Zum Hauptinhalt springen
bAVheute Logo
Praxisfälle, Nachrichten, Kommentare & Expertenwissen für Vermittler
Hauptmenü
Menu schliessen
  • Startseite
  • Rubriken
    • Recht & Politik
    • bAV-Praxis
    • Markt & Meinung
    • Zahlen & Fakten
    • Mediathek
    • bAV? Genau!
  • Services
    • bAV-Lösung
    • Weiterbildung
    • bAV-Vertriebsunterstützung
    • Stuttgarter Vermittlerportal
    • bAV-Tools
    • bAV-Produkte
  • Trenner
  • Kontakt
  • Newsletter
  • Impressum
  • Startseite
  • Recht & Politik
  • bAV-Praxis
  • Markt & Meinung
  • Zahlen & Fakten
  • Mediathek
  • Stuttgarter Services
    • Digitale bAV-LösungBeratungsprozess und Vorlagen für AG- und AN-Gespräche
    • WeiterbildungVielfältiges und IDD-konformes Weiterbildungsprogramm für Vermittler
    • bAV-VertriebsunterstützungAnsprechpartner in der Stuttgarter Vorsorgemanagement
    • Stuttgarter VermittlerportalAktuelle Kampagnen, Stuttgarter Produkte Vertriebsservices & Tools
    • bAV-ToolsRechner und Tools für die bAV-Beratung
    • Stuttgarter bAV-ProdukteDurchführunsgwege und Anlagekonzepte
  • bAV-Lösung
  • Newsletter
Menu schliessen
Teilen über Email Teilen über Facebook Teilen über Xing Teilen über Linkedin
BMF schafft Klarheit

Pensionsrückstellungen bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen

Mit Schreiben vom 17.9.2026 schließt sich das BMF dem BFH-Beschluss vom 4.9.2024 an und hebt das bisher gültige Schreiben aus 2002 auf.

Bild von Andreas Mock
Bild von Frank Wörner
Andreas Mock, Frank Wörner, Die Stuttgarter
23.09.2026
Pensionsrückstellungen bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen
© shutterstock | r.classen

Mit Schreiben vom 17.9.2026 schließt sich das BMF dem BFH-Beschluss vom 4.9.2024 an und hebt das bisher gültige Schreiben aus 2002 auf.

Ausgangspunkt bilden der BFH-Beschluss vom 4.9.2024 (XI R 25/21) und die ablehnende Auffassung des BMF.

Der BFH geht in seinem Beschluss davon aus, dass die Annahme einer Pensionsverpflichtung i.S.v § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht erfordere, dass der aus der Versorgungszusage folgende Rechtsanspruch bereits im Zeitpunkt der Zusage eine bestimmte (Mindest-)Versorgung garantiert. Damit kann auch bei Versorgungszusagen ohne garantierte Mindestleistung eine Pensionsrückstellung gebildet werden. Für deren Bewertung sind die Vorgaben des § 6a Abs. 3 EStG maßgeblich. Soweit die Pensionsleistung von der Wertentwicklung zugrunde liegender Vermögenswerte abhängt, sind dabei die am Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse zu berücksichtigen. Dies kann gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zu höheren Pensionsrückstellungen führen.

Das BMF war bisher ganz anderer Auffassung. Im BMF-Schreiben vom 17.12.2002 (IV A 6 – S 2176 – 47/02) hieß es: „Der über die garantierte Mindestleistung hinausgehende Wert der Wertpapiere stellt darüber hinaus eine ungewisse Erhöhung des Pensionsanspruchs im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG dar. Eine Pensionsrückstellung kann folglich nur insoweit gebildet werden, als der Versorgungsanspruch auf die garantierte Mindestleistung entfällt.“

Folge: Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung konnte bei einer wertpapiergebundenen Pensionszusage ohne garantierte Mindestleistung insoweit keine Pensionsrückstellung gebildet werden.

BMF schließt sich dem BFH an

Mit Schreiben vom 17.9.2026 sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

1. Berücksichtigung von Pensionsleistungen, die von künftigen ungewissen Ereignissen abhängen

Soweit künftige Pensionsleistungen von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere zu einem festgelegten Zeitpunkt (z. B. Eintritt des Versorgungsfalles) abhängen, sind unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 2, 2. Halbsatz EStG die zum Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse (z. B. der Kurswert von Wertpapieren), mindestens jedoch eine eventuell zugesagte Mindestleistung der Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG zugrunde zu legen.

2. Bewertung von Entgeltumwandlungen – Mindestbarwertvergleich

Der Mindestbarwertvergleich gemäß § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 1, 2. Alternative EStG kommt nur für Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) in Betracht, bei denen sowohl der Berechtigte in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt als auch sachlich betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz vorliegt.

3. Aufhebung des BMF-Schreibens vom 17. Dezember 2002 (IV A 6 – S 2176 – 47/02)

Gemäß dem jetzt aufgehobenen BMF-Schreiben war bisher eine Rückstellung grundsätzlich nur auf Basis der garantierten Mindestleistung möglich. Die Verpflichtung und die zu ihrer Absicherung gehaltenen Vermögenswerte sind weiterhin getrennt zu bilanzieren. Das BMF verweist hierzu auf R 6a Abs. 23 EStR und H 6a Abs. 23 EStH.

4. Nachholverbot gemäß § 6a Absatz 4 Satz 1 EStG

Bei einer erstmaligen Anwendung dieses Schreibens in einem vor dem 1. Januar 2028 endenden Wirtschaftsjahr ist es nicht zu beanstanden, wenn das sogenannte Nachholverbot gemäß § 6a Absatz 4 Satz 1 EStG nicht beachtet wird.

Bild von Andreas Mock

Beitrag von:

Andreas Mock

Prokurist bei der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

Bild von Frank Wörner

Beitrag von:

Frank Wörner

Jurist Grundsatzfragen Recht bAV, Die Stuttgarter

Das könnte Sie auch interessieren

Pensionsrückstellungen bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen
BMF schafft Klarheit

Pensionsrückstellungen bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen

Mit Schreiben vom 17.9.2026 schließt sich das BMF dem BFH-Beschluss vom 4.9.2024 an und hebt das bisher gültige Schreiben aus 2002 auf. Ausgangspunkt bilden der BFH-Beschluss vom 4.9.2024 (XI R…

Bild von Andreas Mock
Bild von Frank Wörner
Andreas Mock, Frank Wörner, Die Stuttgarter
23.09.2026
Sachwalterstellung bedeutet nicht unbegrenzte Rundumberatung
Beratungspflichten

Sachwalterstellung bedeutet nicht unbegrenzte Rundumberatung

Das OLG München (Beschluss vom 7.8.2026 – 25 W 1080/26) bestätigt, dass sich die Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers grundsätzlich auf das vom Kunden konkret angefragte…

Bild von Matthias Sandrock
Matthias Sandrock, Die Stuttgarter
22.09.2026
Neue Rechengrößen und Auswirkungen auf die bAV
SV-Rechengrößen 2027

Neue Rechengrößen und Auswirkungen auf die bAV

Der Referentenentwurf zu den Rechengrößen 2027 liegt vor. Vorgesehen sind deutliche Anhebungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen in Kranken- und Rentenversicherung. Das führt auch zu einer…

Bild von Karin Gleich-Nguyen
Bild von Andreas Mock
Karin Gleich-Nguyen, Andreas Mock, Die Stuttgarter
21.09.2026

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Unser Newsletter

Bestellen Sie sich die wichtigsten Neuigkeiten für Ihre bAV-Beratung direkt in Ihr E-Mail-Postfach: aktuelle Praxisfälle, Kommentare zur laufenden Rechtsprechung sowie Reportagen und Tipps für die Vertriebspraxis vom bAVheute-Expertenteam und Gastautoren.

Kostenlos abonnieren
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen

Kontakt

bAVheute Logo

Ein Service der
Stuttgarter Lebensversicherung AG

0711 665-2525

bAV@stuttgarter.de

www.stuttgarter.de

bAV-Vertriebsunterstützung

Serviceangebote

  • bAV-Lösung
  • Weiterbildung
  • bAV-Tools & Rechner
  • Extranet
  • Stuttgarter Vermittler-Portal
  • Nachhaltigkeitsbericht
Newsletter abonnieren
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies

© Stuttgarter Lebensversicherung AG 2026

Kontakt

Redaktion bAVheute
Newsletter Anmeldung

Ansprechpartner

0711 665-2525

bav@stuttgarter.de

Makler-/Key-Account-Betreuung

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden –
mit unserem Newsletter.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter mit praxisnah aufbereiteten Urteilen und Neuigkeiten für den Arbeitsalltag rund um das Thema „betriebliche Altersversorgung“ per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.

Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Kostenlos abonnieren“ erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. mir zirka 10-mal im Jahr den kostenlosen Stuttgarter bAVheute-Newsletter sowie zirka 25-mal im Jahr den Stuttgarter Newsletter per E-Mail zuschickt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit gegenüber der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. widerrufen.