Deutschland hat die EU-Entgelttransparenzrichtlinie nicht fristgerecht umgesetzt. Für bAV-Vermittler bleibt jedoch der Anlass, Personalverantwortliche schon jetzt auf prüfungsrelevante bAV-Themen vorzubereiten.
Deutschland hat die EU-Entgelttransparenzrichtlinie nicht bis zum vorgesehenen Termin (7.6.2026) in nationales Recht überführt. Der gesetzgeberische Zeitplan wurde gerissen, der Handlungsdruck für Unternehmen aber bleibt. Denn die Richtung ist klar: Vergütungssysteme sollen transparenter, konsistenter und besser begründbar werden.
Für die bAV-Beratung ist vor allem ein Punkt relevant: Die betriebliche Altersversorgung gehört im Verständnis der Richtlinie zur Gesamtvergütung. Damit wird sie automatisch Teil jeder künftigen Prüfung von Entgeltstrukturen. Unternehmen sollten deshalb nicht erst auf das deutsche Umsetzungsgesetz warten, sondern ihre bAV-Regelungen schon jetzt auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit prüfen.
Sonderregelungen strukturiert erfassen
Besonders wichtig ist das dort, wo unterschiedliche Arbeitgeberbeiträge, mehrere Versorgungsordnungen oder historisch gewachsene Sonderregelungen bestehen. Solche Unterschiede können sachlich gerechtfertigt sein – sie müssen dann aber auch erklärbar und dokumentiert sein. Hier entsteht ein konkreter Beratungsanlass für Vermittler: bAV-Systeme strukturiert erfassen, Unterschiede sauber einordnen und Personalverantwortliche auf kritische Punkte hinweisen.
Für HR heißt das: Die bAV ist nicht länger nur ein Benefit-Thema, sondern Teil der Vergütungsarchitektur. Für Vermittler ist jetzt der richtige Zeitpunkt, gemeinsam mit Unternehmen Bestände, Zuschusslogiken und Versorgungsordnungen zu prüfen. Wer hier früh Orientierung gibt, hilft bei der Vorbereitung auf die ETRL und stärkt zugleich die Qualität der bAV-Kommunikation im Unternehmen.

