Die Escape-Klausel soll Unternehmen bei der Anpassungsprüfung laufender Betriebsrenten entlasten. In der Praxis zeigt sich jedoch, wie komplex ihr Zusammenspiel mit Pensionskassenzusagen, technischen Geschäftsplänen und aktueller Rechtsprechung geworden ist. Ein Gastbeitrag von Moritz Coché, Preisträger des Stuttgarter bAV-Preises 2026.
Mit dem Stuttgarter bAV-Preis zeichnet die Stuttgarter Arbeiten aus, die hohe fachliche Qualität mit erkennbarem Praxisbezug verbinden. Moritz Coché belegte mit seiner Seminararbeit zur Escape-Klausel bei regulierten Pensionskassen den zweiten Platz des 15. Stuttgarter bAV-Preises. In seinem Gastbeitrag greift er ein Thema auf, das für Unternehmen mit Pensionskassenzusagen seit Jahren relevant bleibt.
Gastbeitrag Moritz Coché:
Unternehmensseitige Anpassungsprüfung und Escape-Klausel – worum geht es?
Die Anpassungsprüfungspflicht kann für Unternehmen erhebliche finanzielle Belastungen bedeuten. Unternehmen, die ihren Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, müssen nach Leistungsbeginn grundsätzlich alle drei Jahre prüfen, ob und in welchem Umfang laufende Leistungen an die Kaufkraftentwicklung angepasst werden können. Diese gesetzliche Pflicht trifft das Unternehmen auch dann, wenn die bAV über einen externen Versorgungsträger – hier eine Pensionskasse – durchgeführt wird (§ 16 Abs. 1 BetrAVG).
Diese unternehmensseitige Anpassungsprüfungspflicht entfällt, wenn die Voraussetzungen der sogenannten Escape-Klausel (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) bei Durchführung der bAV über eine Pensionskasse erfüllt sind. Stark vereinfacht ausgedrückt entfällt die Anpassungsprüfung, wenn die Pensionskasse „ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet“. In diesem Fall muss das Unternehmen keine eigenständige Anpassungsprüfung mehr vornehmen.
Welche praktische Dimension sich daraus für Unternehmen ergibt
Das langjährige Niedrigzinsumfeld hat insbesondere regulierte Pensionskassen unter erheblichen wirtschaftlichen Druck gesetzt. Gemeint sind Pensionskassen, die mit behördlich genehmigten, über dem allgemeinen Höchstrechnungszins liegenden Rechnungszinsen kalkulieren dürfen. In der Folge fielen bei verschiedenen Pensionskassen für einzelne Rentenbestände keine Überschussanteile an, teils kam es sogar zu Leistungskürzungen.
Aufgrund der gesetzlich unabdingbaren Subsidiärhaftung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) haftet das Unternehmen gegenüber den Betriebsrentnern, wenn Leistungskürzungen eintreten, die nicht von der arbeitsrechtlichen Pensionskassenzusage gedeckt sind. Erfüllt die Pensionskasse die Voraussetzungen der Escape-Klausel nicht, fällt die Anpassungsprüfungspflicht wieder auf das Unternehmen zurück – einschließlich aller rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken für den jeweiligen Anpassungszeitraum.
Warum Technische Geschäftspläne stärker in den Fokus rücken
Die Seminararbeit greift die fein austarierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu verschiedenen Fragestellungen rund um die Escape-Klausel auf. Im Mittelpunkt steht dabei ein Urteil des BAG vom 3. Mai 2022 (3 AZR 374/21). Das Gericht entschied – soweit ersichtlich erstmals –, dass die Technischen Geschäftspläne einer Pensionskasse aufgrund entsprechender Bezugnahmen Bestandteil des arbeitsrechtlichen Versorgungsverhältnisses sein können und damit unmittelbar für die Prüfung der Escape-Klausel relevant werden.
Diese Anforderung verzahnt die arbeitsrechtliche Pensionskassenzusage, die Regelungen der durchführenden Pensionskasse wie Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen sowie das versicherungsmathematische Regelwerk in bestimmten Fällen noch stärker miteinander. Gerade bei Pensionskassen mit parallel laufenden Alt- und Neubeständen unterschiedlicher Rechnungszinsen, wie sie nach den Jahren des Niedrigzinsumfelds häufig anzutreffen sind, wird die Darlegung einer verursachungsorientierten Verwendung von Überschussanteilen besonders anspruchsvoll.
Die Seminararbeit kommt deshalb zu der Einschätzung, dass der Bundesgesetzgeber den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnungen stärker betonen und die Anforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG stärker mit den versicherungsaufsichtsrechtlichen Gegebenheiten regulierter Pensionskassen harmonisieren sollte. Nur dann kann die Escape-Klausel ihre entlastende Funktion für Unternehmen in der Praxis tatsächlich erfüllen.
Warum das Thema auf der Agenda bleiben sollte
Das sich verändernde Zinsumfeld und die fortlaufende Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen einschließlich der BAG-Rechtsprechung bleiben für Unternehmen Dauerthemen. Die Regelungen sind eng miteinander verzahnt, komplex und mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbunden. Über die grundsätzlich bestehende Anpassungsprüfungspflicht und die gesetzliche Subsidiärhaftung können sich – je nach Größe des Versorgungswerks – spürbare Belastungen ergeben. Genau deshalb verdient die Escape-Klausel weiterhin hohe Aufmerksamkeit in der Praxis.



