Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin
Versorgungseingriffe: 3-Stufen-Theorie

3-Stufen-Theorie: Überprüfung auch nach Jahrzehnten noch möglich

Das Bundesarbeitsgericht hält an der 3-Stufen-Theorie zur Überprüfung eines Eingriffs in die Versorgung fest – auch wenn der Eingriff vor mehr als 30 Jahren erfolgte.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
13.01.2025
3-Stufen-Theorie: Überprüfung auch nach Jahrzehnten noch möglich
© kstudija | Shutterstock

Das Bundesarbeitsgericht hält an der 3-Stufen-Theorie zur Überprüfung eines Eingriffs in die Versorgung fest – auch wenn der Eingriff vor mehr als 30 Jahren erfolgte.

Das BAG hatte im Verfahren AZ 3 AZR 247/23 (Parallelentscheidung 3 AZR 255/23) die Gelegenheit genutzt, sehr deutlich im Rahmen einer verschlechternden Ablösung an seiner bisherigen Rechtsprechung zur 3-Stufen-Theorie festzuhalten und betont, dass diese auch dann Prüfungsmaßstab ist, wenn, wie hier, die Ablösung schon Jahrzehnte zurückliegt.

Der Fall vor dem BAG

Der im August 1955 geborene Kläger war seit Oktober 1986 bei der H S AG – einem Tochterunternehmen der H AG – beschäftigt. Die Altersversorgung wurde durch eine Konzernbetriebsvereinbarung vom 1.10.1977 geregelt, die u. a. eine sehr großzügig formulierte dienstzeit- und gehaltsabhängige Versorgung vorsah.

Verschlechternde Ablösung

Die Konzernbetriebsvereinbarung vom 1.10.1977 wurde dann zum 1.1.1987 durch eine neue, verschlechternde Konzernbetriebsvereinbarung abgelöst. Nunmehr galt ein Festbetragssystem, welches für den Betroffenen eine deutlich geringere Versorgung bedeutete. Begründet wurde die Verschlechterung mit einem außergewöhnlich hohen Rückstellungsbedarf des Konzerns (H-AG).

Der ehemalige Arbeitnehmer war der Auffassung, dass für ihn die ursprüngliche Konzernbetriebsvereinbarung von 1977 gelte, und er damit eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 698,44 Euro statt der geleisteten 180,76 Euro beanspruchen könne. Es liege ein Eingriff in die sog. erdiente Dynamik vor. Ein solcher Eingriff dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur aus triftigen Gründen erfolgen. Mit dieser Argumentation scheiterte der ehemalige Arbeitnehmer allerdings sowohl vor dem Arbeitsgericht Bochum II (Urteil vom 12.1.2022; 3 Ca 553/21) als auch vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 27.9.2023; 4 Sa 124/22).

Die Entscheidung des BAG

Das BAG sah dies zu Gunsten des ehemaligen Arbeitnehmers anders und hob das Urteil des LAG Hamms unter Zurückweisung an dieses auf.

3-Stufen-Theorie als Lösung des Konflikts zwischen flexibler Reaktionen auf Krisen vs. Vertrauensschutz der Arbeitnehmer

Das BAG will Arbeitgebern nicht die Möglichkeit nehmen, auf Krisen (im konkreten Fall immer weiter steigender Rückstellungsbedarf) auch durch Eingriffe in die Versorgungen der Arbeitnehmer zu reagieren. Andererseits muss in die Waagschale auch das schützenswerte Interesse der Arbeitnehmer geworfen werden. Das BAG löst diesen Konflikt mit der 3-Stufen-Theorie, die es im Rahmen dieser Entscheidung nochmals bekräftigt.

Grundsätzliches Schema der 3-Stufen-Theorie

Mit Hilfe der 3-Stufen-Theorie gelingt ein sachgerechter Interessenausgleich, indem Eingriffe in die Versorgung nicht generell möglich und auch nicht generell unmöglich sind.

1. Stufe Eingriff in bereits erdiente AnwartschaftenNur in seltenen Ausnahmefällen. Zwingende Gründe erforderlich
2. StufeEingriff in dynamische BerechnungsgrundlagenEs müssen triftige Gründe vorliegen
3. StufeEingriff in künftig erdienbare AnwartschaftenEs müssen sachlich-proportionale Gründe vorliegen

Für Arbeitgeber wichtig: Auch nach Jahrzehnten kann es zu einer Überprüfung der Einhaltung der 3-Stufen-Theorie kommen

Das BAG formuliert sehr deutlich, dass „der Umstand, dass im Streit mit dem einzelnen Arbeitnehmer darüber, ob eine Ablösung wirksam erfolgt ist, der Arbeitgeber ggf. noch Jahrzehnte später darlegen muss, welche Gründe es für die Ablösung gab, vermag entgegen der Ansicht der Beklagten kein Absehen von den Anforderungen zu begründen.“

Damit ist auch deutlich gesagt, dass die Gründe, die eine verschlechternde Ablösung begründeten, sehr gut dokumentiert werden müssen. 

Kein Eingriff auf der 2. Stufe 

Das BAG sah keinen Eingriff in die erdiente Dynamik, weil die dem Kläger gewährte Betriebsrente mit 180,76 Euro monatlich über dem zum 31. Dezember 1986 erdienten und dynamisierten Teilbetrag iHv. 20,54 Euro monatlich liegt.

Eingriff auf der 3. Stufe – Abzustellen ist auf den Konzern und nicht auf einzelne Konzerntochterunternehmen.

Das BAG verortete den Eingriff auf der 3. Stufe. Sollen konzerneinheitlich die Berechnungsgrundlagen für die künftigen Zuwächse verschlechtert werden, müssen hierfür deshalb auch konzernbezogene sachlich-proportionale Gründe vorliegen. 

Das bedeutet: Geht es einer Konzerntochter gut, dem Konzern aber insgesamt schlecht, müssen Arbeitnehmer eine verschlechternde Ablösung auf der 3. Stufe, sofern sachlich-proportionale Gründe greifen, gegen sich gelten lassen.

Aber auch umgekehrt gilt: Geht es dem Konzern gut, einer Konzerntochter schlecht, liegen im Rahmen der 3. Stufe keine sachlich-proportionalen Gründe vor.

Begründung der sachlich-proportionalen Gründe unzureichend – das LAG Hamm muss nacharbeiten

Dem BAG genügten allerdings die Begründung im Rahmen der sachlich-proportionalen Gründe nicht aus. Zwar kann eine Änderung des Versorgungssystems Teil eines Konzepts zur Sanierung des Konzerns sein. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung sind dafür nicht erforderlich. Es müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Konzernarbeitgeber entsprechend reagieren darf. 

Das BAG bemängelte insbesondere, dass durch das LAG nicht ermittelt wurde, ob tatsächlich Rückstellungen oder steigende Versorgungslasten als sachlich-proportionale Gründe gemeint sind. Auch wurde nach Auffassung des BAG nicht festgestellt, worauf der prognostizierte starke Anstieg der Rückstellungen zurückzuführen war.

Somit muss das LAG nacharbeiten.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

„Mit Aufklärung ein Vertrauensverhältnis schaffen“
Frauen & Altersvorsorge

„Mit Aufklärung ein Vertrauensverhältnis schaffen“

Arbeitgeber können eine wesentliche Rolle dabei spielen, die finanzielle Situation von Frauen zu verbessern. Wie sie das schaffen und nebenbei auch dem Arbeitskräftemangel ein Schnippchen schlagen,…

bAVheute
07.05.2025
Der Koalitionsvertrag ist unterschrieben – was das für die (betriebliche) Altersversorgung bedeutet
bAV und Koalitionsvertrag

Der Koalitionsvertrag ist unterschrieben – was das für die (betriebliche) Altersversorgung bedeutet

Jetzt trägt der Koalitionsvertrag auch die notwendigen Unterschriften und ist somit Grundlage des Regierungshandelns für die kommende Legislatur. Betriebliche Altersversorgung – einfacher,…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
05.05.2025
Wohlverhalten und Weiterbildung schützen vor Schadenersatz – warum Die Stuttgarter Maklerqualifizierung stets besonders unterstützt
Qualifizierung und Dokumentation immer wichtiger

Wohlverhalten und Weiterbildung schützen vor Schadenersatz – warum Die Stuttgarter Maklerqualifizierung stets besonders unterstützt

Ein Urteil des OLG Zweibrücken zum Schadenersatz wegen Verletzung der Beratungsverpflichtungen verdeutlicht die Bedeutung der Dokumentation. Wohlverhalten und Kundennutzen Das Stichwort…

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
24.04.2025
Verordnungsentwurf zur Meldung von Verdachtsfällen nach dem Geldwäschegesetz
Neuer Entwurf zur Geldwäschemeldung

Verordnungsentwurf zur Meldung von Verdachtsfällen nach dem Geldwäschegesetz

Der Entwurf konkretisiert die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz – Vermittler sind gefordert, ihre internen Abläufe anzupassen, um regulatorischen Anforderungen zu genügen. Vermittler sind…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
23.04.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.