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BRSG II

Betriebsrentenstärkungsgesetz II im Bundestag verabschiedet 

In seiner Sitzung am 5.12.2025 hat der Bundestag das Betriebsrentenstärkungsgesetz II endlich beschlossen. Fast unverändert, doch quasi in letzter Minute sind noch ein paar Änderungen aufgenommen worden.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
05.12.2025
Betriebsrentenstärkungsgesetz II im Bundestag verabschiedet 
© katalonia82 | Shutterstock

In seiner Sitzung am 5.12.2025 hat der Bundestag das Betriebsrentenstärkungsgesetz II endlich beschlossen. Fast unverändert, doch quasi in letzter Minute sind noch ein paar Änderungen aufgenommen worden.

Folgende Änderungen sind noch aufgenommen worden:

Höheres Volumen bei einseitiger Abfindung durch den Arbeitgeber; § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG

Bisher gilt folgende Regelung: „Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.“

Neu:
„Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen achtzehn Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.“

Folge:
Damit steigt das Abfindungsvolumen, basierend auf den SV-Rechengrößen 2026, von derzeit 39,55 € (Rente) bzw. 4.746 € (Kapital) auf dann 59,33 (Rente) bzw. 7.119 € (Kapital).

Detailliertere Evaluierung; § 30a BetrAVG

Ebenfalls neu hinzugekommen ist eine detaillierte Evaluierung, die sich auf die Verbreitung des Sozialpartnermodells beschränkt.

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird.“

Im Regierungsentwurf vom 29.9.2025 (Drucksache 21/1859) war das noch weiter gefasst und umfasste die Verbreitung der bAV generell: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird bis 2030 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.“

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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