Der Schutz von Anwartschaften und Leistungen durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) im Falle der Unternehmensinsolvenz ist nicht grenzenlos. So greift der Schutz durch den PSV zum Beispiel nur bei Arbeitnehmern. Bei Gesellschaftern-Geschäftsführern muss die Verpfändungslösung umgesetzt werden.
Auch der Höhe nach ist der PSV-Schutz bei Renten auf 11.235 Euro (Wert 2025) bzw. bei Kapital 1.348.200 Euro begrenzt.
Eine weitere wichtige Einschränkung ist die sogenannte Missbrauchsklausel. Nach § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG besteht ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung bei
- Zusagen und Verbesserungen von Zusagen,
- die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind,
- für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen nur,
soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Das BAG musste in seinem Urteil vom 6. Mai 2025, 3 AZR 130/24, die Frage beantworten, ob bei einem Arbeitgeberwechsel mit Übernahme der Zusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG der PSV nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung einstandspflichtig ist, wenn der neue Arbeitgeber innerhalb von zwei Jahren nach Übernahme der Zusage insolvent wird.
Der Fall vor dem BAG in Kurzfassung
1991: Kläger war bei der EKG angestellt und erhielt Versorgungszusagen u. a. auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung.
2008: Das Arbeitsverhältnis wurde von der E-AG übernommen.
2014: Umwandlung der E-AG in die ESE.
31.12.2018: Der Kläger schloss mit der ESE und der EA GmbH & Co. KG einen dreiseitigen Vertrag, in welchem die EA GmbH & Co. KG als neuer Arbeitgeber zum 1. Januar 2019 alle Anwartschaften aus den Versorgungszusagen, die der Vorarbeitgeber (ESE) erteilt hatte (Übernahme der Zusage gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG).
1.10.2019: Über die Vermögen der EA GmbH & Co. KG (neuer Arbeitgeber) und der ESE (alter Arbeitgeber) wurden Insolvenzverfahren eröffnet. Die vom Kläger bis zum 1. Januar 2019 erdienten Anwartschaften auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung beliefen sich zuletzt auf 351.992,55 Euro.
Die Auffassung des PSV
Der PSV sah sich nur in Höhe von 115.472,85 Euro in der Verpflichtung. Der darüber hinausgehende Teil sei wegen § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG nicht vom Insolvenzschutz erfasst.
Die Auffassung des Klägers
Der Kläger vertrat die Auffassung, § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG komme nicht zur Anwendung, weil durch den dreiseitigen Vertrag aus 2018 keine Zusage erteilt oder verbessert worden sei. Die bestehende Versorgungszusage des Vorarbeitgebers sei lediglich fortgeführt worden. Die Übernahme der Zusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG sei nicht von § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG erfasst.
So urteilte das BAG
And the winner is … der PSV. Das BAG folgte den Argumenten des Klägers, der zwar vor dem Arbeitsgericht Recht bekam, dann die Berufung verlor und jetzt als zweiter Sieger aus Erfurt kam, nicht.
Zeitliche Nähe zum Sicherungsfall als unwiderlegbare Vermutung zur Begrenzung der Einstandspflicht des PSV
Bei der Schuldübernahme durch die neue Arbeitgeberin des Klägers, gemäß dem dreiseitigen Vertrag vom 31. Dezember 2018, handelt es sich um eine solche Zusage bzw. Verbesserung der Versorgungszusage im Rahmen einer Übertragung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG enthält eine unwiderlegbare Vermutung und damit einen zeitlich begrenzten objektiven Ausschlusstatbestand. Die zeitliche Nähe zum Sicherungsfall genügt.
Was ist unter Zusagen im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG zu verstehen?
Zu den Zusagen im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG zählen
- erstmalige Zusagen,
- deren Verbesserungen, aber auch
- vertragliche Schuldnerwechsel.
Daher fallen auch Arbeitgeberwechsel mit der Übernahme der Zusage durch den neuen Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG in den sachlichen Anwendungsbereich der Beschränkung der Einstandspflicht des PSV.
Damit ließ das BAG das Argument des Klägers, „durch den Firmenwechselvertrag sei keine Zusage erteilt oder verbessert worden“, nicht gelten. Das BAG argumentierte auch noch, dass die Zusage bei der Schuldübernahme durch den neuen Arbeitgeber als eigene (neue) Verbindlichkeit übernommen wird. Aufgrund der Schuldübernahme besteht die Gefahr, dass der neue Arbeitgeber des Insolvenzschutzes eher bedarf als der vorige.
Tipp für die Praxis
Wird darüber hinaus im Einvernehmen der Beteiligten ein höherer Betrag zum neuen Arbeitgeber mitgenommen, kann/sollte jener in den zwei Jahren vertraglich insolvenzgeschützt werden.

