Die Frage, ob und in welcher Höhe Betriebsrenten anzupassen sind, ist häufiger Inhalt von Klagen. Gerne genommen: die 1 %-Anpassung als sogenannte „Escape-Klausel“. Aber greift diese immer? Damit musste sich das BAG in seinem aktuellen Urteil 3 AZR 91/25 beschäftigen.
Der Fall vor dem BAG
Es ging um die Frage, ob der ehemalige Arbeitgeber die laufende betriebliche Altersversorgung nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG anpassen muss. Also eine „harte“ Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland oder den Nettolöhnen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Oder ob er von der Escape-Klausel des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG (1 %-Anpassung) hat Gebrauch machen können.
Der ehemalige Arbeitnehmer war seit 1996 beim ehemaligen Arbeitgeber beschäftigt und erhielt als leitender Angestellter am 8. Juni 1998 eine Zusage in Form eines „Ruhegehaltsvertrages (RV)“.
Zum 1. Januar 1999 stellte der ehemalige Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung auf ein beitragsorientiertes Kapitalkonten- bzw. Bausteinsystem um. Die bis dahin erworbenen Anwartschaften wurden zum Stichtag 31. Dezember 1998 in eine wertgleiche Initialgutschrift überführt; zugleich wurden die erdienten Anwartschaften garantiert. Für verrentete Versorgungsguthaben sahen die Auszahlungsrichtlinien eine jährliche Rentenanpassung um 1 % „unter Anrechnung auf § 16 BetrAVG“ vor.
In der Folgezeit wurde das Versorgungssystem mehrfach fortentwickelt. Für den Rentenbestandteil „BVP Rente Firma Stabil“ war ebenfalls eine jährliche Erhöhung um 1 % vorgesehen. Im Juli 2020 verfassten der ehemalige Arbeitgeber und der Konzernsprecherausschuss eine Protokollnotiz, mit der klargestellt wurde, dass die 1 %-Anpassung nach ihrem Willen eine Anpassungsregelung im Sinne des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG darstellen und die Prüfpflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG entfallen lassen solle.
Das Arbeitsverhältnis des ehemaligen Arbeitnehmers endete zum 30. September 2020. Seit Oktober 2020 bezieht er eine Betriebsrente, unter anderem aus dem Rentenbestandteil „BVP Rente Firma Stabil“. Der ehemalige Arbeitgeber erhöhte diesen Rententeil zum 1. Juli 2023 und zum 1. Juli 2024 jeweils um 1 %.
Der ehemalige Arbeitnehmer ist der Auffassung, sein Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen, zum 1. Juli 2023 eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG vorzunehmen, da die bloße 1 % Erhöhung den Kaufkraftverlust nicht ausgleiche. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG (1 %-Anpassung) greife nicht ein, zudem stehe § 30c Abs. 1 BetrAVG einer Befreiung von der Prüfpflicht entgegen. Die Versorgungsregelungen stellten lediglich eine Fortführung der ursprünglichen Zusage von 1998 dar, und die Protokollnotiz habe den Charakter der Anpassungsklausel nicht wirksam geändert. Somit ständen ihm Nachzahlungen für die Vergangenheit, höhere laufende Rentenzahlungen für die Zukunft sowie die Feststellung einer dreijährlichen Anpassungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu.
Der ehemalige Arbeitgeber sah das anders und beruft sich auf eine wirksame Anpassungsregelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, wonach die Anpassungsprüfungspflicht nach Verbraucherpreisindex für Deutschland bzw. den Nettolöhnen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen als erfüllt gilt, wenn die Rentenleistung jährlich um 1 % angepasst wird.
So sah das BAG den Fall
Das Urteil kam für den Arbeitgeber teuer. Denn der 3. Senat sah zugunsten des ehemaligen Arbeitnehmers einen Anspruch aus § 16 Abs. 1 BetrAVG auf Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (Anpassung anhand des Verbraucherpreisindexes für Deutschland).
Keine Änderung durch die Protokollnotiz aus 2020 – kein regelnder Charakter
Der Senat sah in der Protokollnotiz des ehemaligen Arbeitgebers mit Konzernsprecherausschuss, mit der klargestellt wurde, dass die 1 %-Anpassung nach ihrem Willen eine Anpassungsregelung im Sinne des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG darstellen und die Prüfpflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG entfallen lassen solle, keine abändernde Wirkung zu. Zwar soll diese Klarstellung ausdrücklich unmittelbare und zwingende Wirkung haben. Dies setzte aber voraus, dass sie regelnden Charakter hat. Ein solcher lässt sich ihr nicht hinreichend entnehmen.
Datum der Zusage entscheidend
Die entscheidende Rolle spielte das Zusagedatum. Denn nach § 30c Abs. 1 BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 (1 %-Anpassung) nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Die Zusage wurde am 8. Juni 1998 erteilt und zum 1. Januar 1999 in ein neues Versorgungssystem überführt. Nach Ansicht des BAG muss für § 30c Abs. 1 BetrAVG die Zusage aber neu und unabhängig von einer etwaig bereits bestehenden Zusage erteilt werden. Und an dem Merkmal „neu“ ließ das BAG die 1 %-Anpassung scheitern.
Die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene neue Versorgungsregelung ist für den ehemaligen Arbeitnehmer keine unabhängig von der bereits bestehenden Versorgungszusage erteilte Neuzusage im Sinne des § 30c Abs. 1 BetrAVG. Die bestehenden Ruhegehaltszusagen wurden vielmehr in die neue Versorgungsregelung überführt. Hierzu wurde der am 31. Dezember 1998 erreichte Anspruch in einen wertgleichen Kapitalbetrag umgerechnet und als Initialgutschrift in das neue System übertragen.
Folge: Der ehemalige Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Differenzbetrag
- für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 in Höhe von monatlich 904,95 Euro brutto und
- ab Juli 2024 bis Februar 2025 auf monatlich 838,32 Euro brutto

