Das Thema Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist ein häufiger Gast beim BAG. So auch diesmal wieder. Die Ausgangslage ist bekannt: Ein ehemaliger Arbeitnehmer ist der Meinung, die Rente müsste nach oben angepasst werden. Bemerkenswert am Fall des BAG-Urteils (3 AZR 48/25) ist diesmal die Frage, ob der ehemalige Arbeitnehmer auch den „Richtigen“ verklagt hat.
Der Fall vor dem BAG
Der 1947 geborene Kläger wurde im Oktober 1987 von der D AG (Arbeitgeberin) eingestellt. Die Arbeitgeberin sagte ihm im Mai 1988 ein Ruhegehalt nach den „Ruhegehaltsbestimmungen für Führungskräfte im D-Konzern“ von zunächst 1.900,00 DM/Monat zu. Diese Zusage erhöhte sich bis zum 1. Dezember 2000 auf 1.943 Euro/Monat.
2003 führte die Arbeitgeberin bzw. ihre Rechtsnachfolgerin ein Bausteinsystem der betrieblichen Altersversorgung für leitende Führungskräfte ein (sogenanntes Pension Capital).
Am 31. Dezember 2008 endete das Arbeitsverhältnis.
Seit 2011 bezog der Kläger die Betriebsrente, welche zum 1. Juli 2011 um 1 % erhöht, zum 1. Juli 2012 um 2 % erhöht wurde. Danach erfolgte eine Anpassung um 1 % jeweils zum 1. Juli eines Jahres.
Der ehemalige Arbeitnehmer machte zum 21. Oktober 2022 eine erhöhte betriebliche Altersversorgung infolge einer Anpassung geltend, worauf die ehemalige Arbeitgeberin schriftlich auf 1%-Anpassung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hinwies. Im selben Schreiben wies sie darauf hin, dass „Versorgungsträger vorliegend die M Pensionsfonds AG ist“.
Das beeindruckte den ehemaligen Arbeitnehmer nicht. Er verlangte weiterhin die Anpassung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (Anpassung anhand des Verbraucherpreisindexes für Deutschland) und klagte gegen die M Pensionsfonds AG auf Anpassung seiner Rente anhand des Verbraucherpreisindexes für Deutschland.
So sah das BAG den Fall
Falscher Klagegegner, urteilte das BAG und gab dem Kläger bzw. dessen Anwalt Folgendes mit auf den Weg:
- Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist Normadressat der Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung allein der Arbeitgeber.
- Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Dies gilt unabhängig vom gewählten Durchführungsweg.
Folge: Die beklagte Pensionsfonds AG ist nicht anspruchsverpflichtet gegenüber dem Verlangen des ehemaligen Arbeitnehmers. Sie war nie seine Arbeitgeberin. Zurückverwiesen an das Berufungsgericht hat das BAG auch nicht. Brauchte es auch nicht, da kein weiteres Vorbringen zu erwarten war.

