Mittlerweile sind gute Nachrichten eher spärlich gesät. Das Jahressteuergesetz 2024 steuert erfreulicherweise „good news“ bei. Denn dieses stellt für Altverträge nach § 40b EStG a. F. dauerhaft die Ertragsanteilbesteuerung sicher.
System der Ertragsanteilbesteuerung
Leistungen aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind einkommensteuerfrei, wenn die Kapitalauszahlung gewählt wird. Rentenleistungen wurden von der Finanzverwaltung bisher mit dem sog. Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen. Der Ertragsanteil entspricht dem fiktiven Zinsanteil, also allen rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen auf das mittlere Rentenkapital, die nach Beginn der Leistungen erwirtschaftet werden. Die Ertragsanteile lebenslanger Leibrenten sind dabei abhängig vom Lebensalter des Berechtigten bei Rentenbeginn (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. b EStG).
Beispiel: Bei einer Monatsrente in Höhe von 500 Euro und vollendetem 67. Lebensjahr des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente liegt der Ertragsanteil bei 17 % bzw. 85 Euro.
BFH stellte sich gegen die Praxis der Finanzverwaltung
Der BFH sieht die Ertragsanteilbesteuerung von Rentenleistungen anders. In seiner nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichten BFH-Entscheidung vom 1. Juli 2021, VIII R 4/18, vertritt das oberste deutsche Finanzgericht die Auffassung, dass Rentenzahlungen aus einem vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zuzuordnen sind. Nach den Urteilsgründen unterliegen die Rentenzahlungen insoweit der Besteuerung, als die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile übersteigt.
Folge: Die Auffassung des BFH führt dazu, dass die Besteuerung der Rentenzahlungen im Regelfall zunächst entfällt. Aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rentenzahlungen das angesammelte Kapitalguthaben übersteigen, unterliegen die Rentenzahlungen der vollumfänglichen Besteuerung, was im Vergleich zur Ertragsanteilbesteuerung eine deutlich höhere steuerliche Belastung bedeutet.
Die Meinung des Gesetzgebers – Ertragsanteilbesteuerung bleibt
Im Jahressteuergesetz 2024 findet sich die geänderte Fassung des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG, die eine dauerhafte Besteuerung der Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil festschreibt. In der Beschlussempfehlung und im Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss), Drucksache 20/13419, findet sich auf Seite 212 folgende Passage:
„Mit der gesetzlichen Änderung wird die Ertragsanteilsbesteuerung für Renten aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht beibehalten. Systemgerecht unterliegen damit Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen auch weiterhin einheitlich der Ertragsanteilsbesteuerung, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag ein Kapitalwahlrecht vorgesehen hatte, das der Steuerpflichtige nicht ausgeübt hat. Die geänderte Fassung des § 52 Absatz 28 Satz 5 EStG ist in allen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes offenen Fällen anzuwenden.“