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Betriebsrentenstärkungsgesetz II

BRSG II: Kabinettsentwurf mit Überraschungen

Regierungsentwurf des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze liegt vor.

Bild von Dr. Henriette Meissner
Dr. Henriette Meissner, Die Stuttgarter
19.09.2024
BRSG II: Kabinettsentwurf mit Überraschungen
@shutterstock_UfaBizPhoto

Regierungsentwurf des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze liegt vor.

Das Kabinett hat am 18.9.2024 den Regierungsentwurf des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz / BRSG II) beschlossen.

Damit ist das parlamentarische Verfahren eröffnet. Mit dem formellen Inkrafttreten ist nach jüngsten Aussagen des Bundesarbeitsministeriums nicht vor April 2025 zu rechnen. Nachdem über 30 zum Teil sehr fundierte Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf eingegangen waren, wurde davon herzlich wenig berücksichtigt.

Opting-Out wird deutlich erschwert

  • Das Opting-Out per Betriebsvereinbarung wurde jetzt deutlich erschwert (§ 20 Abs. 3 BetrAVG-E). Nachdem dies im Referentenentwurf noch „ohne tarifliche Grundlage“ gehen sollte, soll dies künftig nur möglich sein, wenn Entgeltansprüche nicht und auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind. Das schränkt dann das Opting-Out per Betriebsvereinbarung auf tarifvertraglich „jungfräuliche“ Branchen ein. Denn das Entgelt ist ja eine typische Domäne der Tarifverträge.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hatte dagegen gefordert, dass auch tarifgebundene Unternehmen „stets die Chance erhalten, Optionsmodelle zur automatischen Entgeltumwandlung vereinbaren zu können.“ Und die BDA hatte in ihrer Stellungnahme schon gewarnt, dass ein großer Teil der Beschäftigten in Deutschland nach Tarifvertrag vergütet wird und daher Opting-Out auch künftig vielfach nicht eingeführt werden können. Wenig überraschend ist das SPD-geführte Arbeitsministerium im Regierungsentwurf den Bedenken, die der DGB in seiner Stellungnahme äußerte, gefolgt und hat die Tür zu einer weiteren Verbreitung der bAV per Betriebsvereinbarung (fast) wieder zugeschlagen.

Neuregelung zur Niedrigverdienerförderung kommt zum 1.1.2025

  • Es bleibt dabei, dass die Neuregelung für die Niedrigverdienerförderung in § 100 EStG-E – unabhängig vom späteren Inkrafttreten des BRSG II – schon zum 1.1.2025 kommen wird. Die Einkommensgrenze steigt von 2575 Euro auf 3 % der BBG (West), also auf 2898 Euro. Der maximal bezuschusste Beitrag liegt ab 1.1.2025 bei 1200 Euro (bisher 960 Euro).

Vorsorglich gibt es zur lohnsteuerlichen, nachholenden Umsetzung auch schon einen Hinweis (S. 54 Gesetzesbegründung).

Neue Evaluation der bAV im Jahre 2028

Das Ende der Ampel könnte spätestens mit der Bundestagswahl kommen. Also schreibt man für die mögliche Nachfolgeregierung schon einmal Evaluierungen und Prüfungsaufträge fest.

  1. Das BMAS soll 2028 untersuchen, ob die Weichenstellungen des BRSG II – also insbesondere die gestärkte Rolle der Sozialpartnermodell (Opting-Out im Mittelstand wurde ja gerade effektiv liquidiert) – für einen Auf- und Ausbau der bAV gereicht haben. Wenn nicht, dann bitte noch mehr vom Gleichen mit Turbo: Die Bundesregierung soll dann Handlungsoptionen für den weiteren Aufbau prüfen, „darunter auch die Möglichkeit der Einführung obligatorischer Betriebsrenten auf der Grundlage reiner Beitragszusagen“ (§ 24 BetrAVG-E).
  2. Man hat ja nur dem Sozialpartnermodell eine reine Beitragszusage und die Rahmenbedingungen für eine aktienorientierte Kapitalanlage zugesprochen. Ansonsten wurde dem gesetzlichen Absenken der Beitragsgarantien auf unter 100 % eine Absage erteilt. Höhere Aktienquoten sind aber regelmäßig mit einer höheren Renditechance verknüpft. Es bedarf der besonderen Logik des Äpfel-mit-Birnenvergleichs, um in § 30a BetrAVG-E festzulegen, dass das Bundesarbeitsministerium 2028 die Nettorendite bei repräsentativen Einrichtungen der bAV in den mittelbaren Durchführungswegen – also mit und ohne Restriktionen – untersuchen soll.

Mehr Zeit für Unternehmen und Versicherer sich auf Neuregelungen einzustellen

  • Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente, z. B. weil eine Teilrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird, tritt erst zum 1.1.2026 in Kraft und gibt den Unternehmen mehr Zeit zur Prüfung und gegebenenfalls Änderung ihrer Versorgungsordnungen.
  • Das Wiederinkraftsetzen von Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu den alten Bedingungen in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskassen ist auch auf den 1.1.2026 verschoben, damit die Versicherer und Pensionskassen das insbes. technisch umsetzen können.

Fazit

Das Opting-Out per Betriebsvereinbarung oder gar ohne Betriebsrat für kleine mittelständische Unternehmen (KMU) ist leider deutlich ins Hintertreffen geraten. Der Entwurf und mehr noch die Kabinettsfassung bauen auf die Verbreitung der bAV durch das Sozialpartnermodell. Das BMF hat zuverlässig ein Update zum § 100 EStG geliefert, das sogar sehr zeitnah zum 1.1.2025 schon mehr Förderung verspricht.

Bild von Dr. Henriette Meissner

Beitrag von:

Dr. Henriette Meissner

Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

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