Der Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II liegt mittlerweile vor. Wesentliche inhaltliche Unterschiede zum Kabinettsentwurf vom 18.9.2024 der Vorgängerregierung sind nicht enthalten. Allerdings sollen wichtige Regelungen später in Kraft treten.
Die wichtigsten Passagen im Kurzüberblick:
Höhere Abfindungsgrenzen durch § 3 Abs. 2a BetrAVG
§ 3 BetrAVG wird um einen neuen Absatz 2a ergänzt. Die Abfindungsgrenzen verdoppeln sich, wenn der Abfindungsbetrag mit Zustimmung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.
Vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) kommt erst zum 1.7.2026
Die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Betriebsrente, z. B. weil eine Teilrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird, soll erst zum 1.7.2026 in Kraft treten. Ursprünglich war dafür der 1.1.2026 im Kabinettsentwurf vom 18.9.2024 der Vorgängerregierung vorgesehen.
Neuregelung zur Niedrigverdienerförderung (§ 100 EStG) kommt erst zum 1.1.2027
Die Dynamisierung der Einkommensgrenze (3 % der BBG-West) kommt leider erst zum 1.1.2027 und damit erheblich später.
Wiederinkraftsetzen von Lebensversicherungen nach entgeltlosen Zeiten (§ 212 VVG) kommt erst zum 1.7.2026
Der § 212 VVG, der bisher nur für die Elternzeit galt, wird auf alle entgeltlosen Zeiten bei Lebensversicherungen, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG abgeschlossen wurden, erweitert. Nach Ende der entgeltlosen Zeit kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der entgeltlosen Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.
Allerdings soll die Regelung statt schon Anfang 2026 erst zum 1.7.2026 in Kraft treten.
