Tue Gutes und sprich darüber. Im Rahmen der Absicherung von bAV-Anwartschaften und Leistungen bei Insolvenz des Unternehmens passiert das leider viel zu wenig. Zeit, darüber zu sprechen. Nachfolgend soll der Sicherungsmechanismus im Fall der Insolvenz des Unternehmens dargestellt werden.
PSV – der gesetzliche Rettungsanker
Bei Insolvenz des Arbeitgebers kommt der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) für laufende Leistungen und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften auf. Die begünstigten Arbeitnehmer haben dann einen direkten Anspruch gegen den PSVaG in Höhe der Leistungen, die der Arbeitgeber zu erbringen hätte.
Der PSV-Schutz dem Grunde nach
Insolvenzgeschützt sind dem Grunde nach Rentner und Versorgungsanwärter mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften sowie laufenden Leistungen aus
- Pensionszusagen,
- Unterstützungskassen,
- Pensionsfonds,
- Direktversicherungen (nur in besonderen Fällen, wie z. B. bei einem widerruflichen Bezugsrecht),
- regulierte Pensionskassen,
sofern es sich um
- Arbeitnehmer,
- ehemalige Arbeitnehmer oder
- Personen handelt, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen eine Versorgung zugesagt worden ist.
Nicht insolvenzgeschützt sind dem Grunde nach insbesondere
Entgeltumwandlungen in den ersten 2 Jahren nach Erteilung der Zusage für Beiträge, soweit diese 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen, sowie Versorgungen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (GGFs) und gesetzlich verfallbare Anwartschaften (auch wenn sie vertraglich unverfallbar gestellt sind).
Der PSVaG haftet grundsätzlich nicht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind (Ausnahme bei Übertragungen, soweit der Übertragungswert die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt).
Liegt kein gesetzlicher Insolvenzschutz dem Grunde nach vor, ist es erforderlich, Insolvenzschutz durch eine wirksame privatrechtliche Vereinbarung (z. B. durch eine wirksame Verpfändung) herzustellen.
Nicht insolvenzgeschützt sind der Höhe nach insbesondere
Monatsrenten und einmalige Kapitalleistungen, welche die Höchsthaftungsgrenzen gem. § 7 Abs. 3 BetrAVG überschreiten.
Die Höchsthaftungsgrenze für monatliche Renten beträgt das 3-Fache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SBG IV (2026: 11.865 Euro), für Kapitalleistungen beträgt die Höchsthaftungsgrenze des PSV 1.423.800 Euro für 2026. Bei übersteigenden Renten bzw. Kapitalleistungen müssen diese durch eine Verpfändung gegen die Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden.
Wann liegt ein Sicherungsfall des PSV vor?
Ein Sicherungsfall liegt insbesondere vor, wenn
- über das Vermögen oder über den Nachlass eines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
- der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist,
- der PSVaG einem außergerichtlichen Vergleich des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung des Insolvenzverfahrens zugestimmt hat,
- bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des BetrAVG ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Liegt ein Sicherungsfall vor, besteht für den betroffenen Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich ein Wahlrecht, anstelle der Sicherung des Anspruchs durch den PSVaG als Versicherungsnehmer in die auf sein Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung selbst einzutreten und die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiterzuführen.
Unter anderem ist dafür Voraussetzung, dass eine auf das Leben des betroffenen Arbeitnehmers abgeschlossene Rückdeckungsversicherung, auf die der PSVaG Zugriff hat, besteht. Der PSVaG informiert den betroffenen Arbeitnehmer über dieses Wahlrecht und über die damit verbundenen Folgen für den Insolvenzschutz. Das Wahlrecht erlischt sechs Monate nach der Information durch den PSVaG.

