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Entscheidung Bundesarbeitsgericht

BAG bleibt bei seiner Rechtsprechung: Ein „alter“ Tarifvertrag kann den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss abbedingen

Am 11.3.2025 wurden wieder 2 Fälle zu der Frage verhandelt, ob ein „alter“ Tarifvertrag den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG anders regeln kann. Das BAG meint ja.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
11.03.2025
BAG bleibt bei seiner Rechtsprechung: Ein „alter“ Tarifvertrag kann den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss abbedingen
© shutterstock | billion-photos-scaled

Am 11.3.2025 wurden wieder 2 Fälle zu der Frage verhandelt, ob ein „alter“ Tarifvertrag den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG anders regeln kann. Das BAG meint ja.

Tarifvertragsparteien können vom gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) abweichen. So weit, so unstreitig. Kompliziert wird es dann, wenn es sich um einen Tarifvertrag handelt, der aus einer Zeit vor Inkrafttreten des § 1a Abs. 1a BetrAVG, also vor dem 1.1.2019, stammt. Das BAG hatte schon am 20.8.2024 3 Fälle verhandelt (3 AZR 286/23, Parallelentscheidungen: 287/23 und 285/23) und entschieden, dass ein „alter“ Tarifvertrag den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss wirksam abbedingen kann (bAVheute berichtete).

Nun ging es in 2 Verfahren vor dem BAG (BAG 11.3.2025, 3 AZR 53/24; Vorinstanz LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.2023, 4 Sa 23/23, und BAG 11.3.2025, 3 AZR 75/24; Vorinstanz LAG Hamm, 4 Sa 803/23) erneut um die beschriebene Fallkonstellation: Kann ein „alter“ Tarifvertrag den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss wirksam abbedingen?

Beide Landesarbeitsgerichte meinten nein und sprachen den klagenden Arbeitnehmern den Zuschuss zu.

Die Argumente ließen sich auch hören. So argumentierte das LAG Hamm, dass man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur von etwas abweichen kann, was vorhanden ist, also bereits existiert. Zwar beinhaltet § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht ausdrücklich eine zeitliche Grenze. Durch die Wahl des Begriffs „abweichen“ hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Tarifvertragsparteien nur dann etwas anderes vereinbaren können als durch Gesetzesnorm bestimmt, wenn sie sich mit der fraglichen Norm auseinandergesetzt und sich in deren Kenntnis bewusst dafür entschieden haben, eine andere Regelung treffen zu wollen.

Die Entscheidung des BAG vom 11.3.2025

In seiner Pressemitteilung vom 12.3.2025 deutet das BAG an, dass es bei seiner Rechtsprechung vom 20.8.2024 bleibt, indem es formuliert:

„Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.“

„Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. […] Es bedarf weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zulagenanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG im Tarifvertrag noch einer hierauf bezogenen oder sonstigen Kompensation.“

Zur Pressemitteilung

Damit kann bezüglich der Frage, ob durch einen „alten“ Tarifvertrag von den Regelungen des § 1a Abs. 1a BetrAVG abgewichen werden kann, von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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