Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin
Jahressteuergesetz 2024

Dauerhafte Ertragsanteilbesteuerung bei Altverträgen

Mittlerweile sind gute Nachrichten eher spärlich gesät. Das Jahressteuergesetz 2024 steuert erfreulicherweise „good news“ bei. Denn dieses stellt für Altverträge nach § 40b EStG a. F. dauerhaft die Ertragsanteilbesteuerung sicher.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
03.04.2025
Dauerhafte Ertragsanteilbesteuerung bei Altverträgen
© Alexander Limbach | Shutterstock

Mittlerweile sind gute Nachrichten eher spärlich gesät. Das Jahressteuergesetz 2024 steuert erfreulicherweise „good news“ bei. Denn dieses stellt für Altverträge nach § 40b EStG a. F. dauerhaft die Ertragsanteilbesteuerung sicher.

System der Ertragsanteilbesteuerung

Leistungen aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind einkommensteuerfrei, wenn die Kapitalauszahlung gewählt wird. Rentenleistungen wurden von der Finanzverwaltung bisher mit dem sog. Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen. Der Ertragsanteil entspricht dem fiktiven Zinsanteil, also allen rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen auf das mittlere Rentenkapital, die nach Beginn der Leistungen erwirtschaftet werden. Die Ertragsanteile lebenslanger Leibrenten sind dabei abhängig vom Lebensalter des Berechtigten bei Rentenbeginn (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. b EStG).

Beispiel: Bei einer Monatsrente in Höhe von 500 Euro und vollendetem 67. Lebensjahr des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente liegt der Ertragsanteil bei 17 % bzw. 85 Euro.

BFH stellte sich gegen die Praxis der Finanzverwaltung

Der BFH sieht die Ertragsanteilbesteuerung von Rentenleistungen anders. In seiner nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichten BFH-Entscheidung vom 1. Juli 2021, VIII R 4/18, vertritt das oberste deutsche Finanzgericht die Auffassung, dass Rentenzahlungen aus einem vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zuzuordnen sind. Nach den Urteilsgründen unterliegen die Rentenzahlungen insoweit der Besteuerung, als die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile übersteigt.

Folge: Die Auffassung des BFH führt dazu, dass die Besteuerung der Rentenzahlungen im Regelfall zunächst entfällt. Aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rentenzahlungen das angesammelte Kapitalguthaben übersteigen, unterliegen die Rentenzahlungen der vollumfänglichen Besteuerung, was im Vergleich zur Ertragsanteilbesteuerung eine deutlich höhere steuerliche Belastung bedeutet.

Die Meinung des Gesetzgebers – Ertragsanteilbesteuerung bleibt

Im Jahressteuergesetz 2024 findet sich die geänderte Fassung des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG, die eine dauerhafte Besteuerung der Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil festschreibt. In der Beschlussempfehlung und im Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss), Drucksache 20/13419, findet sich auf Seite 212 folgende Passage:

„Mit der gesetzlichen Änderung wird die Ertragsanteilsbesteuerung für Renten aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht beibehalten. Systemgerecht unterliegen damit Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen auch weiterhin einheitlich der Ertragsanteilsbesteuerung, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag ein Kapitalwahlrecht vorgesehen hatte, das der Steuerpflichtige nicht ausgeübt hat. Die geänderte Fassung des § 52 Absatz 28 Satz 5 EStG ist in allen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes offenen Fällen anzuwenden.“

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Zahlung einer anderweitigen Arbeitgeberleistung als Erfüllung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG?
Anderweitige Arbeitgeberleistung

Zahlung einer anderweitigen Arbeitgeberleistung als Erfüllung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG?

Die Urteilsgründe des höchsten deutschen Arbeitsgerichts liegen jetzt vor. Die Frage, ob eine anderweitige Arbeitgeberleistung den gesetzlich verpflichtenden Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
04.11.2025
Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement Kosten reduzieren und ESG-Strategien stärken kann
Gastbeitrag: Gesundheitsvorsorge in Unternehmen

Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement Kosten reduzieren und ESG-Strategien stärken kann

Ein hoher Krankenstand belastet Unternehmen und schwächt ihre Effizienz. Wie ein Betriebliches Gesundheitsmanagement hier präventiv wirken kann und dabei zugleich auf die Nachhaltigkeitsstrategie…

Bild von Thomas Maurer
Thomas Maurer
04.11.2025
Unterbliebene Anpassung laufender Renten – was tun, wenn sich die negative Prognose nicht bestätigt?
BAG-Urteil

Unterbliebene Anpassung laufender Renten – was tun, wenn sich die negative Prognose nicht bestätigt?

Die Anpassungen von Betriebsrenten ist vor den Gerichten ein Klassiker. Dabei geht es einerseits um das Interesse der Rentner, den Kaufkraftverlust der Bezüge ausgeglichen zu bekommen, und…

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
03.11.2025
Das bAV-Ticketmodell führt zu mehr qualifizierten Bewerbern und weniger Fluktuation
Mitarbeitermagnet bAV

Das bAV-Ticketmodell führt zu mehr qualifizierten Bewerbern und weniger Fluktuation

Einer der wesentlichen Vorteile einer leistungsstarken Betriebsrente ist die Magnetwirkung auf Mitarbeitende. So steigen Unternehmenstreue und Identifikation mit dem Unternehmen. bAV-Experte…

bAVheute
27.10.2025
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2025

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.