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Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder

Einsprüche gegen 6 %-Zinsfuß bei Teilwertberechnung zurückgewiesen

Eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder ist ein Verwaltungsakt, der sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und Masseneinsprüche zu einer ähnlichen Rechtsfrage effizient zurückweist. Sie wird oft genutzt, um Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestimmter Steuergesetze einheitlich zu behandeln.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
30.03.2026
Einsprüche gegen 6 %-Zinsfuß bei Teilwertberechnung zurückgewiesen
© Shutterstock | eamesBot

Eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder ist ein Verwaltungsakt, der sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und Masseneinsprüche zu einer ähnlichen Rechtsfrage effizient zurückweist. Sie wird oft genutzt, um Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestimmter Steuergesetze einheitlich zu behandeln.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. März 2026

Durch solch eine Allgemeinverfügung werden nun alle anhängigen und zulässigen Einsprüche und Anträge gegen Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zurückgewiesen. Dies betrifft unter anderem auch Einsprüche, die den Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) für nicht mit dem Grundgesetz für vereinbar halten.

Gegen die Allgemeinverfügung ist jetzt nur noch der Weg zum Finanzgericht offen, nicht mehr der Einspruch – aus Sicht der Finanzverwaltung sehr effizient.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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