Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
  • Newsletter
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin
BAG schafft Klarheit bei bAV-Zuschüssen

Kein Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung nach TV-EU

Ein Arbeitgeberzuschuss gemäß dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für das private Versicherungsgewerbe (TV-EU) wird seitens des Arbeitgebers nicht geschuldet.

Bild von Per Protoschill
Per Protoschill, Die Stuttgarter
28.08.2025
Kein Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung nach TV-EU
© shutterstock | Jack_the_sparow

Ein Arbeitgeberzuschuss gemäß dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für das private Versicherungsgewerbe (TV-EU) wird seitens des Arbeitgebers nicht geschuldet.

Auf die Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu der Frage, ob eine Zuschusspflicht für den Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung gemäß TV-EU besteht oder ob es sich bei diesem um eine abweichende Regelung i. S. d. § 19 BetrAVG handelt, wird mit Spannung gewartet.

Ein Arbeitnehmer klagte auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Das Arbeitsgericht Düsseldorf stimmte dem Klagebegehren des Arbeitnehmers zu (ArbG Düsseldorf, 25.1.2023, 3 Ca 3686/22).

Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde eingelegt, und das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied mit Urteil vom 12.7.2024 (6 Sa 524/23), dass ein Arbeitgeberzuschuss nicht zu bezahlen ist.

Gegen das Urteil des LAG wurde Revision eingelegt. Es folgte eine erneute Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Das BAG entschied mit seinem Urteil vom 26.8.2025 (3 AZR 298/24) ebenfalls wie das LAG Düsseldorf, dass keine Zuschusspflicht besteht, und wies die Revision zurück.

Das BAG führte aus, dass ein Arbeitgeberzuschuss beim Tarifvertrag nicht nur ausgeschlossen werden kann, wenn es die Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss zum Zeitpunkt der Erstellung des Tarifvertrages noch nicht gab, sondern dass ein Tarifvertrag auch keine eigene Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss vorsehen muss. Es sei völlig ausreichend, im Hinblick auf die Sozialversicherungsersparnis eine eigene tarifliche – ggf. vom Gesetz abweichende – Regelung zu schaffen.

bAVheute wird das Urteil, sobald dieses vorliegt, genau analysieren und dessen Auswirkungen auf die Praxis zeigen.

Bild von Per Protoschill

Beitrag von:

Per Protoschill

Geschäftsführer der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

Das könnte Sie auch interessieren

KMU brauchen Unterstützung, keine zusätzliche Komplexität

KMU brauchen Unterstützung, keine zusätzliche Komplexität

Die Durchdringung der bAV hakt in kleinen und mittleren Unternehmen noch immer. In einer bAV-Expertenrunde wurden mehrere Hebel sichtbar, mit denen Vermittler und Produktgeber die Verbreitung gezielt…

bAVheute
20.07.2026
Escape-Klausel im Praxistest: Entlastung oder Falle für Pensionskassen und Unternehmen?
Gastbeitrag Anpassungsprüfung bei Pensionskassen

Escape-Klausel im Praxistest: Entlastung oder Falle für Pensionskassen und Unternehmen?

Die Escape-Klausel soll Unternehmen bei der Anpassungsprüfung laufender Betriebsrenten entlasten. In der Praxis zeigt sich jedoch, wie komplex ihr Zusammenspiel mit Pensionskassenzusagen, Technischen…

Moritz Coché
15.07.2026
Teilzeit als neuer Standard – Herausforderung für die Altersvorsorge und Chance für Unternehmen
Gastbeitrag Teilzeit und Vorsorge

Teilzeit als neuer Standard – Herausforderung für die Altersvorsorge und Chance für Unternehmen

Teilzeit prägt den deutschen Arbeitsmarkt immer stärker, wodurch auch Versorgungslücken im Alter wachsen. Gastautor Sven Geißler, Gewinner des Stuttgarter bAV-Preises 2026, zeigt, warum Unternehmen…

Sven Geißler
13.07.2026

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Unser Newsletter

Bestellen Sie sich die wichtigsten Neuigkeiten für Ihre bAV-Beratung direkt in Ihr E-Mail-Postfach: aktuelle Praxisfälle, Kommentare zur laufenden Rechtsprechung sowie Reportagen und Tipps für die Vertriebspraxis vom bAVheute-Expertenteam und Gastautoren.

Kostenlos abonnieren
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.