Ein Gericht stellt klar, dass für den versicherungsvertraglichen Anspruch aus dem Bezugsrecht einer Direktversicherung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Die 30-jährige Frist des § 18a BetrAVG greift hier nicht, weil arbeitsrechtlicher Versorgungsanspruch und versicherungsrechtliches Bezugsrecht voneinander zu trennen sind.
Wonach richtet sich die Verjährung des Bezugsrechts aus einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung? Nach dem Versicherungsrecht (Regelverjährung) oder nach der Verjährungsfrist des § 18a Satz 1 BetrAVG (30 Jahre)? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Saarbrücken (Urteil vom 12.8.2026; AktZ: 5 U 62/25; rechtskräftig) zu beschäftigen.
Der Fall vor dem OLG
Der Kläger war Inhaber eines „Sachverständigenbüros“ und Arbeitgeber seiner Ehefrau. Am 20.12.1986 wurde eine Entgeltumwandlung vereinbart. Der Kläger beantragte beim Versicherer eine entsprechende Direktversicherung, worauf dieser am 20.1.1987 den Versicherungsschein als „Direktversicherung“ ausstellte. Beginn war danach der 1.1.1986, Ablauf der 1.1.2011. Der monatliche Beitrag belief sich auf 120 DM und die Ehefrau erhielt als versicherte Person das unwiderrufliche Bezugsrecht.
Am 29.9.2010 teilte der beklagte Versicherer mit, dass zum Ablauftermin (1.1.2011) ein Betrag in Höhe von insgesamt 101.833,65 Euro zur Auszahlung bereitstehe. Dazu hätte der Kläger das beigefügte Antwortschreiben ausfüllen müssen, damit die Auszahlung korrekt hätte erfolgen können.
Das Problem: Der Kläger unternahm nichts
Am 14.3.2014 meldete sich der Versicherer und informierte den Kläger, dass die Bearbeitung des Vorgangs eingestellt wurde. Erst im Dezember 2022 wurde der Kläger aktiv und bat um die Zusendung der Formulare für die Auszahlung der 101.833,65 Euro. Der Versicherer berief sich am 15.12.2023 auf die Verjährung und lehnte die Auszahlung ab.
Argument des Klägers
Maßgeblich sei nicht die Regelverjährung, sondern – in unmittelbarer oder analoger Anwendung des §-18a Satz 1 BetrAVG – die 30-jährige Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Argumente des OLG
Der Anspruch war mit Ablauf 2014 verjährt. Der versicherungsvertragliche Anspruch aus dem Bezugsrecht der Ehefrau des Klägers, der mit Eintritt des Versicherungsfalles am 1.1.2011 entstanden ist, unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 18a Satz 1 BetrAVG ist weder unmittelbar noch analog auf das Bezugsrecht aus dem Lebensversicherungsvertrag anzuwenden. Bei § 18 a BetrAVG handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Vorschrift, und diese wirkt nur im Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber. Die Wirkungen des § 18a BetrAVG sind vom Versicherungsvertrag und vom Bezugsrecht strikt zu trennen.



