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Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG

Entscheidung erwartet: Sind vermögenswirksame Leistungen auf Arbeitgeberzuschuss anrechenbar?

Das BAG wird am 24.6.2025 unter dem Aktenzeichen 3 AZR 158/24 für die Praxis sehr relevante Fragen beantworten. Unter anderem wird es um die Frage gehen, ob und wie vermögenswirksame Leistungen auf die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1a BetrAVG anrechenbar sind.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
10.06.2025
Entscheidung erwartet: Sind vermögenswirksame Leistungen auf Arbeitgeberzuschuss anrechenbar?
© shutterstock | David Gyung

Das BAG wird am 24.6.2025 unter dem Aktenzeichen 3 AZR 158/24 für die Praxis sehr relevante Fragen beantworten. Unter anderem wird es um die Frage gehen, ob und wie vermögenswirksame Leistungen auf die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1a BetrAVG anrechenbar sind.

Der Ausgangspunkt der Entscheidung – Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.4.2024 (6 Sa 808/23)

In diesem Urteil ging es (verkürzt) um eine Betriebsvereinbarung aus einer Zeit vor Inkrafttreten des § 1a Abs. 1a BetrAVG, die eine vermögenswirksame Leistung (40 €) vorsah, die auch für eine bAV verwendet werden konnte. Zum 1.1.2022 wurde die VL in eine bAV umgewidmet und zusammen mit der Entgeltumwandlung (70 €) in eine Direktversicherung eingezahlt. Die Klägerin wollte erreichen, dass der Arbeitgeber neben dem Zuschuss in Höhe von 40 € (VL) die 70 € (Entgeltumwandlung) mit 15 % (10,50 €) bezuschusst.

Der Arbeitgeber sah das anders und vertrat die Auffassung, dass die geleisteten 40 € den Anspruch auf den gesetzlichen Zuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) zu den umgewandelten 70 € erfüllen.

Frage 1: Muss der Zweck eines Arbeitgeberzuschusses benannt werden, um die Verpflichtung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu erfüllen?

Im Fall vor dem LAG war lediglich von „Arbeitgeberzuschuss“ im Rahmen der gewährten 40 € die Rede. Die Einzahlung der VL in die Direktversicherung bezweckt aber nach dem LAG nicht per se die Weiterleitung der durch die Entgeltumwandlung eingesparten SV-Beiträge gemäß § 1a (Abs. 1a) BetrAVG. Hätte der Arbeitgeber also den Zweck der Einzahlung der VL als Weitergabe der SV-Ersparnis der Entgeltumwandlung benennen müssen, um die aus seiner Sicht gewünschte Rechtsfolge zu erreichen?

Frage 2: Bedarf es einer expliziten Vereinbarung zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG, wenn eine VL umgewidmet wird?

Auch diese Frage dürfte viele Arbeitgeber interessieren. Das LAG konnte aus den Akten keine Vereinbarung zur Anrechnung der 40 € auf die Verpflichtung nach § 1a (Abs. 1a) BetrAVG entnehmen. Hätte eine solche etwas geändert? Und wenn ja, wie sollte eine solche lauten?

bAVheute wird aktuell informieren, wie das BAG diese Fragen beantwortet.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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