Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass ältere Tarifverträge den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ausschließen können. Mit seiner aktuellen Entscheidung bekräftigt es diese Rechtsprechung.
Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, ob ein Tarifvertrag, der aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) stammt, den Zuschuss wirksam abbedingen kann, gibt es mittlerweile mehrere. bAVheute hatte jeweils dazu berichtet.
Das Urteil des BAG vom 26.8.2025 (3 AZR 298/24) führt die Reihe fort.
Der Fall vor dem BAG
Der Arbeitnehmer arbeitet seit dem 1.1.2011 bei einem Unternehmen der Lebensversicherungsbranche. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft Anwendung.
Zu den anwendbaren Tarifverträgen gehörte der „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung“ (TV EU) aus dem Jahr 2001, der 2017 in der Präambel geändert wurde.
Der Tarifvertrag enthielt detaillierte Regelungen zur Entgeltumwandlung:
- Anspruch auf Entgeltumwandlung, wenn diese (abweichend von § 1a Abs. 1 BetrAVG) schriftlich beantragt wurde
- maximale Höhe der Umwandlung zugänglicher Entgeltbestandteile
- Zeitpunkt der Umwandlung sowie ihrer Vereinbarung
- Begrenzung der Umwandlung auf künftige Entgeltansprüche
- Arbeitgeber bestimmt den Durchführungsweg mit einer Ersatzbestimmung durch den Arbeitnehmer
- Möglichkeit, vermögenswirksame Leistungen umzuwandeln
Einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG sieht der Tarifvertrag nicht vor.
Der Arbeitnehmer erhielt am 4.1.2011 eine Zusage zum Aufbau einer bAV im Durchführungsweg Direktversicherung und wandelte ab dem 1.2.2011 Entgelt um. Ab dem 1.1.2018 erhöhte er den Umwandlungsbetrag auf 248 Euro monatlich.
Am 1.7.2022 trat der Arbeitnehmer dem Versorgungswerk seines Arbeitgebers bei und reduzierte gleichzeitig seinen monatlichen Beitrag zur Direktversicherung auf 30 Euro.
Der Arbeitnehmer verlangte für die Zeit von Januar bis Juni 2022, dass der Arbeitgeber den Umwandlungsbetrag von 248 Euro mit 15 % (37,20 Euro) und für die Zeit ab Juli 2022 die 30 Euro mit 4,50 Euro bezuschusst.
So urteilte das BAG
Frage 1: Enthält der Tarifvertrag eine abschließende Regelung der Entgeltumwandlung?
Dies bejahte der Senat. Es genügt, dass der Tarifvertrag eigenständig einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ohne Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG regelt. Das folgt bereits aus dem Namen des Tarifvertrags und seinen ausführlich regelnden Bestimmungen.
Es bedarf weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zuschussanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG noch einer darauf bezogenen oder sonstigen Kompensation.
Frage 2: Kann ein Tarifvertrag, der aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des gesetzlichen Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG stammt, diesen wirksam abbedingen?
Auch diese Frage bejahte das BAG zum wiederholten Mal: Die Tariföffnungsklausel erfasst auch bereits vor dem 1.1.2018 geschlossene Tarifverträge. Es ist deshalb nicht von Bedeutung, dass der Tarifvertrag bereits im August 2017 neu gefasst wurde. Der Wortlaut von § 19 Abs. 1 BetrAVG, die Systematik sowie der gesetzgeberische Wille und der sich daraus ergebende Sinn und Zweck der Norm lassen nur den Schluss zu, dass auch bereits vor dem 1.1.2018 geschlossene Tarifverträge zur Entgeltumwandlung von § 1a BetrAVG, einschließlich des mit § 1a Abs. 1a BetrAVG neu geschaffenen Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss, abweichen können.

