Arbeitgeber dürfen in Einklang mit der BAG-Rechtsprechung Erziehungszeiten zulässigerweise im Rahmen von Anwartschaftssteigerungen nicht berücksichtigen. Aber gilt das auch für die Frage der Erreichung der Wartezeit bei einer Besitzstandsregelung?
Mit der Frage, ob unbezahlte Erziehungszeiten im Rahmen einer tariflichen Besitzstandskomponente berücksichtigt werden müssen, hatte sich das BAG in seinem Urteil vom 6.5.2025; (3 AZR 65/24) beschäftigt. Die Fall drehte sich zwar um den Versorgungstarifvertrag der Deutschen Post, die Aussagen des BAG sind aber darüber hinaus relevant.
Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht
Die ehemalige Arbeitnehmerin wollte vor dem Bundesarbeitsgericht erreichen, dass ihr Erziehungsurlaub als Wartezeit im Rahmen einer tariflichen Besitzstandskomponente gewertet wird. Hintergrund war der Versorgungstarifvertrag (VTV) der Deutschen Post vom 28.2.1997, der mit Ablauf des 30.4.1997 außer Kraft gesetzt worden war. Gleichzeitig trat zum 1.5.1997 ein Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen Zusatzversorgung in Kraft, der eine besondere Besitzstandskomponente regelte, um den Übergang in die neue Versorgung zu regeln. Voraussetzung für die Komponente war das Erfüllen der fünfjährigen Wartezeit. Als Wartezeiten wurden „nur“ Monate mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gewertet. Erziehungsurlaub, wie auch sonst Zeit, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte, zählten nicht dazu, wodurch die ehemalige Arbeitnehmerin die Wartezeit nicht erfüllte. Bei Nichterreichung der 5-jährigen Wartezeit wurden die vor dem 1.5.1997 erworbenen anrechenbaren Beschäftigungs(kalender)monate immerhin noch mit einem Faktor von 1,4 in die neue Versorgungsregelung überführt.
Keine Beiträge des Arbeitgebers während des Erziehungsurlaubs
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen tariflichen Regelung war der Arbeitgeber berechtigt, für den Zeitraum, in dem sich die ehemalige Arbeitnehmerin in Erziehungsurlaub befand, die Zahlung einer Umlage an das Versorgungswerk einzustellen.
Die Sicht der Arbeitnehmerin – mittelbare Diskriminierung
Die Arbeitnehmerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Nichtberücksichtigung der Erziehungszeiten eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts sei, da hauptsächlich Frauen diese Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten.
Die Ansicht des BAG – keine (mittelbare) Diskriminierung, Anknüpfen nur an Monate mit Entgeltbezug ist zulässig
Dem folgte das BAG nicht. In Systemen der betrieblichen Altersversorgung ist es zulässig, Monate ohne Entgelt – und damit auch Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungs- oder Elternzeiten – von der Berücksichtigung auszunehmen. Das gilt auch bei einem Systemwechsel, wenn die vorher erdienten Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden sollen.