Arbeits-, Steuer- oder Zivilrecht – die bAV streift eine Reihe von Rechtsgebieten, in denen auch in diesem Jahr wieder Urteile gesprochen wurden, die Vermittler kennen und deren Folgen sie in der Beratung berücksichtigen sollten.
Das Jahr 2025 neigt sich seinem Ende zu. Zeit für eine Rückschau über die Highlights der bAV-Rechtsprechung. Für den besseren Überblick sollen nachfolgend „nur“ die Kernaussagen dargestellt werden, natürlich mit einem Link auf die ausführliche Darstellung auf bAVheute.de.
Highlights aus dem Arbeitsrecht
Abzug „fiktiver“ Kirchensteuer bei Berechnung einer Betriebsrente: Abstellen auf einen typischen Arbeitnehmer ist zulässig (BAG; Urteil vom 21.1.2025; 3 AZR 100/24).
Für die Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens darf der ehemalige Arbeitgeber zur Verwaltungsvereinfachung einen pauschalierenden und typisierenden Ansatz wählen und musste nicht auf die konkreten Verhältnisse des einzelnen Versorgungsberechtigten abstellen.
Keine Berücksichtigung des Erziehungsurlaubs bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente (BAG; Urteil vom 6.5.2025; 3 AZR 65/24)
In Systemen der betrieblichen Altersversorgung ist es zulässig, Monate ohne Entgelt – und damit auch Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungs- oder Elternzeiten – von der Berücksichtigung auszunehmen. Das gilt auch bei einem Systemwechsel, wenn die vorher erdienten Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden sollen.
PSV-Schutz bei Übernahme einer Zusage durch neuen Arbeitgeber (BAG; Urteil vom 6.5.2025; 3 AZR 130/24)
Bei einem Arbeitgeberwechsel mit Übernahme der Zusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist der PSV nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung einstandspflichtig, wenn der neue Arbeitgeber innerhalb von 2 Jahren nach Übernahme der Zusage insolvent wird. Die zeitliche Nähe zum Sicherungsfall ist eine unwiderlegbare Vermutung zur Begrenzung der Einstandspflicht des PSV.
Zahlung einer anderweitigen Arbeitgeberleistung als Erfüllung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs.1a BetrAVG? (BAG, Urteil vom 24.6.2025; 3 AZR 158/24 )
Bei der Frage, wann und unter welchen Umständen der Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Zuschuss durch den Arbeitgeber erfüllt wird, stellt das BAG auf rein objektive Kriterien ab. Es reicht, wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Betrag in die Direktversicherung eingezahlt wird. Die Erfüllung des Anspruchs tritt dann als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein.
Das Verhältnis von Tarifverträgen und dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG (BAG; Urteil vom 26.8.2025; 3 AZR 31/25) und BAG-Urteil vom 26.8.2025 (3 AZR 298/24)
Tarifverträge können den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG abschließend regeln. Dazu bedarf es weder einer konkreten noch ausdrücklichen Abbedingung noch einer Kompensation.
Unterbliebene Anpassung laufender Renten – was tun, wenn sich die negative Prognose nicht bestätigt? (BAG, Urteil vom 28.10.2025; 3 AZR 24/25)
§ 16 BetrAVG stellt auf die vorhersehbare Entwicklung im Zeitpunkt des Anpassungsstichtags ab. Ob die Prognose dann durch die spätere wirtschaftliche Erholung widerlegt wird, ist dabei nicht entscheidend.
Highlight aus dem Steuerrecht
BFH-Beschluss zur Bildung von Pensionsrückstellungen bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen (BFH-Beschluss vom 4.9.2024 (XI R 25/2)
Für die Pensionsverpflichtung i.S.v § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nicht erforderlich, dass der aus der Versorgungszusage folgende Rechtsanspruch bereits im Zeitpunkt der Zusage eine bestimmte (Mindest-)Versorgung garantiert ist.
Für die Bildung einer Rückstellung dem Grunde nach ist
- keine Mindestleistung erforderlich.
- eine arbeitsrechtlich zulässige beitragsorientierte Leistungszusage ist keine Voraussetzung für § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
- der künftige Wert der Fondsanteile ist nicht als Abhängigkeit der späteren Leistungen von künftigen gewinnabhängigen Bezügen zu werten.
Abstriche müssen bei der Bildung einer Pensionsrückstellung der Höhe nach vorgenommen werden. Bei wertpapiergebundenen Zusagen (Abhängigkeit der Versorgungsleistungen von künftigen ungewissen Ereignissen) sind für die Bestimmung der „künftigen Pensionsleistungen“ die zum Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse (Marktwert der Wertpapiere am Bilanzstichtag) zugrunde zu legen, die im konkreten Fall geringer ausfielen als von der GmbH erklärt.
Highlights aus dem SV-Recht
Privat fortgeführte Direktversicherung als VN – müssen die Wertzuwächse für diese Zeit herausgerechnet werden? (LSG Baden-Württemberg; L 4 KR 1262/21 vom 25.11.2024 (Revision ist nicht zugelassen)): Das LSG war der Auffassung, dass es zu keinem Herausrechnen der erzielten Überschüsse aus Zeiten privater Fortführung als Versicherungsnehmerin kommt. Zur Berechnung der Beitragslast ist auf die Gesamtablaufleistung und nicht zeitabhängig auf den Rückkaufswert (§ 169 VVG) abzustellen.
Highlight aus dem Zivilrecht:
Bezugsrecht schlägt Erbrecht – ein zum Vollrecht erstarktes Bezugsrecht kann auch durch Erben nicht mehr angegriffen werden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 5. Zivilsenat; Urteil vom 06.03.2025; 5 W 32/24).
Mit dem Tod des Arbeitnehmers erstarkt das widerrufliche Bezugsrecht zum Vollrecht. Ein Widerruf des Bezugsrechts durch die Erben kann dies nicht mehr ändern.
