Auch im Jahr 2025 beschäftigt der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG immer wieder die Gerichte. Zuletzt wurde auf bAVheute über ein Urteil des BAG zur Frage berichtet, ob ein „alter“ Tarifvertrag den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss abbedingen kann.
Jetzt hatte sich das Hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17.4.2024, 6 Sa 808/23; Revision zum BAG 3 AZR 158/24 mit der Frage zu beschäftigten, ob bei einer Umwidmung einer vermögenswirksamen Leistung zugunsten einer bAV eine Anrechnung auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG möglich ist.
Der Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht
Die Arbeitnehmerin wandelt seit 1.1.2022 in Höhe von 70 Euro Entgelt aufgrund einer Betriebsvereinbarung um, die durch den Arbeitgeber nicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG bezuschusst wurde. Die Betriebsvereinbarung stammte aus einer Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG und sah eine Geldleistung
Argument der Arbeitnehmerin
Bei der Zahlung des Zuschusses gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG einerseits und der Zahlung
Argumente des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber argumentierte hingegen, dass der Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG durch die monatlich auf Grundlage der Betriebsvereinbarung eingezahlten 40 Euro als Zuschuss erfüllt sei. Ein Wille, durch Zahlung der 40 Euro die gesetzliche Verpflichtung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu erfüllen, sei nicht erforderlich. Bei der Zahlung von 40 Euro handele es sich rechtlich um einen Arbeitgeberzuschuss, da er ein Beitrag sei, der mit den Mitteln aus der Entgeltumwandlung zusammen eine (und nicht eine andere) Versorgungsleistung finanziert, sich also auf dieselbe Leistung wie die Entgeltumwandlung richtet.
Hinweis zur vermögenswirksamen Leistung: Diese ist Arbeitsentgelt. In § 2 Abs. 7 5. VermBG heißt es:
„Vermögensbildende Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts.“
Bei der Verwendung der VL für die bAV gibt es in der Praxis zwei Wege.
Möglichkeit 1: einvernehmliche Aufhebung und Vereinbarung einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung, z. B. in „zufällig“ gleicher oder anderer Höhe. Meist wird die arbeitgeberfinanzierte Versorgung sofort unverfallbar gestellt.
Möglichkeit 2: Umwidmung. Der Arbeitnehmer verzichtet widerruflich auf seinen vertraglichen Anspruch auf VL (Entgelt) zugunsten einer Entgeltumwandlung. Der umgewidmete Betrag wird zuschusspflichtig nach § 1a Abs. 1a BetrAVG.
Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts
Das Gericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers nicht. Ganz nebenbei ging es auf die Frage ein, ob durch eine Betriebsvereinbarung, die aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des
Keine Anrechnung des „Zuschusses“ aufgrund der umgewidmeten VL auf die Verpflichtung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG – auf den Zweck kommt es an
Das Hessische Landesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass
Zweck des § 1a Abs.1a BetrAVG
Die Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung (40 Euro) und aus § 1a Abs. 1a BetrAVG sind zwar als Zahlungsansprüche gleichartig (Zahlung in den Direktversicherungsvertrag), verfolgen jedoch unterschiedliche Zwecksetzungen.
Zweck des durch den Arbeitgeber gewährten „zusätzlichen Betrags“
Demgegenüber handelt es sich bei dem „zusätzlichen Betrag“, den der Arbeitgeber auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung gewährt, um ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitnehmer für die in der Anlage zur Betriebsvereinbarung aufgeführten unterschiedlich zu behandelnden Zwecke (auch als Barauszahlung zur freien Verfügung) verwenden kann. Das LAG ging in einer Nebenbemerkung davon aus, dass die aufgrund der Betriebsvereinbarung geschuldeten 40 Euro wohl eine Entgeltumwandlung sind.
Die Einzahlung der 40 Euro in die Direktversicherung bezweckt nicht die Weiterleitung der durch die Entgeltumwandlung
Unterschiedlichkeit der Zwecke bleibt – Benennung als „Arbeitgeberzuschuss“ ändert daran nichts
An der Unterschiedlichkeit der Zwecksetzung ändert auch die Benennung in dem Formular für die Versicherung als „Arbeitgeberzuschuss“ nichts. Die Benennung enthalte keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Wissenserklärung. Das LAG bemerkte im Übrigen noch, dass die Umwidmung unter Anrechnung auf
Ausblick
Am 24.6.2025 wird sich das BAG mit dem Fall beschäftigen und Antworten auf folgende mögliche Fragen geben:
- Muss der Zweck des Arbeitgeberzuschusses benannt werden („Weitergabe der SV-Ersparnis“)?
- Bedarf es explizit einer Anrechnungsvereinbarung?
- Ist die „Umwidmung“ einer VL eine Entgeltumwandlung?
bAVheute wird wieder aktuell berichten.