Ist eine Unterstützungskassenleistung kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug, wenn sie dazu verwendet wird, eine abschlagsfreie vorgezogene gesetzliche Altersrente zu bekommen?
Folgende Überlegung führte zum Urteil vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26.11.2025; L 10 KR 366/24, Revision anhängig zu BSG unter B12KR 3/26R). Wenn eine Unterstützungskassenleistung dafür verwendet wird, Abschläge im Rahmen der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente auszugleichen, die dann auch noch höher ausfällt und damit auch höher zu verbeitragen ist: Kann es in dieser Konstellation richtig sein, die Unterstützungskassenleistung selbst auch noch zu verbeitragen? Denn die Krankenkasse profitiert ja schon von der höheren gesetzlichen Rente.
Der Fall vor dem LSG Nordrhein-Westfalen
Der Kläger war zunächst bei der M. GmbH beschäftigt. Diese erteilte ihm am 1.12.2003 eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungszusage im Durchführungsweg Unterstützungskasse. Versicherungsnehmer war die Unterstützungskasse, versicherte Person der Kläger.
Nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes übernahm die neue Arbeitgeberin des Klägers, die J. N. GmbH, zum 1.4.2011 die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Zum Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses am 30.11.2011 wurde die Versorgung beitragsfrei gestellt.
Seit 1.4.2014 war der Kläger hauptberuflich selbstständig und seitdem freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse.
Zum 1.2.2021 zahlte die Unterstützungskasse einen Betrag von 46.714,92 Euro an den Kläger aus. Der Kläger zahlte daraufhin 47.148,88 Euro an die DRV Bund zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (§ 187a SGB VI).
Seit dem 1.3.2021 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte (1.691,02 Euro/Monat)
Die beklagte Krankenkasse verbeitragte sowohl die Leistung aus der Unterstützungskasse (46.714,92 Euro) unter Anwendung der 120er-Regelung (Verteilung der Kapitalleistung auf 10 Jahre als fiktive Bemessungsgrundlage) als auch die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
In Summen ausgedrückt legte die Krankenkasse folgende Beträge zugrunde:
46.714,92 Euro / 120 = 389,29 Euro (Kapitalleistung aus der Unterstützungskasse) + 1.691,02 Euro aus der DRV. Die Krankenkasse errechnete aus der Summe einen Beitrag in Höhe von 303,73 Euro nebst Zusatzbeitrag
in Höhe von 24,96 Euro.
Die Ansicht des Klägers
Der Kläger war mit der Verbeitragung der Unterstützungskassenleistung nicht einverstanden und erhob erfolglos Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Köln. Er stützte beides im Wesentlichen auf folgende Argumente:
Dass er die ausgezahlte Leistung aus der Unterstützungskasse einzig und allein dazu verwendet habe, sein Rentenkonto bei der DRV Bund „aufzufüllen“, führe dazu, dass seine Beiträge doppelt verbeitragt würden. Einmal die Leistung aus der Unterstützungskasse selbst und dann noch einmal im Rahmen der abschlagsfreien vorgezogenen gesetzlichen Altersrente. Die durch die Einmalzahlung höher ausgefallene gesetzliche Rente ist an die Stelle der bAV-Leistung getreten (Surrogation).
In Zahlen ausgedrückt: Durch die Einzahlung erhöhte sich der Anspruch aus der DRV Bund von 1.504,92 Euro auf 1.691,02 Euro und wurde von der Krankenkasse als Bemessungsgrundlage herangezogen, was zu einer höheren Beitragslast führt, sodass folglich, nach Ansicht des Klägers, die Verbeitragung der Kapitalleistung unterbleiben muss.
Das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen
Dem konnte das LSG, ebenso wie die Vorinstanz, nicht folgen.
Der Kläger war freiwillig versichert mit der Folge, dass es beitragsrechtlich auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankam (§ 3 Abs. 1 S. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Das bedeutet, dass als beitragspflichtige Einnahmen
- das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen,
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie
- alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können,
ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind. Dabei spielen weder
- die Finanzierungsform der bAV
- noch der Durchführungsweg oder
- der Umstand, dass die bAV-Leistung für die abschlagsfreie vorgezogene gesetzliche Rente verwendet wurde,
eine Rolle.
Im Einzelnen: Gewählter Durchführungsweg Unterstützungskasse
An der Beitragspflicht der Unterstützungskassenleistung ändert der Umstand nichts, dass Versicherungsnehmer nicht die Arbeitgeberin, sondern die Unterstützungskasse war. Die Kapitalleistung stand in einem betrieblichen Zusammenhang mit den früheren Beschäftigungen des Klägers. Der betriebliche Zusammenhang ergibt sich schon daraus, dass der Kläger die Stellung als Begünstigter der Kapitalleistung nur aufgrund seiner früheren Beschäftigung erlangte.
Finanzierungsform beitragsrechtlich unerheblich
Dass der Kläger die Beiträge selbst im Wege der Entgeltumwandlung erbracht hat, ändert an der Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung nichts. Für das Verständnis des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung ist es ohne Belang, ob die Altersversorgung ganz oder teilweise auf Eigenleistungen des Arbeitnehmers beruht.
Verwendung der Kapitalleistung für die abschlagsfreie vorgezogene gesetzliche Altersrente ist beitragsrechtlich unerheblich
Der Senat sieht keine Ausnahme von der Beitragspflicht, wenn die Kapitalleistung für die DRV Bund verwendet wird, um Abschläge auf eine Altersrente für langjährig Versicherte zu vermeiden. Verfügungen des originär Berechtigten über den Zahlbetrag berühren die Beitragspflicht grundsätzlich nicht. Die gesetzliche Rente ist auch nicht im Wege rechtsgeschäftlicher Surrogation an die Stelle der Kapitalleistung getreten, auch nicht, soweit der monatliche Zahlbetrag ohne die Ausgleichszahlung geringer ausgefallen wäre. Die Kapitalleistung und die gesetzliche Altersrente stammen aus völlig verschiedenen Rechtsverhältnissen.
Keine Anwendung der Rechtsprechung zur beitragsfreien Sofortrente
Der Senat des LSG geht auch auf die Rechtsprechung des BSG zu einer Sofortrente ein. Soweit zwischen der (auf 120 Monate verteilten) Kapitalleistung und der Sofortrente eine wirtschaftliche Identität besteht, scheidet eine Verbeitragung der Sofortrente aus. Diese Konstellation liegt aber nicht vor. Zwischen dem an die DRV Bund gezahlten Betrag (Kapitalleistung der Unterstützungskasse) und der laufenden Altersrente aus der GRV besteht keine wirtschaftliche Identität. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Unmittelbarkeit, denn die gesetzliche Rente wird nicht aus angespartem Kapital gezahlt, auch nicht, soweit ohne die zusätzliche Zahlung über 47.148,88 Euro Abschläge angefallen wären. Vielmehr liegt der GRV ein Umlageverfahren zugrunde.


