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Betriebsrentenstärkungsgesetz II

Beschlussempfehlung des Bundesrats zum BRSG II liegt vor

Das BRSG II nimmt weiter Gestalt an. Am 17.10.2025 folgte der Bundesrat weitestgehend den Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates mit zwei Ausnahmen.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
17.10.2025
Beschlussempfehlung des Bundesrats zum BRSG II liegt vor
© shutterstock | Cineberg

Das BRSG II nimmt weiter Gestalt an. Am 17.10.2025 folgte der Bundesrat weitestgehend den Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates mit zwei Ausnahmen.

Wo der Bundesrat den Ausschüssen folgt:

Förderung von Niedrigverdienern – mehr und früher wäre besser

Der Bundesrat begrüßt die Anhebung des Förderbetrages zur betrieblichen Altersversorgung. Jedoch dürfte die vorgesehene Anhebung des jährlichen Förderbetrages auf maximal 360 Euro weiterhin zu gering sein, um Geringverdienenden den Aufbau einer ausreichenden betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit eine deutlichere Anhebung des höchstmöglichen Förderbetrages als wirksame und erforderliche Anreizstärkung vorgesehen werden kann. Auch das Inkrafttreten am 1.1.2027 ist dem Bundesrat zu spät. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ein früheres Inkrafttreten vorgesehen werden.

Erhöhung der sozialversicherungsrechtlichen Flankierung von 4 % auf 8 % der BBG

„Dass Anteile von Beiträgen zwischen 4 % und 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuer-, aber nicht beitragsfrei sind, baut unnötige Bürokratie bei Arbeitgebern, Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen und Pensionsfonds und schließlich auch bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob dieses dazu genutzt werden kann die Freibeträge zur Sozialversicherung an die Regelungen im Einkommenssteuerrecht anzugleichen und somit auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zu erhöhen. Dies würde die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge wirksam erhöhen und Bürokratie abbauen.“

Keine steuerliche Flankierung bei Abfindungen in die GRV nach § 3 Abs. 2a BetrAVG – Doppelbesteuerung geht nicht, Doppelbegünstigung auch nicht

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf die Steuerfreistellung des Abfindungsbetrages im Sinne des § 3 Absatz 2a BetrAVG, wie sie § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG vorsieht, verzichtet werden kann.

Sozialpartnermodell (SPM) – kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen leichter am SPM teilnehmen können

Das Sozialpartnermodell soll weiterentwickelt und für kleine und mittelständische Unternehmen besser nutzbar werden.  Auf die Frage des „Wie“ plädieren Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ) für eine erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen.

Evaluierung

Ob und vor allem welche Maßnahmen den gewünschten Erfolg bringen, soll evaluiert werden. Unter anderem sollen die Fragen beantwortet werden, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung gestiegen ist und wie die bAV finanziert wird.

Wo der Bundesrat den Ausschüssen nicht folgte

Nicht einverstanden ist der Bundesrat mit dem Vorschlag, dass ein Garantieniveau unterhalb von 100 % bei der Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) vereinbart werden kann.

Ebenso lehnte es der Bundesrat ab, die erleichterte Abfindungsmöglichkeit bei Sozialpartnermodellen wieder zurück zudrehen. Zur Erinnerung: Durch § 22 Abs. 4 BetrAVG-E soll den Versorgungseinrichtungen die Möglichkeit eröffnet werden, Anwartschaften in einem von den Tarifparteien festzulegenden Umfang abzufinden. Dagegen gab es seitens der Ausschüsse des Bundesrates Kritik. Denn auch kleine Anwartschaften ergeben aufsummiert eine Versorgung. Dennoch lehnte es der Bundesrat ab, diese Änderung wieder rückgängig zu machen. 

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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