Ein Arbeitgeberzuschuss gemäß dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für das private Versicherungsgewerbe (TV-EU) wird seitens des Arbeitgebers nicht geschuldet.
Auf die Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu der Frage, ob eine Zuschusspflicht für den Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung gemäß TV-EU besteht oder ob es sich bei diesem um eine abweichende Regelung i. S. d. § 19 BetrAVG handelt, wird mit Spannung gewartet.
Ein Arbeitnehmer klagte auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Das Arbeitsgericht Düsseldorf stimmte dem Klagebegehren des Arbeitnehmers zu (ArbG Düsseldorf, 25.1.2023, 3 Ca 3686/22).
Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde eingelegt, und das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied mit Urteil vom 12.7.2024 (6 Sa 524/23), dass ein Arbeitgeberzuschuss nicht zu bezahlen ist.
Gegen das Urteil des LAG wurde Revision eingelegt. Es folgte eine erneute Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Das BAG entschied mit seinem Urteil vom 26.8.2025 (3 AZR 298/24) ebenfalls wie das LAG Düsseldorf, dass keine Zuschusspflicht besteht, und wies die Revision zurück.
Das BAG führte aus, dass ein Arbeitgeberzuschuss beim Tarifvertrag nicht nur ausgeschlossen werden kann, wenn es die Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss zum Zeitpunkt der Erstellung des Tarifvertrages noch nicht gab, sondern dass ein Tarifvertrag auch keine eigene Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss vorsehen muss. Es sei völlig ausreichend, im Hinblick auf die Sozialversicherungsersparnis eine eigene tarifliche – ggf. vom Gesetz abweichende – Regelung zu schaffen.
bAVheute wird das Urteil, sobald dieses vorliegt, genau analysieren und dessen Auswirkungen auf die Praxis zeigen.

