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Wohlverhaltensaufsichtliche Aspekte

BaFin-Merkblatt geht auch Vermittler an

Das BaFin-Merkblatt 01/23 zu den wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen greift das IDD-Regelungsregime auf und legt dieses aus – auch mit Auswirkungen auf Vermittler.

Bild von Matthias Sandrock
Matthias Sandrock
04.02.2025
BaFin-Merkblatt geht auch Vermittler an
@ Die Stuttgarter

Das BaFin-Merkblatt 01/23 zu den wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen greift das IDD-Regelungsregime auf und legt dieses aus – auch mit Auswirkungen auf Vermittler.

Schon im Juli 2019 führte die EU im Rahmen der IDD-Gesetzgebung das sogenannte „Produktgenehmigungs- bzw. Produktfreigabeverfahren“ ein und führte mit der entsprechenden delegierten Verordnung (DVO-POG) weitergehende Verpflichtungen auch für Versicherungsvermittler ein.

Details dazu finden Sie hier

Die BaFin greift in ihrem Merkblatt 01/23 zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungen das IDD-Regelungsregime auf und legt dieses aus. 

Kundennutzen im Fokus

In den Fokus stellt die Aufsicht den Kundennutzen oder den „value for money“ von kapitalbildenden Versicherungsprodukten, den die Lebensversicherer bei Konzeption und Herstellung des Produkts, aber auch während der Laufzeit beobachten müssen. Wichtig ist, dass das Produkt unter Berücksichtigung der Kosten – aber auch bestimmter Stornokonstellationen – für den Kunden positive Renditen bringt. Neben Renditeaspekten machen aber auch andere Produkteigenschaften wie Garantien, Flexibilitäten oder weitergehende Serviceleistungen des Versicherers den Kundennutzen aus.

Für den in den POG-Prozess eingebundenen Vertrieb bedeutet dies:

Die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten oder anderen komplexen Versicherungsprodukten setzt eine intensive Auseinandersetzung des Maklers mit dem Produktportfolio der am Markt tätigen Lebensversicherer voraus. Zur Vorbereitung der Vermittlung einer zielgerichteten, passenden Altersvorsorge berücksichtigt der Makler – schon allein wegen § 60 Abs. 1 VVG – „eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern“.

Das Produktgenehmigungsverfahren nimmt auch den Vermittler in den Blick

In erster Linie adressiert die Aufsicht zuständigkeitshalber die Lebensversicherer. Die dem Merkblatt zugrunde liegenden Vorschriften der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) nehmen im Produktgenehmigungsverfahren allerdings den gesamten Vertriebskanal des Versicherers einschließlich der Vermittler in den Blick. Das heißt auch Versicherungsvermittler sind gut beraten, sich mit den Inhalten des Merkblatts vertraut zu machen  und ihre betrieblichen Prozesse – sofern noch nicht erledigt – anzupassen. 

Gesetzlich geforderte „Produktvertriebsvorkehrungen“ des Vermittlers

Gegenstand der gesetzlich geforderten „Produktvertriebsvorkehrungen“ des Vermittlers sind beispielsweise eigenständige Produktvertriebskonzepte, Maßnahmen zur Zielmarkterreichung und -kontrolle, interne Schulungskonzepte zu den vertriebenen Produkten oder Rückmeldeverpflichtungen an Versicherungsunternehmen bei Auffälligkeiten. Eine Verpflichtung zur eigenständigen Dokumentation der betriebsinternen Vorgaben besteht zudem.

Neben diesen recht abstrakten Vorgaben zu Produktvertriebsvorkehrungen im Maklerunternehmen bestehen weiterhin die originären Beratungsverpflichtungen gegenüber dem Kunden, die im Wesentlichen die Eignung des konkreten Produkts mit Blick auf die konkrete Lebenssituation des Kunden berücksichtigen.

Eine detailliertere Beschreibung der durch das BaFin-Merkblatt nochmals in den Fokus gerückten Situation finden Sie in der nächsten Ausgabe des bAV-Kompasses 1/2025.

Bild von Matthias Sandrock

Beitrag von:

Matthias Sandrock

LL.M. Eur., ist als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) tätig und leitet im Bereich Vertriebs-Service die Gruppe Grundsatzfragen/AD Personal bei der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Gleichzeitig ist er dort als Compliance-Beauftragter für den Vertrieb tätig. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den stets zunehmenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Versicherungs- und Finanzvertrieb und deren Auswirkungen auf die Praxis. Im Konzern ist er unter anderem als Projektleiter zuständig für die Umsetzung des GDV-Verhaltenskodex und der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD).

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