Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin
BAG bestätigt Tariföffnungsklausel

Alte Tarifverträge können Zuschuss zur Entgeltumwandlung ausschließen

Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass ältere Tarifverträge den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ausschließen können. Mit seiner aktuellen Entscheidung bekräftigt es diese Rechtsprechung.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
25.09.2025
Alte Tarifverträge können Zuschuss zur Entgeltumwandlung ausschließen

Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass ältere Tarifverträge den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ausschließen können. Mit seiner aktuellen Entscheidung bekräftigt es diese Rechtsprechung.

Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, ob ein Tarifvertrag, der aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) stammt, den Zuschuss wirksam abbedingen kann, gibt es mittlerweile mehrere. bAVheute hatte jeweils dazu berichtet.

Das Urteil des BAG vom 26.8.2025 (3 AZR 298/24) führt die Reihe fort.

Der Fall vor dem BAG

Der Arbeitnehmer arbeitet seit dem 1.1.2011 bei einem Unternehmen der Lebensversicherungsbranche. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft Anwendung.

Zu den anwendbaren Tarifverträgen gehörte der „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung“ (TV EU) aus dem Jahr 2001, der 2017 in der Präambel geändert wurde.

Der Tarifvertrag enthielt detaillierte Regelungen zur Entgeltumwandlung:

  • Anspruch auf Entgeltumwandlung, wenn diese (abweichend von § 1a Abs. 1 BetrAVG) schriftlich beantragt wurde
  • maximale Höhe der Umwandlung zugänglicher Entgeltbestandteile
  • Zeitpunkt der Umwandlung sowie ihrer Vereinbarung
  • Begrenzung der Umwandlung auf künftige Entgeltansprüche
  • Arbeitgeber bestimmt den Durchführungsweg mit einer Ersatzbestimmung durch den Arbeitnehmer
  • Möglichkeit, vermögenswirksame Leistungen umzuwandeln

Einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG sieht der Tarifvertrag nicht vor.

Der Arbeitnehmer erhielt am 4.1.2011 eine Zusage zum Aufbau einer bAV im Durchführungsweg Direktversicherung und wandelte ab dem 1.2.2011 Entgelt um. Ab dem 1.1.2018 erhöhte er den Umwandlungsbetrag auf 248 Euro monatlich.

Am 1.7.2022 trat der Arbeitnehmer dem Versorgungswerk seines Arbeitgebers bei und reduzierte gleichzeitig seinen monatlichen Beitrag zur Direktversicherung auf 30 Euro.

Der Arbeitnehmer verlangte für die Zeit von Januar bis Juni 2022, dass der Arbeitgeber den Umwandlungsbetrag von 248 Euro mit 15 % (37,20 Euro) und für die Zeit ab Juli 2022 die 30 Euro mit 4,50 Euro bezuschusst.

So urteilte das BAG

Frage 1: Enthält der Tarifvertrag eine abschließende Regelung der Entgeltumwandlung?

Dies bejahte der Senat. Es genügt, dass der Tarifvertrag eigenständig einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ohne Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG regelt. Das folgt bereits aus dem Namen des Tarifvertrags und seinen ausführlich regelnden Bestimmungen.

Es bedarf weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zuschussanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG noch einer darauf bezogenen oder sonstigen Kompensation.

Frage 2: Kann ein Tarifvertrag, der aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des gesetzlichen Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG stammt, diesen wirksam abbedingen?

Auch diese Frage bejahte das BAG zum wiederholten Mal: Die Tariföffnungsklausel erfasst auch bereits vor dem 1.1.2018 geschlossene Tarifverträge. Es ist deshalb nicht von Bedeutung, dass der Tarifvertrag bereits im August 2017 neu gefasst wurde. Der Wortlaut von § 19 Abs. 1 BetrAVG, die Systematik sowie der gesetzgeberische Wille und der sich daraus ergebende Sinn und Zweck der Norm lassen nur den Schluss zu, dass auch bereits vor dem 1.1.2018 geschlossene Tarifverträge zur Entgeltumwandlung von § 1a BetrAVG, einschließlich des mit § 1a Abs. 1a BetrAVG neu geschaffenen Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss, abweichen können.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Bewerbungsphase für den Stuttgarter bAV-Preis 2026 gestartet
Nachwuchs in der bAV fördern

Bewerbungsphase für den Stuttgarter bAV-Preis 2026 gestartet

Auch 2026 zeichnet die Stuttgarter wieder herausragende Abschlussarbeiten zur betrieblichen Altersversorgung aus. Gesucht werden wissenschaftlich fundierte Arbeiten mit klarem Praxisbezug. Die…

bAVheute
12.03.2026
GGF: Steuerliche Anerkennung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen erleichtert
BFH zur Fremdüblichkeit einer GGF-Entgeltumwandlung

GGF: Steuerliche Anerkennung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen erleichtert

Eine arbeitnehmerfinanzierte Zusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
26.02.2026
Entgeltumwandlung bei Geschäftsführern – Garantieverzinsung über risikoarmem Marktzins führt zur Mischfinanzierung
BFH zur Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung bei Geschäftsführern – Garantieverzinsung über risikoarmem Marktzins führt zur Mischfinanzierung

BFH schreibt seine Rechtsprechung zu durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusagen bei Geschäftsführern fort. Wird die einem Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
20.02.2026
bAV in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten – der Schutz vor der Insolvenz des Arbeitgebers
bAV-Sicherung bei Unternehmensinsolvenz

bAV in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten – der Schutz vor der Insolvenz des Arbeitgebers

Tue Gutes und sprich darüber. Im Rahmen der Absicherung von bAV-Anwartschaften und Leistungen bei Insolvenz des Unternehmens passiert das leider viel zu wenig. Zeit, darüber zu sprechen. Nachfolgend…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
20.02.2026
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.