Am 6.10.2025 haben die Ausschüsse des Bundesrates ihre Empfehlungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II an den Bundesrat adressiert. Dabei herrschte nicht immer Einigkeit.
1. Förderung von Niedrigverdienern – grundsätzlich positiv, aber…
Zum § 100 EStG haben die Ausschüsse einiges anzumerken. Grundsätzlich werden die Anhebung des Förderbetrags und die dynamische Festlegung der monatlichen Einkommensgrenze auf drei Prozent der BBG begrüßt, aber die vorgesehene Anhebung des jährlichen Förderbetrags auf maximal 360 Euro sei weiterhin zu gering. Steter Tropfen höhlt den Stein – diese Forderung hat der Bundesrat schon in seiner Empfehlung zum BRSG II aus 2024 erhoben.
Die Verbesserungen sind nach dem Regierungsentwurf auch erst zum 1.1.2027 vorgesehen. Zu spät, meinen die Ausschüsse und bitten daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ein früheres Inkrafttreten vorgesehen werden kann.
2. Erhöhung der sozialversicherungsrechtlichen Flankierung von 4 % auf 8 % der BBG – dokumentierte Uneinigkeit
Der Wirtschaftsausschuss nimmt eine schon länger vorgeschlagene Forderung auf, die sozialversicherungsrechtliche Flankierung von 4 % auf 8 % der BBG zu erhöhen und damit der steuerlichen Flankierung gleichzustellen. Daher formuliert der Wirtschaftsausschuss: „Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob dieses dazu genutzt werden kann, um die Freibeträge zur Sozialversicherung an die Regelungen im Einkommenssteuerrecht anzugleichen und somit auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zu erhöhen.“
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ) sehen dabei aber die Gefahr, dass darunter die Versorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung leidet, und formulieren daher: „Die Förderung der Entgeltumwandlung besteht unter anderem darin, dass ein Teil der Beiträge sozialabgabenfrei ist. Eine Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung (mit) auf Kosten der gesetzlichen Rentenversicherung könnte aber dem Ziel, über alle drei Säulen ein Mehr an Versorgung zu erreichen, zumindest in Teilen zuwiderlaufen.“
3. Keine steuerliche Flankierung bei Abfindungen in die GRV nach § 3 Abs. 2a BetrAVG – Doppelbesteuerung geht nicht, Doppelbegünstigung auch nicht
Die neue Abfindungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 2a BetrAVG, wonach der Abfindungsbetrag bis 2 % der Bezugsgröße im Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar in die GRV abgefunden werden kann, soll steuerlich nicht flankiert werden. Begründung: Sollten die bereits im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geförderten und im Zeitpunkt der Abfindung steuerfrei gestellten Beiträge letztendlich nochmals durch den Sonderausgabenabzug gefördert werden, würde hierdurch eine doppelte Förderung/Steuerfreistellung bei lediglich einmaliger nachgelagerter Besteuerung gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG eintreten. Und das geht natürlich nicht.
4. Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) wird kaum mehr angeboten – Garantieniveau unterhalb 100 % würde vielleicht helfen
Dass die BZML kaum mehr angeboten wird, ist den Ausschüssen des Bundesrates nicht entgangen. Ein Grund dafür ist auch schon identifiziert: das Garantieniveau von 100 % der Beiträge. Die Bundesregierung soll daher prüfen, ob für Beitragszusagen mit Mindestleistung ein niedrigeres Niveau als 100 % vereinbart werden kann.
5. Sozialpartnermodell – KMU sollen leichter teilnehmen können, ohne den Tarifvorbehalt aufzugeben
Einig sind sich die Ausschüsse allein darin, dass das Sozialpartnermodell weiterentwickelt und für kleine und mittlere Unternehmen besser nutzbar werde. Auf die Frage des „Wie“ plädieren der AIS und der FSFJ für eine erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen.
6. Was bewirken die Maßnahmen? Evaluation soll Antworten liefern
Ob und vor allem welche Maßnahmen den gewünschten Erfolg bringen, soll evaluiert werden. Und zwar hinsichtlich der Frage …
- … ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung gestiegen ist
- … wie die bAV finanziert wird
- … ob Kapitalanlagen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung unter der Voraussetzung fehlender Garantien zu höheren Renditen führen
- … ob mögliche Auswirkungen von Kosten und Risiken auf die Höhe von Versorgungsleistungen zu erwarten sind
- … wie sich die Sicherungsbeiträge (als „Äquivalent“ zur Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) der Arbeitgeber beim Sozialpartnermodell auswirken.
Wie geht es weiter?
Der Bundesrat wird in seiner Sitzung am 17.10.2025 unter TOP 13 der Tagesordnung darüber beraten. bAVheute wird wie gewohnt berichten.

