Für Arbeitgeber, die einen sicherungspflichtigen Durchführungsweg, wie z. B. eine Unterstützungskasse, anbieten, ist die Festlegung des PSV-Beitrags jedes Jahr eine mit Spannung erwartete Zahl.
Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 13.11.2025 den Beitragssatz für das Jahr 2025 auf 1,2 Promille (Vorjahr 0,4 Promille) festgesetzt. Die Erhöhung war bedingt durch ein gegenüber dem Vorjahr gestiegenes Niveau von Unternehmensinsolvenzen und das damit verbundene höhere Schadensvolumen.
Im Ergebnis liegt dieser Beitragssatz trotzdem deutlich unterhalb seines langjährigen Durchschnitts. Für Zusagen über Pensionskassen ist in diesem Jahr letztmalig ein zusätzlicher Beitrag zu entrichten, der zur Dotierung des Ausgleichsfonds verwendet wird. Dieser beträgt 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage für Pensionskassenzusagen.
Beispiel: Berechnung für einen Leistungsanwärter, dem eine Rentenleistung in Höhe von 500 Euro pro Monat im Durchführungsweg Unterstützungskasse zugesagt wurde.
- Jahresrente = 500 Euro x 12 = 6.000 Euro
- 5-faches der Jahresrente = 30.000 Euro (Bemessungsgrundlage für PSV-Beitrag)
- Ergibt einen jährlichen PSV-Beitrag in Höhe von 36 EUR (1,2 Promille)
Verglichen mit dem bisher anzuwendenden Promille-Satz von 0,4 Promille wären es jährlich 12 Euro gewesen. Ja, der Beitrag hat sich verdreifacht. Er bleibt aber insgesamt, über die Jahre betrachtet, auf niedrigem Niveau.

