Es gibt viele sehr gute Gründe, den Durchführungsweg der Unterstützungskasse zu wählen, wenn es z.B. das Ziel ist, höhere Versorgungsleistungen zu realisieren. Diese Vorteile haben aber ein „Preisschild“. So müssen Unterstützungskassen peinlichst genau darauf achten, durch Auszahlungen nicht gegen den Zweck ihrer Satzung zu verstoßen. Die Restriktionen zeigen sich vor allem in „Störfällen“ und lassen die Versorgung über eine Unterstützungskasse als eher wenig flexibel erscheinen.
Häufiges Praxisproblem: Ein Arbeitnehmer scheidet aus dem Unternehmen aus, das aber „vergisst“, die Dotierung an die Unterstützungskasse rechtzeitig einzustellen. Somit kommt es zu einer Überzahlung.
Aus Sicht des Unternehmens: simpel! Einfach die Überzahlung zurücküberweisen lassen.
Aus Sicht der Unterstützungskasse: nicht simpel! Denn die Rückzahlung ist ja kein vom Zweck (Altersversorgung) der Unterstützungskasse gedeckter Geldfluss. Daher gingen Unterstützungskassen maximal vorsichtig damit um und zahlten im Zweifel die Dotierung nicht zurück, sondern schrieben diese der Versorgung zu. Aber eine Rückzahlung an das Trägerunternehmen kam eben nicht in Betracht.
Denn eine zweckwidrige Mittelverwendung bedeutet das Ende der Körperschaftsteuerfreiheit der Unterstützungskasse, was unter anderem dazu führen würde, dass die Rückdeckungsversicherung bei Auszahlung der Mittel an die Unterstützungskasse Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten muss, denn ihr fehlt ja die Bescheinigung der Körperschaftsteuerfreiheit der Unterstützungskasse.
Lösung: Dieses Problem wurde jetzt durch einen Billigkeitserlass des BMF vom 6.11.2025, zumindest für den Anwendungsbereich des Büroversehens, gelöst. Wörtlich: „Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann ich Ihnen mitteilen, dass diese Rückzahlungen von Überzahlungen aufgrund von Büroversehen bei Dienstaustritt von Mitarbeitenden aus dem Trägerunternehmen aus Billigkeitsgründen nicht als Verletzung der Zweckbindung des Vermögens gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG angesehen werden, wenn die Rückzahlung innerhalb von zwölf Monaten nach Ausscheiden des Arbeitnehmers erfolgt.“
Es ist ratsam, sich sehr eng an dieser Regelung zu orientieren und diese nicht über den Wortlaut hinaus auszulegen.

