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Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss

Kann eine umgewidmete VL auf den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss angerechnet werden?

Auch im Jahr 2025 beschäftigt der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG immer wieder die Gerichte. Zuletzt wurde auf bAVheute über ein Urteil des BAG zur Frage berichtet, ob ein „alter“ Tarifvertrag den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss abbedingen kann.

Bild von Frank Wörner
Frank Wörner, Die Stuttgarter
07.04.2025
Kann eine umgewidmete VL auf den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss angerechnet werden?
© shutterstock | BCFC

Auch im Jahr 2025 beschäftigt der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG immer wieder die Gerichte. Zuletzt wurde auf bAVheute über ein Urteil des BAG zur Frage berichtet, ob ein „alter“ Tarifvertrag den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss abbedingen kann.

Jetzt hatte sich das Hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17.4.2024, 6 Sa 808/23; Revision zum BAG 3 AZR 158/24 mit der Frage zu beschäftigten, ob bei einer Umwidmung einer vermögenswirksamen Leistung zugunsten einer bAV eine Anrechnung auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG möglich ist.

Der Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht

Die Arbeitnehmerin wandelt seit 1.1.2022 in Höhe von 70 Euro Entgelt aufgrund einer Betriebsvereinbarung um, die durch den Arbeitgeber nicht nach  § 1a Abs. 1a BetrAVG bezuschusst wurde. Die Betriebsvereinbarung stammte aus einer Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG und sah eine Geldleistung i. H. v. 40 Euro vor, die zu verschiedenen Zwecken genutzt werden konnte (z. B. vermögenswirksame Leistung, Barauszahlung). Die VL wurde im März 2023 rückwirkend durch beiderseitige Vereinbarung zum 1.1.2022 in eine bAV umgewidmet und zusammen mit der Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung eingezahlt. Die Arbeitnehmerin verlangte, dass der Arbeitgeber neben dem Zuschuss in Höhe von 40 Euro die 70 Euro mit 15 % (10,50 Euro) bezuschusst.

Argument der Arbeitnehmerin

Bei der Zahlung des Zuschusses gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG einerseits und der Zahlung i. H. v. monatlich 40 Euro auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung andererseits handele es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche, die nebeneinander bestehen. Die Leistung der 40 Euro erfülle nur den Anspruch aus der Betriebsvereinbarung, bei dem es sich um einen Entgeltanspruch handele, und nicht auch den gesetzlichen Zuschussanspruch.

Argumente des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber argumentierte hingegen, dass der Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG durch die monatlich auf Grundlage der Betriebsvereinbarung eingezahlten 40 Euro als Zuschuss erfüllt sei. Ein Wille, durch Zahlung der 40 Euro die gesetzliche Verpflichtung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu erfüllen, sei nicht erforderlich. Bei der Zahlung von 40 Euro handele es sich rechtlich um einen Arbeitgeberzuschuss, da er ein Beitrag sei, der mit den Mitteln aus der Entgeltumwandlung zusammen eine (und nicht eine andere) Versorgungsleistung finanziert, sich also auf dieselbe Leistung wie die Entgeltumwandlung richtet.

Hinweis zur vermögenswirksamen Leistung: Diese ist Arbeitsentgelt. In § 2 Abs. 7 5. VermBG heißt es:

„Vermögensbildende Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts.“

Bei der Verwendung der VL für die bAV gibt es in der Praxis zwei Wege.

Möglichkeit 1: einvernehmliche Aufhebung und Vereinbarung einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung, z. B. in „zufällig“ gleicher oder anderer Höhe. Meist wird die arbeitgeberfinanzierte Versorgung sofort unverfallbar gestellt.

Möglichkeit 2: Umwidmung. Der Arbeitnehmer verzichtet widerruflich auf seinen vertraglichen Anspruch auf VL (Entgelt) zugunsten einer Entgeltumwandlung. Der umgewidmete Betrag wird zuschusspflichtig nach § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts

Das Gericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers nicht. Ganz nebenbei ging es auf die Frage ein, ob durch eine Betriebsvereinbarung, die aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des § 1a Abs. 1a BetrAVG stammt, wirksam von der gesetzlichen Zuschusspflicht abgewichen werden kann. Natürlich nicht. Die Zahlung des Arbeitgebers gemäß der Betriebsvereinbarung ist keine Zahlung gemäß Tarifvertrag. Somit ist die Öffnungsklausel des § 19 BetrAVG nicht einschlägig. Damit gilt § 19 Abs. 3 BetrAVG, wonach von den Bestimmungen des Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann.

Keine Anrechnung des „Zuschusses“ aufgrund der umgewidmeten VL auf die Verpflichtung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG – auf den Zweck kommt es an

Das Hessische Landesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass § 1a Abs. 1a BetrAVG einen Zuschussanspruch als „Muss“ im Hinblick darauf gewährt, dass der Arbeitgeber durch die Umwandlung von Entgelt Sozialversicherungsbeiträge spart, während dem Arbeitnehmer deswegen Sozialversicherungsleistungen bezüglich dieser Umwandlung entgehen (Defizit).

Zweck des § 1a Abs.1a BetrAVG

Die Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung (40 Euro) und aus § 1a Abs. 1a BetrAVG sind zwar als Zahlungsansprüche gleichartig (Zahlung in den Direktversicherungsvertrag), verfolgen jedoch unterschiedliche Zwecksetzungen. § 1a Abs. 1a BetrAVG bezweckt, dass die mit der Entgeltumwandlung einhergehenden Sozialabgabenersparnisse bzw. der dadurch bewirkte Vermögensvorteil auf Seiten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung (wieder) zugutekommen.

Zweck des durch den Arbeitgeber gewährten „zusätzlichen Betrags“

Demgegenüber handelt es sich bei dem „zusätzlichen Betrag“, den der Arbeitgeber auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung gewährt, um ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitnehmer für die in der Anlage zur Betriebsvereinbarung aufgeführten unterschiedlich zu behandelnden Zwecke (auch als Barauszahlung zur freien Verfügung) verwenden kann. Das LAG ging in einer Nebenbemerkung davon aus, dass die aufgrund der Betriebsvereinbarung geschuldeten 40 Euro wohl eine Entgeltumwandlung sind.

Die Einzahlung der 40 Euro in die Direktversicherung bezweckt nicht die Weiterleitung der durch die Entgeltumwandlung i. H. v. 70 Euro p. m. eingesparten SV-Beiträge gemäß § 1a (Abs. 1a) BetrAVG), sondern dient der Erfüllung des Anspruchs aus der Betriebsvereinbarung. Das LAG konnte aus den Akten auch keine Anrechnungsvereinbarung der 40 Euro auf den § 1a (Abs. 1a) BetrAVG entnehmen.

Unterschiedlichkeit der Zwecke bleibt – Benennung als „Arbeitgeberzuschuss“ ändert daran nichts

An der Unterschiedlichkeit der Zwecksetzung ändert auch die Benennung in dem Formular für die Versicherung als „Arbeitgeberzuschuss“ nichts. Die Benennung enthalte keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Wissenserklärung. Das LAG bemerkte im Übrigen noch, dass die Umwidmung unter Anrechnung auf § 1a Abs. 1a BetrAVG nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG unwirksam gewesen wäre, da dies einem Verzicht gleichkäme, für den hier keine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt.

Ausblick

Am 24.6.2025 wird sich das BAG mit dem Fall beschäftigen und Antworten auf folgende mögliche Fragen geben:

  • Muss der Zweck des Arbeitgeberzuschusses benannt werden („Weitergabe der SV-Ersparnis“)?
  • Bedarf es explizit einer Anrechnungsvereinbarung?
  • Ist die „Umwidmung“ einer VL eine Entgeltumwandlung?

bAVheute wird wieder aktuell berichten.

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

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