Mit Schreiben vom 17.9.2026 schließt sich das BMF dem BFH-Beschluss vom 4.9.2024 an und hebt das bisher gültige Schreiben aus 2002 auf.
Ausgangspunkt bilden der BFH-Beschluss vom 4.9.2024 (XI R 25/21) und die ablehnende Auffassung des BMF.
Der BFH geht in seinem Beschluss davon aus, dass die Annahme einer Pensionsverpflichtung i.S.v § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht erfordere, dass der aus der Versorgungszusage folgende Rechtsanspruch bereits im Zeitpunkt der Zusage eine bestimmte (Mindest-)Versorgung garantiert. Damit kann auch bei Versorgungszusagen ohne garantierte Mindestleistung eine Pensionsrückstellung gebildet werden. Für deren Bewertung sind die Vorgaben des § 6a Abs. 3 EStG maßgeblich. Soweit die Pensionsleistung von der Wertentwicklung zugrunde liegender Vermögenswerte abhängt, sind dabei die am Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse zu berücksichtigen. Dies kann gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zu höheren Pensionsrückstellungen führen.
Das BMF war bisher ganz anderer Auffassung. Im BMF-Schreiben vom 17.12.2002 (IV A 6 – S 2176 – 47/02) hieß es: „Der über die garantierte Mindestleistung hinausgehende Wert der Wertpapiere stellt darüber hinaus eine ungewisse Erhöhung des Pensionsanspruchs im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG dar. Eine Pensionsrückstellung kann folglich nur insoweit gebildet werden, als der Versorgungsanspruch auf die garantierte Mindestleistung entfällt.“
Folge: Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung konnte bei einer wertpapiergebundenen Pensionszusage ohne garantierte Mindestleistung insoweit keine Pensionsrückstellung gebildet werden.
BMF schließt sich dem BFH an
Mit Schreiben vom 17.9.2026 sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
1. Berücksichtigung von Pensionsleistungen, die von künftigen ungewissen Ereignissen abhängen
Soweit künftige Pensionsleistungen von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere zu einem festgelegten Zeitpunkt (z. B. Eintritt des Versorgungsfalles) abhängen, sind unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 2, 2. Halbsatz EStG die zum Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse (z. B. der Kurswert von Wertpapieren), mindestens jedoch eine eventuell zugesagte Mindestleistung der Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG zugrunde zu legen.
2. Bewertung von Entgeltumwandlungen – Mindestbarwertvergleich
Der Mindestbarwertvergleich gemäß § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 1, 2. Alternative EStG kommt nur für Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) in Betracht, bei denen sowohl der Berechtigte in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt als auch sachlich betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz vorliegt.
3. Aufhebung des BMF-Schreibens vom 17. Dezember 2002 (IV A 6 – S 2176 – 47/02)
Gemäß dem jetzt aufgehobenen BMF-Schreiben war bisher eine Rückstellung grundsätzlich nur auf Basis der garantierten Mindestleistung möglich. Die Verpflichtung und die zu ihrer Absicherung gehaltenen Vermögenswerte sind weiterhin getrennt zu bilanzieren. Das BMF verweist hierzu auf R 6a Abs. 23 EStR und H 6a Abs. 23 EStH.
4. Nachholverbot gemäß § 6a Absatz 4 Satz 1 EStG
Bei einer erstmaligen Anwendung dieses Schreibens in einem vor dem 1. Januar 2028 endenden Wirtschaftsjahr ist es nicht zu beanstanden, wenn das sogenannte Nachholverbot gemäß § 6a Absatz 4 Satz 1 EStG nicht beachtet wird.



