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bAV-Sicherung bei Unternehmensinsolvenz

bAV in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten – der Schutz vor der Insolvenz des Arbeitgebers

Tue Gutes und sprich darüber. Im Rahmen der Absicherung von bAV-Anwartschaften und Leistungen bei Insolvenz des Unternehmens passiert das leider viel zu wenig. Zeit, darüber zu sprechen. Nachfolgend soll der Sicherungsmechanismus im Fall der Insolvenz des Unternehmens dargestellt werden.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
20.02.2026
bAV in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten – der Schutz vor der Insolvenz des Arbeitgebers
© Die Stuttgarter

Tue Gutes und sprich darüber. Im Rahmen der Absicherung von bAV-Anwartschaften und Leistungen bei Insolvenz des Unternehmens passiert das leider viel zu wenig. Zeit, darüber zu sprechen. Nachfolgend soll der Sicherungsmechanismus im Fall der Insolvenz des Unternehmens dargestellt werden.

PSV – der gesetzliche Rettungsanker

Bei Insolvenz des Arbeitgebers kommt der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) für laufende Leistungen und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften auf. Die begünstigten Arbeitnehmer haben dann einen direkten Anspruch gegen den PSVaG in Höhe der Leistungen, die der Arbeitgeber zu erbringen hätte.

Der PSV-Schutz dem Grunde nach

Insolvenzgeschützt sind dem Grunde nach Rentner und Versorgungsanwärter mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften sowie laufenden Leistungen aus

  • Pensionszusagen,
  • Unterstützungskassen,
  • Pensionsfonds,
  • Direktversicherungen (nur in besonderen Fällen, wie z. B. bei einem widerruflichen Bezugsrecht),
  • regulierte Pensionskassen,

sofern es sich um

  • Arbeitnehmer,
  • ehemalige Arbeitnehmer oder
  • Personen handelt, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen eine Ver­sorgung zugesagt worden ist.

Nicht insolvenzgeschützt sind dem Grunde nach insbesondere

Entgeltumwandlungen in den ersten 2 Jahren nach Erteilung der Zusage für Beiträge, soweit diese 4 % der Beitrags­be­mes­sungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen, sowie Versorgungen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (GGFs) und gesetzlich verfallbare Anwartschaften (auch wenn sie vertraglich unverfallbar gestellt sind).

Der PSVaG haftet grundsätzlich nicht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind (Ausnahme bei Übertragungen, soweit der Übertragungswert die BBG in der all­ge­meinen Rentenversicherung nicht übersteigt).

Liegt kein gesetzlicher Insolvenzschutz dem Grunde nach vor, ist es erforderlich, Insolvenzschutz durch eine wirksame privatrechtliche Vereinbarung (z. B. durch eine wirksame Verpfändung) herzustellen.

Nicht insolvenzgeschützt sind der Höhe nach insbesondere

Monatsrenten und einmalige Kapitalleistungen, welche die Höchsthaftungsgrenzen gem. § 7 Abs. 3 BetrAVG überschreiten.

Die Höchsthaftungsgrenze für monatliche Renten beträgt das 3-Fache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maß­geben­den monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SBG IV (2026: 11.865 Euro), für Kapitalleistungen beträgt die Höchsthaftungsgrenze des PSV 1.423.800 Euro für 2026. Bei übersteigenden Renten bzw. Kapitalleistungen müssen diese durch eine Verpfändung gegen die Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden.

Wann liegt ein Sicherungsfall des PSV vor?

Ein Sicherungsfall liegt insbesondere vor, wenn 

  • über das Vermögen oder über den Nachlass eines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
  • der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist,
  • der PSVaG einem außergerichtlichen Vergleich des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung des Insol­venz­verfahrens zugestimmt hat,
  • bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des BetrAVG ein Antrag auf Eröffnung des Insol­venzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Be­tracht kommt.

Liegt ein Sicherungsfall vor, besteht für den betroffenen Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich ein Wahlrecht, anstelle der Siche­rung des Anspruchs durch den PSVaG als Versicherungsnehmer in die auf sein Leben abgeschlossene Rückdeckungs­ver­sicherung selbst einzutreten und die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiterzuführen.
Unter anderem ist dafür Voraus­setzung, dass eine auf das Leben des betroffenen Arbeitnehmers abgeschlossene Rückdeckungsversicherung, auf die der PSVaG Zugriff hat, besteht. Der PSVaG informiert den betroffenen Arbeitnehmer über dieses Wahlrecht und über die damit verbundenen Folgen für den Insolvenzschutz. Das Wahlrecht erlischt sechs Monate nach der Information durch den PSVaG.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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