Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder
Einsprüche gegen 6 %-Zinsfuß bei Teilwertberechnung zurückgewiesen
Eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder ist ein Verwaltungsakt, der sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und Masseneinsprüche zu einer ähnlichen Rechtsfrage effizient zurückweist. Sie wird oft genutzt, um Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestimmter Steuergesetze einheitlich zu behandeln.
Eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder ist ein Verwaltungsakt, der sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und Masseneinsprüche zu einer ähnlichen Rechtsfrage effizient zurückweist. Sie wird oft genutzt, um Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestimmter Steuergesetze einheitlich zu behandeln.
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. März 2026
Durch solch eine Allgemeinverfügung werden nun alle anhängigen und zulässigen Einsprüche und Anträge gegen Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zurückgewiesen. Dies betrifft unter anderem auch Einsprüche, die den Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) für nicht mit dem Grundgesetz für vereinbar halten.
Gegen die Allgemeinverfügung ist jetzt nur noch der Weg zum Finanzgericht offen, nicht mehr der Einspruch – aus Sicht der Finanzverwaltung sehr effizient.
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Frank Wörner, Die Stuttgarter
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder
Eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder ist ein Verwaltungsakt, der sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und Masseneinsprüche zu einer ähnlichen…