Der gesetzliche Insolvenzschutz in der bAV ist wichtig, aber nicht der einzige Sicherungsmechanismus. Bei der Frage, ob die Anwartschaft vor der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt ist, kann die Ausgestaltung des versicherungsrechtlich zu vereinbarenden Bezugsrechts eine wesentliche Rolle spielen.
Die bAV verfügt über mehrere Schutzmechanismen, um Anwartschaften und Leistungen von Arbeitnehmern abzusichern. Auf den gesetzlichen Insolvenzschutz ist bAVheute bereits in einem früheren Beitrag eingegangen: bAV in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten: der Schutz vor der Insolvenz des Arbeitgebers. Ein weiterer, in der Praxis oft unterschätzter Punkt, ist das Bezugsrecht. Gerade bei Direktversicherungen kann seine konkrete Ausgestaltung darüber entscheiden, ob der Insolvenzverwalter auf den Vertrag zugreifen kann oder nicht.
Im Kern geht es dabei um eine insolvenzrechtlich entscheidende Frage: Wem ist das Bezugsrecht zuzuordnen? Gehört es noch zum Vermögen des Arbeitgebers, fällt der Vertrag grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Gehört es dagegen bereits zum Vermögen des Arbeitnehmers, besteht Schutz vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters. Diese Zuordnung hängt maßgeblich davon ab, wie das Bezugsrecht ausgestaltet wurde.
1. Unwiderrufliches Bezugsrecht: starker Schutz für Arbeitnehmer
Wird dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht ohne Widerrufsvorbehalt eingeräumt, ist die Rechtslage vergleichsweise klar. Das Bezugsrecht wird dem Vermögen des Arbeitnehmers zugerechnet. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und damit auch nicht zur Insolvenzmasse. Im Insolvenzfall hat der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht. Gerade aus Sicht der Insolvenzsicherung ist dies die sicherste Gestaltung. Bei Entgeltumwandlungen bestimmt § 1b Abs. 5 BetrAVG, dass im Fall der Direktversicherung dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen ist.
2. Widerrufliches Bezugsrecht: kein Schutz im Insolvenzfall
Anders ist die Situation beim widerruflichen Bezugsrecht. Hier hat der Arbeitnehmer noch keine gesicherte Rechtsposition, sondern lediglich eine Aussicht auf die spätere Versicherungsleistung. Insolvenzrechtlich verbleibt das Bezugsrecht damit beim Arbeitgeber.
Die Folge: Im Fall der Insolvenz fällt der Vertrag in die Insolvenzmasse, der Insolvenzverwalter kann ihn beenden und den Rückkaufswert zur Masse ziehen. Für die Sicherung von Anwartschaften bietet diese Ausgestaltung daher keinen belastbaren Schutz.
3. Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bei Arbeitgeberfinanzierung:
praxisrelevant, aber nicht konfliktfrei
Etwas komplizierter stellt sich der Insolvenzschutz im Falle eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts dar. In diesen Fällen wird das Bezugsrecht regelmäßig dann unwiderruflich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (Betriebstreue) im Rahmen einer Arbeitgeberfinanzierung. In der Praxis knüpft der Arbeitgeber die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts an die gesetzliche Unverfallbarkeit der Zusage. Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig aus, wird die Bedingung nicht erfüllt. Tritt die Bedingung allerdings ein, gehört das Bezugsrecht nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und ein späterer Widerruf durch den Insolvenzverwalter ist nicht mehr möglich.
Solange die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts noch nicht vorliegen, bleibt ein Widerruf grundsätzlich möglich. Dann kann auch der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen und den Rückkaufswert zur Masse ziehen. Problematisch wird es bei der Frage, wie ein insolvenzbedingtes vorzeitiges Ausscheiden zu bewerten ist. Genau an diesem Punkt besteht eine bekannte Divergenz zwischen Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof.
Das Bundesarbeitsgericht hat 2010 entschieden, dass ein Zugriff des Insolvenzverwalters möglich ist, wenn die Bedingung der Betriebstreue noch nicht eingetreten ist. Ein insolvenzbedingtes Ausscheiden erfülle diese Voraussetzung dann nicht. Der Bundesgerichtshof hat dem 2014 widersprochen. Nach seiner Sicht greift der Widerrufsvorbehalt in der Insolvenz gerade nicht, weil das Ausscheiden nicht aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammt. Der mit dem Vorbehalt verfolgte Zweck, weitere Betriebstreue zu sichern, könne in dieser Konstellation nicht mehr erreicht werden.
Für die Praxis heißt das: Gerade bei eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechten ist die Insolvenzsicherung nicht immer eindeutig. Hier kommt es besonders auf die konkrete Formulierung und die rechtssichere Gestaltung an.
Auch Hinterbliebenenleistungen richtig einordnen
Nicht nur die Erlebensfallleistung, auch das Bezugsrecht für Hinterbliebenenleistungen verdient Aufmerksamkeit. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten des steuerlich zulässigen Hinterbliebenen ist zwar möglich, in der Praxis aber eher die Ausnahme, weil es spätere Änderungen erschwert. Regelmäßig wird deshalb ein widerrufliches Bezugsrecht gewählt. Nur so können Arbeitgeber und versicherte Person die Reihenfolge der begünstigten Hinterbliebenen bei Bedarf anpassen. Gerade hier zeigt sich, dass Insolvenzsicherung und Flexibilität nicht immer deckungsgleich sind.
Nicht nur die Ausgestaltung zählt, sondern auch die wirksame Einräumung
Schutzwirkung entfaltet das Bezugsrecht nur dann, wenn es auch wirksam eingeräumt wurde. Das klingt selbstverständlich, ist in der Praxis aber keineswegs trivial. Die Einräumung erfolgt durch den Versicherungsnehmer. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, etwa eine GmbH, kommt es auf die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis an. Ist die versicherte Person zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer, muss zudem eine wirksame Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB vorliegen. Hinzu kommt: Das Bezugsrecht muss dem Versicherer schriftlich angezeigt werden. Das gilt sowohl für die erstmalige Einräumung als auch für spätere Änderungen.
Fazit
Das Bezugsrecht und dessen Ausgestaltung ist ein Baustein der Insolvenzsicherung: Bestehende Gestaltungen sollten nicht nur unter arbeitsrechtlichen und steuerlichen, sondern immer durch die insolvenzrechtliche „Brille“ betrachtet werden – umso mehr in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.


