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Digitale Rentenübersicht

Gutachten legt nahe: Makler sollten bei der Bedarfsermittlung ihrer Kunden die digitale Rentenübersicht nutzen

Die Digitale Rentenübersicht einzusetzen, unterstützt standardisierte Beratungsprozesse der Vermittler.

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
07.07.2025
Gutachten legt nahe: Makler sollten bei der Bedarfsermittlung ihrer Kunden die digitale Rentenübersicht nutzen
© shutterstock | Andrey_Popov

Die Digitale Rentenübersicht einzusetzen, unterstützt standardisierte Beratungsprozesse der Vermittler.

Über die Digitale Rentenübersicht (DRÜ) hat bAVheute schon sehr früh informiert und mit der „Informationsoffensive Digitale Rentenübersicht“ gezeigt, wie die Chancen in der Beratung ausgeschöpft werden können.

Ebenfalls sehr früh hat bAVheute die Empfehlung Richtung Vermittler gegeben, sich möglichst zeitnah mit dem Portal zu beschäftigen, damit sie die dort bereitgestellten Werte nutzen können.

Das Fazit damals: „Die Digitale Rentenübersicht bietet einen Überblick über die Versorgung sozusagen von Amts wegen“. Das ist das Sprungbrett für Vermittler für eine transparente Vorsorgeplanung und passgenaue Bedarfsermittlung.

bAVheute Sicht zur Digitalen Rentenübersicht wird durch Gutachten bestätigt

Das Rechtsgutachten von „Wirth-Rechtsanwälte“ und „Aeiforia“ bestätigt die damalige Einschätzung von bAVheute zur Wichtigkeit der DRÜ im Rahmen der Beratung. Danach sollte die DRÜ Bestandteil der Bedürfnisermittlung nach § 61 Abs. 1 VVG sein, weil sie laut Gutachten „eine verlässliche, standardisierte und haftungssichere Grundlage für die Beratung“ darstellt.

Keine Pflicht die Digitale Rentenübersicht zur Bedürfnisermittlung zu nutzen – aber sehr ratsam

Dies schließt nicht aus, dass Vermittler die Informationen aus anderen Quellen beziehen, denn eine Pflicht die DRÜ im Rahmen der Bedürfnisermittlung zu nutzen, besteht nicht. Aber: Was spricht dagegen? Nichts – denn passgenauer und neutraler geht es nicht. Sollte es einmal doch der Fall sein, dass die DRÜ nicht zur Verfügung gestellt wird, z.B. weil das nicht gewollt ist, sollte dies durch den Makler entsprechend dokumentiert werden.

Bild von Per Protoschill

Beitrag von:

Per Protoschill

Geschäftsführer der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

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