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Bundesarbeitsgericht-Urteil

Arbeitgeberzuschuss möglicherweise auch mit anderer Arbeitgeberfinanzierung erfüllt

Kann eine schon bestehende und dann in eine bAV umgewidmete Arbeitgeberzahlung den gesetzlichen Zuschuss nach § 1a (1a) BetrAVG erfüllen? Sie kann, sagt das Bundesarbeitsgericht.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
25.06.2025
Arbeitgeberzuschuss möglicherweise auch mit anderer Arbeitgeberfinanzierung erfüllt
© Africa Studio | Shutterstock

Kann eine schon bestehende und dann in eine bAV umgewidmete Arbeitgeberzahlung den gesetzlichen Zuschuss nach § 1a (1a) BetrAVG erfüllen? Sie kann, sagt das Bundesarbeitsgericht.

Die Fallkonstellation

  • Die Arbeitnehmerin wandelte seit 1.1.2022 Entgelt in Höhe von 70 Euro zugunsten einer Direktversicherung um.
  • Darauf leistete der Arbeitgeber zunächst nicht den Pflichtzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG.
  • In einer Betriebsvereinbarung war eine Geldleistung i.H.v. 40 Euro vorgesehen, die unterschiedlich genutzt werden konnte, u.a. auch für vermögenswirksame Leistungen (VL). Die Arbeitnehmerin nutzte 2022 die VL.
  • Im März 2023 und damit rückwirkend zum 1.1.2022 einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einvernehmlich, dass diese 40 Euro in eine bAV umgewidmet werden.
  • Die 40 Euro wurden in den gleichen Direktversicherungsvertrag wie die Entgeltumwandlung (70 Euro) eingezahlt.
  • Dies wurde dem Versicherer in einer von der Arbeitnehmerin unterzeichneten Änderungsmitteilung vom 14.3.2023 auch mitgeteilt.

Die Arbeitnehmerin – vertreten vom gewerkschaftlichen Rechtsschutz – wollte erreichen, dass die 70 Euro mit 15 % (10,50 Euro) bezuschusst werden, während der Arbeitgeber der Auffassung war, dass die 40 Euro den Zuschuss bereits (über)erfüllen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht urteilte zugunsten der Arbeitnehmerin

Das Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 17.4.2024, 6 Sa 808/23), besprochen auf bAVheute entschied, zugunsten der Arbeitnehmerin und verurteilte den Arbeitgeber dazu, die 70 Euro mit 15 % zu bezuschussen.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht

Es wurde vom Arbeitgeber Revision eingelegt und der Fall wurde am 24.6.2025 in Erfurt vor dem 3. Senat des BAG (3 AZR 158/24) verhandelt. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf (Sitzungsbericht).

Was genau die tragenden Gründe des Bundesarbeitsgerichts dabei waren, lässt sich aus der Mitteilung des Sitzungsergebnisses vom 25.6.2025 nicht entnehmen.

Allerdings beschäftigte sich das BAG im Erörterungstermin vom 24.6.2025 sehr intensiv mit der Änderungsmitteilung vom 14.3.2023, in der die Verwendung der 40 Euro (vormals VL) für eine bAV dem Versicherer, unterschrieben von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin, mitgeteilt wurde. Der Senat ließ dabei durchblicken, dass die Änderungsmitteilung anders als vom Landesarbeitsgericht gewertet keine reine Wissenserklärung, sondern eine Willenserklärung für die Verwendung der VL (40 Euro) für die bAV und damit ein eigenständiger Rechtsgrund für die Erfüllung des Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG sein könnte.

Um zu entscheiden, ob das Urteil des BAG sich darauf gründet oder noch andere Erwägungen zum Ergebnis führten, muss abgewartet werden, bis die Gründe des Urteils veröffentlicht werden. Eines scheint aber schon sicher zu sein. Einer von beiden Parteien unterschriebenen Änderungsmitteilung an den Versicherer über die Verwendung einer Arbeitgeberleistung für die bAV jedenfalls eine hohe Bedeutung zu. Es klang in der Verhandlung auch an, dass die Betriebsvereinbarung möglicherweise gar nicht wirksam ist und ein älterer bestehender Haustarifvertrag den §1a (1a) BetrAVG eventuell nicht wirksam abbedingen konnte. Kenner spitzen die Ohren und werden die Urteilsbegründung mit Spannung erwarten.

bAVheute wird wie gewohnt aktuell berichten, sobald die Urteilsgründe veröffentlicht werden.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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