter, kommt es nicht zu einer doppelten steuerlichen Freistellung durch § 3 Nr. 63 EStG und § 3 Nr. 21 EStG (neu). Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind von der Begünstigung ausgeschlossen. Entsprechende Beiträge sind bereits im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
Aktivrentner bezieht eine Altersrente – führt dies zum Ausschluss der steuerlichen Privilegierung des Arbeitslohns?
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 21 (neu) gilt unabhängig vom Bezug einer Rente wegen Erreichens einer Altersgrenze. Es muss keine Prüfung des Bezugs von Alterseinkünften vorgenommen werden, wodurch die Regelung verfahrenstechnisch einfach zu handhaben ist.
