Die Grundrente ist eine Aufwertung von gesetzlichen Rentenentgeltpunkten für Menschen, die besonders lange eingezahlt, aber relativ wenig verdient und damit wenig gesetzliche Rente erdient haben. Das Bundessozialgericht entschied nun, ob freiwillige Beiträge den Anspruch auf Grundrente begründen können.
Was hat die Grundrente mit der bAV zu tun?
Die Grundrente ist eine Aufwertung von gesetzlichen Rentenentgeltpunkten für Menschen, die besonders lange eingezahlt haben, aber relativ wenig verdient und damit wenig gesetzliche Rente erdient haben. Für den Erhalt der Grundrente sind 2 Voraussetzungen zu erfüllen.
- Erfüllen der sogenannten Grundrentenzeit. Es müssen mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten vorhanden sein, meistens erfüllt durch ein SV-pflichtiges Arbeitsverhältnis, aber z. B. auch durch Zeiten nichtkommerzieller Pflege von Angehörigen.
- Im Durchschnitt geringe Rentenentgeltpunkte. Um die Grundrente zu erhalten, darf der Verdienst nicht unter 0,3 Rentenentgeltpunkten (2025: ca. 1.262 € Monatsgehalt) bzw. darf der Durchschnitt der anrechenbaren Grundrentenzeiten nicht über 0,8 Rentenentgeltpunkten (2025: 3.366 €) liegen.
Und genau im Rahmen der 2. Voraussetzung besteht die Verbindung zur bAV. Dann nämlich, wenn ein Niedrigverdiener sich aus dem Anwendungsbereich der Grundrente „hinausumwandelt“ oder ein Durchschnittsverdiener eine Entgeltumwandlung nicht macht und sich nicht in den Anwendungsbereich der Grundrente „hineinumwandelt“. Die Wechselwirkung zwischen Entgeltumwandlung und Grundrente sollte Bestandteil einer jeden Arbeitnehmerberatung sein.
Freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Grundrentenzeit?
Kann die 1. Voraussetzung auch durch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden? Nein, meint das Bundessozialgericht in seiner Pressemitteilung 11/2025 vom 6.6.2025.
Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 5.6.2025 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 3/24 R). Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei.