Solche Matching-Modelle sind weit verbreitet und sowohl für die Beschäftigten als auch für die Unternehmen sehr lohnenswert. Mit der Stuttgarter bAV-Architektur hat sich diese Umsetzung mit Entgeltumwandlung plus verpflichtender Arbeitgeber-Zuschuss und förderfähiger Arbeitgeber-Rente schon vielfach bewährt.
Die Stuttgarter war unter den ersten Anbietern von Tarifen für den neuen Förderbetrag nach § 100 EStG für Niedrigverdiener und hat in Modellrechnungen gezeigt, wie Arbeitgeber den Förderbetrag einsetzen können, um die arbeitgeberfinanzierte Versorgung für ganze Belegschaften auszubauen. Denn hier ist eine staatliche Förderung von bis zu 51% möglich.
Nach einer schwierigen Passage in einem BMF-Schreiben vom 8.8.2019 war allerdings in Frage gestellt, ob der Förderbetrag nach § 100 EStG bei Matching-Modellen greift, bei denen typischerweise eine freiwillige Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers durch einen arbeitgeberfinanzierten Zuschuss gefördert wird.
Klarheit nach GDV-Eingaben
„Soweit Sie das BMF vom 8. August 2019 – IV C 5 -S 2333/19/10001, DOK 2019/0688089 – (BStBl I Seite 834) zur „Wahlweise(n) Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte(n) Erhöhungsbeträge(n) des Arbeitgebers“ ansprechen, vertrete ich die Auffassung, dass dies für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung von Ihnen beschriebenen sog. („freiwilligen“) Matching-Modelle nicht einschlägig ist. Bei den sog. „freiwilligen“ Matching-Modelle bemisst sich die Höhe der Arbeitgeberbeiträge (Erhöhungsbeträge) typischerweise nach der Höhe der Arbeitnehmerbeiträge durch originäre Entgeltumwandlung, losgelöst von bereits gewährten vermögenswirksamen Leistungen bzw. zusätzlich gewährten Lohnbestandteilen.“Weiterhin sind Zuschüsse nach § 1a (1a) BetrAVG nicht förderfähig nach § 100 EStG (BMF-Schreiben vom 6.12.2017, Rz. 112).
Eine aktuelle Auswertung des Statistischen Bundesamtes „Destatis“ zeigt im Übrigen, dass die Förderung nach § 100 EStG schon 2018 – also im Jahr der Einführung – gut angenommen wurde. Zunächst natürlich bei größeren Unternehmen, da sich dort Fördermöglichkeiten immer schneller etablieren.
Im Jahr 2018 knapp 50 000 Arbeitgeber in Deutschland diesen Förderbetrag für 680 000 ihrer Beschäftigten mit niedrigen Bruttolöhnen erhalten. Das waren 2,5 % aller Arbeitgeber in Deutschland. Insgesamt betrug das Volumen für den staatlichen Zuschuss 67 Millionen Euro. Den Hauptanteil mit 68 % der Fördersumme (45 Millionen Euro) beanspruchten große Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten: 2 440 (11 %) der rund 22 800 großen Unternehmen in Deutschland nutzten diese Möglichkeit. Nur 22 700 und damit 1,7 % der 1,4 Millionen Kleinstunternehmen mit 10 oder weniger Beschäftigten nahmen die Fördermöglichkeit wahr. Ihr Anteil an der gesamten Fördersumme betrug knapp 5 % (3,1 Millionen Euro). Im Durchschnitt aller Unternehmen wurde ein Zuschuss in Höhe von 93 Euro pro Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer gewährt.