Das BAG wird am 24.6.2025 unter dem Aktenzeichen 3 AZR 158/24 für die Praxis sehr relevante Fragen beantworten. Unter anderem wird es um die Frage gehen, ob und wie vermögenswirksame Leistungen auf die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1a BetrAVG anrechenbar sind.
Der Ausgangspunkt der Entscheidung – Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.4.2024 (6 Sa 808/23)
In diesem Urteil ging es (verkürzt) um eine Betriebsvereinbarung aus einer Zeit vor Inkrafttreten des § 1a Abs. 1a BetrAVG, die eine vermögenswirksame Leistung (40 €) vorsah, die auch für eine bAV verwendet werden konnte. Zum 1.1.2022 wurde die VL in eine bAV umgewidmet und zusammen mit der Entgeltumwandlung (70 €) in eine Direktversicherung eingezahlt. Die Klägerin wollte erreichen, dass der Arbeitgeber neben dem Zuschuss in Höhe von 40 € (VL) die 70 € (Entgeltumwandlung) mit 15 % (10,50 €) bezuschusst.
Der Arbeitgeber sah das anders und vertrat die Auffassung, dass die geleisteten 40 € den Anspruch auf den gesetzlichen Zuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) zu den umgewandelten 70 € erfüllen.
Frage 1: Muss der Zweck eines Arbeitgeberzuschusses benannt werden, um die Verpflichtung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu erfüllen?
Im Fall vor dem LAG war lediglich von „Arbeitgeberzuschuss“ im Rahmen der gewährten 40 € die Rede. Die Einzahlung der VL in die Direktversicherung bezweckt aber nach dem LAG nicht per se die Weiterleitung der durch die Entgeltumwandlung eingesparten SV-Beiträge gemäß § 1a (Abs. 1a) BetrAVG. Hätte der Arbeitgeber also den Zweck der Einzahlung der VL als Weitergabe der SV-Ersparnis der Entgeltumwandlung benennen müssen, um die aus seiner Sicht gewünschte Rechtsfolge zu erreichen?
Frage 2: Bedarf es einer expliziten Vereinbarung zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG, wenn eine VL umgewidmet wird?
Auch diese Frage dürfte viele Arbeitgeber interessieren. Das LAG konnte aus den Akten keine Vereinbarung zur Anrechnung der 40 € auf die Verpflichtung nach § 1a (Abs. 1a) BetrAVG entnehmen. Hätte eine solche etwas geändert? Und wenn ja, wie sollte eine solche lauten?
bAVheute wird aktuell informieren, wie das BAG diese Fragen beantwortet.