Zur umfassenden Reform des Altersvorsorgesystems kommt nach dem Rentenpaket I und II inklusive dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz nun ein Entwurf, der die private Altersabsicherung neu ordnen soll.
Das Altersvorsorgesystem in Deutschland soll umfassend reformiert werden. Für die betriebliche Altersversorgung durch das am 5.12. verabschiedete Betriebsrentengesetz II, für die gesetzliche Rente durch das am gleichen Tag verabschiedete „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ (BT-Drucksache 21/1929). Für die private Altersversorgung liegt nun der Referentenentwurf des BMF vor. Nachfolgend sollen einige „Stellschrauben“ gezeigt werden, an denen gedreht wird und vor allem, was das alles mit bAV zu tun hat.
Neue Produktwelt
Zu den bisherigen Produkten der geförderten privaten Altersvorsorge soll am 1.1.2027 eine Systematik eingeführt werden:
- Sogenannte Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie, auch als Standardprodukt als einfache elektronische Abschlussvariante mit Standardisierung der Kapitalanlage
- Garantieprodukte mit 80 % oder 100 % Beitragsgarantie
- Altersvorsorgeverträge zur Erlangung wohnwirtschaftlicher Darlehen
- Vereinbarung zu bAV-Verträgen zur Entrichtung förderfähiger Beiträge an Versorgungseinrichtungen der bAV
Geänderte Handhabung der Zulagen – beitragsabhängig mit Günstigerprüfung
Die starre Grundzulage in Höhe von 175 Euro soll der Vergangenheit angehören. Die Zulagen sollen zukünftig in Abhängigkeit zur Höhe der Eigenleistung erfolgen. Die prozentuale Grundzulage ist zweistufig ausgestaltet: Für Eigenbeiträge bis zu einem Betrag von 1.200 Euro wird eine Grundzulage von 30 % gewährt, für darüber hinausgehende Eigenbeiträge eine Grundzulage von 20 Prozent, maximiert auf 1.800 Euro. Die Günstigerprüfung bleibt bestehen. D.h. der Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn er für den Steuerpflichtigen einkommensteuerlich günstiger ist als der Anspruch auf die Zulage. Die bisherige Regelung, die einen festen Erhöhungsbetrag in Höhe von 200 Euro vorsieht, soll erhalten bleiben.
Zulagenberechtigte mit Kindern – Aufhebung der starren Grenze
Die bisher geltende starre Grenze in Höhe von 300 Euro (bzw. bei Kindern, die vor dem 1. Januar 2008 geboren wurden, 185 Euro) soll abgeschafft werden. Statt dessen wird eine beitragsproportionale Zulagenförderung eingeführt. Für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, erhält der Zulageberechtigte für die von ihm geleisteten Altersvorsorgebeiträge einen Betrag in Höhe von 25 Prozent als Kinderzulage; somit werden dem Zulageberechtigten für jeden geleisteten Euro zusätzlich 25 Cent auf seinen Altersvorsorgevertrag gezahlt.
Förderfähige Produkte – Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Künftig wird ein Zwei-Produktkategorie-Ansatz verfolgt: Neben den sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase (§ 1 Absatz 1 AltZertG) soll auch ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot ohne Beitragserhaltungszusage. zugelassen werden. Garantieprodukte bleiben weiter möglich (Beitragsgarantie von 80 % bzw. 100 %) Darüber hinaus wird ein Standarddepot zugelassen (§ 1 Absatz 1c AltZertG): Dabei handelt es sich um ein einfach strukturiertes Altersvorsorgedepot mit OGAW-Investmentfonds und einschränkende Vorgaben hinsichtlich der Risikoklassen der Fonds sowie einer Kostenobergrenze von 1,5 %. Auch Auszahlungspläne mit monatlichen Leistungen bis zur Vollendung des 85. Lebensjahrs, also gerade nicht lebenslang, sollen zukünftig förderfähig sein.
…und was nicht mehr zulässig sein soll
Die bisher möglichen ergänzenden Absicherungen der verminderten Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen, sind künftig nicht mehr zulässig. Es geht also rein um die Altersabsicherung ab vollendetem 65. Lebensjahr.
Was hat die Reform mit der bAV zu tun? Änderungen durch den Regierungsentwurf vom 15.12.2025
Nach dem Referentenentwurf bildete § 82 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 EStG-E das „Scharnier“ zur baV.
In der Begründung des hieß es auf Seite 72: „Darüber hinaus können künftig auch Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gefördert werden, wenn eine Altersversorgung vereinbart wird, die den neu zertifizierten Garantieprodukten mit einer Beitragsgarantie zu 100 Prozent nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 AltZertG entspricht. Für die betriebliche Altersversorgung gelten für die einzelnen Zusagearten klare Vorgaben im Betriebsrentengesetz. Die arbeits- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen sind weiterhin maßgeblich.“
Das bedeutete in der damaligen Formulierung zum einen, dass nur künftig neue förderfähige Produkte, die den vollständigen Beitragserhalt garantieren, in der bAV zulässig sind, und weiterhin, dass Auszahlungsoptionen mit abgesenktem Garantieniveau ausgeschlossen sind.
Dieses „Scharnier“ ist im Zuge des Regierungsentwurfs (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) vom 15.12.2025 nun nicht mehr enthalten. Die sich daraus ergebenden Folgen werden auf bAVheute in einem gesonderten Beitrag zeitnah dargestellt.
